{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-09-08_5_StR_161_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-09-08","aktenzeichen":"5 StR 161/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 161/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Journalisten Winfried S ED cu: mm,\ngeboren am EM 1932 in rg,\n\nwegen Verletzung der Unterhaltspflicht\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8.September 1970, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Schmidt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der nn +sonazt,\n\nRechtsanwalt iD 2: uw\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n‚ ‚des Landgerichts Hildesheim vom 7.November 1969\n‚ aufgehoben, soweit keine Gesamtstrafe ‚gebildet\nworden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer Gesamtstrafe\n\nund zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nHildesheim zurückverwiesen.\n\n.- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verletzung\nder Unterhaltspflicht gegenüber seiner nichtehelichen\nTochter Yvonne in zwei Fällen zu Geldstrafen von 1.000 DM\nund 800 DM verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, mit der er das Verfahren des Landgerichts\nbeanstandet und die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit keine Gesamtstrafe gebildet worden ist (§ 74 Abs.1 StGB).\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,\n\n1. Das Vorbringen der Revision, daß die im Sitzungsprotokoll festgelegte Begründung für die Ablehnung des\nvon der Verteidigung gestellten Beweisamtrages nachträglich\ngeändert worden sei, ist eine unbeachtliche Protokollrüge. Die Änderung ist durch. den Vorsitzenden erfolgt\nund von dem Urkundsbeamten bestätigt worden (B1.98 d.A.).\nDamit steht fest, daß der Beweisamtrag des Verteidigers,\nihn und den Stadtinspektor B. als Zeugen zu vernehmen,\ndurch Wahrunterstellung abgelehnt worden ist (§ 274 StPO).\nBine Protokollfäischung hat die Revision weder behauptet\nnoch unter Beweis gestellt.\n\nDie beanstandete Protokolländerung hat auch nicht\n- wie die Revision geltend maeht -- einer Verfahrensrüge\nden Boden entzogen. Die Änderung ist bereits am\n11.November 1969, also vor Eingang der Revisionsschrift\nvom 12.November 1969, eingegangen am 13.November 1969,\nvorgenommen worden (B1.127 d.A.).\n\nan\n\nrn\n\nHK mm\n\n2, Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran, daß\ndie Strafkammer den Beweisamtrag der Verteidigung zulässigerweise durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs.3 StPO)\n\nabgelehnt und die als wahr unterstellten Tatsachen eingehalten hat,\n\nII. Die gegen die Verurteilung wegen Unterhalts-\n\nentziehung in zwei Fällen gerichtete Sachrüge ist\nunbegründet.\n\nDer äußere Tatbestand zweier Vergehen gegen § 170b\n3tGB unter Berücksichtigung des zur Tatzeit und zur Zeit\nler Urteilsfällung geltenden Rechts ist ausreichend\nlargetan. Die Strafkammer hat rechtsirrtunmsfrei ausgeführt,\nlaß der Angeklagte gegenüber der am GE 1965\nzeborenen Yvonne eine gesetzliche Unterhaltspflicht vom Tag\nihrer Geburt an hatte (§ 1708 Abs.1 BGB a,F.). Der\nIngeklagte hat auch nicht bestritten, der Vater des Kindes\nzu sein und hat seine Vaterschaft gegenüber dem Kreis-\n\njugendamt in To 2 30.August 1966 anerkannt.\n\nEr war damit nach alten wie nach heute geltenden\ntecht gegenüber seinen nichtehelichen Kinde unterhaltsflichtig (§ 1615 a i.V. mit § 8 1601 ff BGB n.F.).\n\nZwar können die Rechtswirkungen der Vaterschaft\nıach dem seit dem 1.Juli 1970 in Kraft getretenen Gesetz\niber die Rechtstellung nichtehelicher Kinder '(NEhelg)\nrst vom Zeitpunkt der Feststellung der Vaterschaft,\n‚ei es durch Änerkenntnis oder gerichtliche Entscheidung,\n‚eltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem\n'esetz ein anderes ergibt (§ 1600 a BGB n.F.). Diese\nıeuen Gesetzesvorschriften gelten nach Art.12 Abs.2\nEhelG auch für die Rechtsverhältnisse, die sich nach\n\n-5.\n\nbisherigen Recht bestimmen. Hiervon wird indessen das\nEntstehen des Unterhaltsanspruchs nicht berührt (vel.\n\n88 1615 d, 1615 Abs.2 BGB n.F., Palandt, Komm. zum BGB.\n29.Aufl., § 1600 a Anm.4). Da der Kigeklägte seine Vaterschaft nie bestritten, sie vor Inkrafttreten des neuen\nRechts wirksam anerkannt hat, ist er als Vater auch im\nSinne des neuen Rechts anzusehen’ (Art.12 § 3 Abs.1 Satz 1\nNEhelG). Er ist gegenüber Yvonne auch für die Zeit von der |\nGeburt bis zur Anerkennung der Vaterschaft unterhalts- \\\npflichtig, unbeschadet der Frage, in welcher Form dieser\nUnterhaltsanspruch realisiert werden konnte (vgl. N 1615 0\nAbs.2 BGB).\n\nDem Urteilszusammenhang läßt sich mit hinreichender\nDeutlichkeit entnehmen, daß der Angeklagte in beiden\nFällen vorsätzlich gchandelt hat.\n\nEr war sich seiner 'Zahlungsverpflichtung bewußt. Das\nfolgt schon aus seinem Anerkenntnis und den gezahlten\nTeilleistungen. Er hat auch \"nicht in Abrede gestellt,\nvon Dezember 1965 bis Oktober 1966 über ausreichendes\nEinkommen verfügt zu haben\" (u S. 9). Dies gilt auch für\nden Zeitraum von Februar bis August 1968. Er \"ist seinen\nVerpflichtungen nicht nachgekommen, obwohl er bei guten\nWillen ohne weiteres hierzu in der lage gewesen wäre\"\n\n(UA S.10%.Der Angeklagte hat auch die Gefährdung des\nLebensbedarfs Sseines Kindes ohne die Hilfe anderer billigend\nin Kauf genommen. Er leistete in den genannten. Zeiträumen\nkeinen Unterhalt, \"obwohl ihn die Kindesmutter wiederholt\nauf seine Verpflichtungen hingewiesen hat\" (UA S. 10),\n\nzum ersten Male bereits im Dezember 1965 (UA S. 5).\n\n” Da die Strafkammer zwei selbständige Taten rechtsirrtumsfrei angenommen hat, ist gemäß § 74 Abs.1 StGB\nauf eine Gesamtstrafe zu erkennen.\n\nSchmidt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-08/5-str-161-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"NEhelG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600a","ref_norm":"1600a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-09-08/5-str-161-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:20.235215+00:00"}}