{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-08-11_5_StR_703_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-08-11","aktenzeichen":"5 StR 703/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR _ 703/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Oberinspektor Jürgen 5 up\naus NEE, dort geboren am EB 1940,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung von 5.Janmuar 1971, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Fleischmann\nBundesrichter Schuster\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus mn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ug\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 11.August 1970\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie Folgen des § 31 Abs.1 StGB treten nicht\nein.\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten,\nnit der Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird,\nist unbegründet.\n\nDer Einwand des Beschwerdeführers, der Tatrichter habe die\nbei der Zubilligung mildernder Umstände verwerteten Gesichts-\n»unkte bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafzahmens nicht mehr berücksichtigt, greift nicht durch. Der\nTatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen\nsämtliche Erwägungen, die ihn veranlaßt haben, mildernde\nUmstände als gegeben anzusehen, bei den Darlegungen über die\nBemessung der Strafe zu wiederholen.\n\nEs bedeutet auch keinen Widerspruch, daß der Tatrichter\neinerseits eine \"ungünstige Dauerdisposition\" des Angeklagten\nzu homosexuellen Handlungen feststellt (UA S.11), andererseits\nsber zu dessen Ungunsten berücksichtigt, daß er die Straftat\nbeging, obwohl er eine intakte Ehe führte, und daß er sich\nsuch durch seine berufliche Stellung und seinen Bildungsstand\nricht von der Tat abhalten ließ (UA S.12). Der Tatrichter hat\nnämlich — entgegen der Ansicht der Revision - mit seinen\nSchluß auf eine \"ungünstige Dauerdisposition\" eine abartige\nVeranlagung des Angeklagten weder festgestellt noch auch nur\nfür möglich gehalten: \"Die Handlungen des Angeklagten entsprangen nicht der Ausnahmesituation besonderer sexueller\nSpannungen, denen er ausgesetzt gewesen wäre, vielmehr suchte\nsich der Angeklagte neben seinen normalen geschlechtlichen\nKontakten durch die gleichgeschlechtliche Begegnung mit\neinem 13-jährigen Kinde eine zusätzliche sexuelle Abwechslung\"\n(TA S.12).\n\nSoweit es UA S.11 heißt, es \"müßte strafmildernd ins\nSewicht fallen\", handelt es sich um einen offensichtlichen\n.chreibfehler. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision\n„ntbehren mithin der Grundlage.\n\nSchließlich sind auch die Ausführungen nicht zu beanstanden, mit denen es der Tatrichter abgelehnt hat, die gegen\nden Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und\närei Monaten zur Bewährung auszusetzen. Die Jugendkammer hat\ndie besonderen Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB verneint,\nweil \"besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit\ndes Täters ... nicht vorliegen\" (UA S.12). Das reicht unter\nBerücksichtigung der anderen Urteilsfeststellungen aus, um\ndie Nichtanwendung dieser auf Ausnahmefälle zugeschnittenen\nVorschrift zu rechtfertigen.\n\nEs ist im Urteilsspruch festzustellen, daß die Folgen\ndes § 31 Abs.1 StGB n.P. nicht eintreten (Art.89 Abs.1\nSatz 1 und Abs.3 1.StrRG).\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nFleischmann Schuster","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/5-str-703-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-08-11/5-str-703-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:19.652514+00:00"}}