{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-07-14_5_StR_352_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"5 StR 352/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 352/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Melker Ludwig WED zu: u ei: u,\ngeboren an E :335 in Lim,\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr,Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr WB aus 000)\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte uw\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie.Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Lanägerichts in Lüneburg vom 30.Januar 1970\nwird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel\ndahin berichtigt, daß der Angeklagte anstelle\n\n‚von Zuchthaus- zu Freiheitsstrafe verurteilt wird,\n\nDer Angeklagte ist für die Dauer von fünf Jahren\nunfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit\nseiner Stieftochter (§ 174 Nr.i StGB) in Tateinheit mit einem\nVerbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGR und mit einem Verbrechen\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StEB zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verzetzung des sachlichen Strafrechts. Das Rochtsmitte! hat\nkeinen Erfolg.\n\nLu\n\nSoweit die Revision sich gegen die Ausführungen der\nJugendschutzkammer wendet, \"sie habe keine Veranlassung\ngehabt, die Ausführungen des Sachverständigen durch Einholung\neines weiteren Gutachtens erhärten zu lassen\", ist hierin\neine zulässige Rüge einer Verletzung des § 244 Abs.2 StPO\nzu sehen. Sie ist jedoch unbegründet,\n\nWie die Urteilsgründe ergeben, hat das Landgericht die\nFrage erörtert, ob ein weiterer Sachverständiger vernommen\nwerden solle. Wenn dann vom Angeklagten und seinem Yer--\nteidiger kein entsprechender Antrag gestellt wurde, so\nbrauchte sich der Jugendschutzkammer nicht aufzudrängen,\nnoch einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Das bedurfte\nauch keiner eingehenderen Erörterung in den Urteilsgründen.\n\nIl.\n\nAuf die Sachrüge hat der Scnat das Urteil seinen\ngesamten Umfange nach geprüft, Hierbei haben sich keine\nAurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben,\n\n§ 8\n\nes\nBe\nSe\n\nHi\nTa\nvo\nge\nin\nko\nwe\nha\n\nan\n\nha\n\nal\n\nge\n\nJu\nin\nMa.\nDa.\nge:\nge:\nso.\n\nZU:\nli:\nih:\n\n1. Darüber, daß der Angeklagte den Tatbestand der\n\n174 Nr.1, 176 Abs.1 Nr.1 und 3 StGB erfüllt hat, bedarf\n: Keiner näheren Ausführungen, Berechtigt sind nur die\ndenken, die der Verteidiger in der Verhandlung vor dem\nnat gegen die Auffassung vorgebracht hat, alle Taten des\ngeklagten seien nur Einzelakte einer fortgesetzten Handlung:\nerdurch ist jedoch der Angeklagte nicht beschwert. Die\ntsache, daß der Angeklagte sich schon bei der erster Taı\nrgenommen hatte, seine Stieftochter \"als seine Frau zu\nbrauchen\" und entschlossen war, \"Sylvia in der Folgezeit\n. gleicher Weise wieder geschlechtlich zu mißbrauchen\"!,\nnnte auch dann strafschärfend gegen den Angeklagten ver--\nrtet werden, wenn es sich nicht um eine fortgesetzte Tat\nndelte.\n\n2. Auch die Angriffe der Revision gegen die Nicht-.\nwendung des § 51 StGB mußten erfolglos bleiben.\n\nDie Revision meint hierzu zunächst, das nandgericht\nbe \"das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 StGB vor\nlem damit verneint, daß das Verhalten des Angeklagten\nzeigt habe, daß er sich beherrschen könne\". Das habe die\ngendschutzkammer\"daraus gefolgert, daß sich der Angeklagte\nnerhalb einer verhältnismäßig langen Zeitspanne nur wenige\nle seiner Stieftochter geschlechtlich genähert habe\".\ns Landgericht habe aber weder festgestellt, daß der Anklagte in den genannten Zeiträumen überhaupt nur achtmal\nschlechtliche Beziehungen zu Frauen noch auch mır acntmal\nlche Beziehungen zu seiner Stieftochter aufgenommen habe.\n\nDas ergibt sich jedoch zumindest aus dem Gesamtsammenhang der Urteilsgründe. Es ist nichts dafür ersicht\nh, daß Sylvia nur einen Teil der unzüchtigen Hanairm. ._\nres Stiefvaters offenbart haben sollte. Außerdem ist au\n\n-5-\n\nUA S.11 unten tatsächlich festgestellt, daß der Angeklagte\nmit seiner Stieftochter innerhalb einer längeren Zeit\ntäglich zusammen war, \"in der nichts dergieichen ge-\n\nschehen ist\".\n\nOb der Angeklagte etwa in der in Betracht kommenden\nZeit Geschlechtsverkehr mit anderen Frauen gehabt hat,\nist nicht von entscheidender Bedeutung. in erster Linie\nkam es darauf an, ob er sich Sylvia, die er jn geschlechtlicher Beziehung als seine Frau betrachtete,\ngegenüber zurückhalten konnte, sbwohl er beim täglichen\nZusammensein öfter Gelegenheit zu unzüchtigen Handlangen\ngefunden hätte, wenn er seinen Wünschen stets nachgegangen wäre. Inwiefern es gegen die Ansicht des Landgerichts sprechen soll, daß der Angeklagte in einem\nFall dreimal hintereinander mit Sylvia Schenkelverkehr\nausgeübt hat, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Jugendkammer konnte auch im zweiven Falle\nSchlüsse daraus ziehen, daß die Tat nur möglicn war,\n\"weil die Frau des Angeklagten im Schlafzimmer war und\nnicht zu erwarten war, daß sie gerade in das Kinderzimmer kommen würde\". Damit ist im Gegensatz zum Vertrags\nder Revision nicht gesagt, die Wertung des Landgerichts,\nkrankhafte Umstände lägen nicht vor, beruhe darauf, daß\n\"der Angeklagte seine Stieftochter nicht vor den Augen\nseiner Ehefrau zu unzüchtigen Handlungen mißbraucht hat\".\n\nInsgesamt ist der Revision zwar zuzugeben, daß eine\nanomale Triebhaftigkeit die Anwendung des § 51 kbs.2 oder\ngar des § 51 Abs.1 StGB rechtfertigen kann, Hıer ist\nJedoch gerade auf Grund des Beherrschungsvernmögens des\nAngeklagten festgestellt, daß seine Triebhaftigkeit nicht\nso stark war, daß seine Zurechnungsfärigkeit als erhebich vermindert angesehen werden konnte. Das brauchte\nauch im Hinblick auf § 51 Abs.2 StGB nicht ausführlicher\nbegründet zu werden.\n\n-6._\n\n3. Auch die Strafzumessung läßt keina Rechtsfehler\nerkennen, wenn auch die verhängte Strafe auf den ersten\nBlick recht hoch erscheint. Sie ist Jedoch - auch unter\n\nlängeren Zeitraum in recht massiver Form vergangen hat,\nkann nicht 8eSagt werden, daß die Jugendschutzkamner das\nihr zustehende Ermessen überschritten habe. Es kommt\n\nnoch hinzu, daß der Angeklagte einschlägig vorbestraft\n\nist und sich gerade durch sein Verhalten gegenüber seiner\nStieftochter Sylvia und einem gleichfalls acht Jahre alten\nMädchen schon einmal zu zwei Jahren und sechs Monaten\nZuchthaus verurteilt worden ist.\n\nDaß die Strafkammer bei der Zumessung der Strafe\nwichtige Tatsachen nicht verwertet habe, trifft nicht zu.\nWas die Revision insbesondere über das Verhalten der Ehefrau und der Stieftochter anführt, ist zu einem Teile\nneu, zum anderen brauchte es bei der Strafzumessung nicht\nnoch einnal hervorgehoben zu werden.\n\nIII.\n\nDie Berichtigung des Strafausspruches dahin, daß an\ndie Stelle von Zuchthaus Freiheitsstrafe von gleicher\nDauer tritt, beruht auf Art.95 Abs.3 1.StrRG@. Außerdem\nwar gemäß Art.89 Abs.1 Satz 2 1.StrRG dem Angeklagten\n\n- 71 -\n\ndie Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden,\nDauer von fünf Jahren abzuerkennen.\n\nSarstedt Siemer\n\nH\n\nSchmitt\n\nDie Bundesrichter Dr,Börker urd\nHerrmann können nicht unter.\nschreiben, weil sie beurlaubt\nsind,\n\nSarstedt\n\nfür die","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/5-str-352-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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