{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-07-14_5_StR_348_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"5 StR 348/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 348/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bootsbauer Alfred H ED\naus Tui:\ngeboren am EEE 9:6 ir Ku,\n\nwegen menschengefährdender Branästiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n14.Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n10.März 1970 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer '\n\ndes Landgerichts in Hildesheim zurückverwiesen, die auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\n.Die Revision des Angeklagten ist begründet.\n\n0 Die Feststellungen der Strafkammer sind nicht ausreichend, um die Verurteilung des Angeklagten : aus\n§ 306 Nr.2 StGB zu tragen. | .\n\nIn den Urteilsgründen wird festgestellt, daß der\nAngeklagte \"seine Werkstatt\" in Brand gesetzt hat. Es wird\ndann ausgeführt, hierbei handele es sich“n ein Gebäude,\nwelches zur Wohnung von Menschen diene. Denn die Werkstatt oder \"der Werkstatteil des Hauses HE ED\nsei nur ein Teil des Hauses Ha u, zu dem\nauch der von. der Familie TEE bewohnte \"Wohntrakt\" u\ngehöre. Zwischen beiden Teilen des Gebäudes - so heißt\nes weiter - befinde sich zwar eine durchgehende Brandmauer, diese sei jedoch durch ‚eine - wenn. auch vorschriftswidrige - ‚Holztür, die mit Spanplatten verkleidet war...\nunterbrochen. Wegen dieser Verbindung seien die Werkstatt,\nund der Wohnteil des Hauses als ein einheitliches Gebäude\naufzufassen, das der Angeklagte angezündet habe. Auf dem\nWege über die beschriebene Tür hätte das Feuer auch ohne\nweiteres von einem Teil des Gebäudes auf den anderen\n\nübergreifen können. e\n- 3 -\n\n-3 -\n\nDiese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtunm.\nMit Recht geht allerdings das Landgericht davon aus, daß\neine Brandstiftung nach § 306 Nr.2 StGB vorliegen würde,\nwenn die Werkstatt und der Wohnbau als ein einheitliches\nBauwerk anzusehen wären. Dann hätte der Angeklagte dadurch,\ngdaß er die Werkstatt vorsätzlich in Brand setzte, auch\nvorsätzlich Brandstiftung am Wohngebäude verübt.\n\nDer Annahme eines einheitlichen Bauwerks Steht nicht\nentgegen, daß die Werkstatt nach ihrer wirtschaftlichen\nBestimmung einer gesonderten Benutzung diente. Auch Räume,\ndie Sonderzwecken dienen, sind nicht notwendig deshalb ein\nselbständiges Bauwerk. Entscheidend ist vielmehr, ob es\nsich um ein Bauwerk handelt, das nach seiner äußeren Erscheinung und inneren Einrichtung ein einheitliches Ganzes\ndarstellt. Darüber, wann dies der Fall ist, lassen sich\n\nallgemeine Grundsätze nicht aufstellen. Die Entscheidung\n\nliegt im wesentlichen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, dem Tatrichter ob. Seine Entscheidung muß aber erkennen lassen, daß er geprüft hat,\n\nob die Baulichkeiten nach ihrer Beschaffenheit für die |\nnatürliche Auffassung ein einheitliches zusammenhängendes\nGebäude bilden. Ob zwischen den Bauten eine Brandmauer\nvorhanden, oder ob die Mauer durch eine Tür unterbrochen\nwar, ist nicht ausschlaggebend. Jedenfalls kann die Annahme eines einheitlichen Gebäudes nicht nur damit begründet werden, daß die durchgehende Brandmauer durch\neine - noch dazu verkleidete und vorschriftswidrige -\nHolztür unterbrochen war. Auch der Gesichtspunkt, der\nBrand in der Werkstatt könnte eben wegen der vorschrifts-.\nwidrigen Tür leicht auf das eigentliche Wohngebäude 'übergreifen, ist für die Frage, ob ein einheitlicher? Bau vorliegt und deshalb die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StB.\nerfüllt sind, allein nicht maßgebend (vel. BGH in der vom\nGeneralbundesanwalt angeführten Entscheidung 4 StR 499/58\n\nvom 13. Februar 1959).\nAuch wenn es sich um , mehrere Gebäude handein sollte,\n\nkönnte eine Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 SteB vorliegen,\nwenn der Angeklagte den Vorsatz gehabt hätte, durch die\n\n- Ak -\n\neg\n\n-4-\n\nInbranäsetzung des Werkstattgebäudes auch den Brand des\nWohnhauses zu verursachen. Dafür könnte sprechen, daß die\nStrafkammer darlegt, das Feuer hätte ohne weiteres \"von\neinem Teil des Gebäudes auf den anderen übergreifen\" können. Insoweit käme zwar ein unmittelbarer Vorsatz nach\nden bisherigen Feststellungen nicht in Frage, es käme aber\nbedingter Vorsatz in Frage, denn dem Angeklagten war klar,\n\"daß das Feuer durch diese (Holztür) in den Wohnteil des\nGebäudes gelangen konnte. Das nahm er zumindest billigend\nin Kauf\",\n\nAuch bei Annahme zweier Gebäude könnte aber die Verurteilung aus § 306 Nr.2 StGB nicht bestehenbleiben. Es\nkäme, was keiner näheren Ausführung bedarf, allenfalls\nVersuch in Frage.\n\nDie tateinheitlichen Verurteilungen aus §§ 308 und\n265 StGB lassen nach den bisherigen Feststellungen keinen\nRechtsirrtum erkennen. Auch sie müssen jedoch aufgehoben\nwerden, denn bei Tateinheit ist der Schuldspruch nicht\nteilbar.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/5-str-348-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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