{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-07-14_5_StR_316_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-07-14","aktenzeichen":"5 StR 316/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 316/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_ URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kontrolleur Günther VB aus TAB,\n\ndort geboren am EEE :929,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen\n\nDer >» Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nsitzung vom 14. Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Herrmann _\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EEE au: END\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 13.November 1969\nwird verworfen. Im Urteilsspruch tritt an die\nStelle des Wortes \"Gefängnis\" das Wort \"Freiheitsstrafe\". \"\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Verfahrensbeschwerden\n\n1. Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr.Krause als\nZeugen zu Einzelheiten gehört, die ihm die Ehefrau des Angeklagten - offenbar anläßlich der Untersuchungen durch den\nSachverständigen -— mitgeteilt hatte. Das verbot sich schon\ndeshalb, weil die Ehefrau des Angeklagten das Z.ugnis verweigert hatte (§ 252 StPO). Auskünfte, die der Angehörige\ndem gerichtlich bestellten Sachverständigen während des Strafverfahrens gibt, dürfen auch dann nicht über den Sachverständigen erforscht werden, wenn der Angehörige erklärt, er entbinde den Sachverständigen \"von seiner ärztlichen Schweigepflicht\". Das Aussageverweigerungsrecht folgte nämlich nicht\naus § 53 StPo (an dessen Absatz 2 das Gericht gedacht haben\nmag), sondern aus § 52 StPO. In diesen Fällen mıß sich der\nAussageverweigerungsberechtigte entschließen, ob er selbst\naussagen will oder nicht.\n\nAuf diesen unzulässigen Verfahren beruht das Urteil jedoch\nnicht. Das Landgericht hat nur die gutachtlichen Ausführungen\ndes Dr.Krause verwertet, die dieser als Sachverständiger\ngemacht hat (UA S.17). Soweit der Sachverständige als Zeuge\nüber Mitteilungen der Ehefrau des Angeklagten gehört worden\nist, stützt sich das landgericht nicht auf die Bekundungen\ndes Sachverständigen, sondern ausschließlich auf die Angaben\ndes Angeklagten (UA S.3). Es hebt ferner hervor, daß die\nFeststellungen zum Tatgeschehen auf der Einlassung des\nAngeklagten und den Aussagen der Tochter des Angeklagten\nsowie eines Kriminalbeamten beruhen (UA S.4). Aus- alledem\nfolgt zur Überzeugung des Senats, daß die Strafkammer die\nZeugenaussage des Sachverständigen nicht verwertet hat.\n\n2, Das Landgericht hat den Beweisamtrag der Verteidigung\nabgelehnt, eine psychologische Sachverständige über die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin Monika VB. der Tochter des\nAngeklagten, zu hören. Dabei hat sich die Jugendschutzkammer\nmit Recht auf eigene Sachkunde berufen. Die Zeugin war\n\nara m pr eg\n\n-4-\n\nzur Tatzeit 16 - 18, zur Zeit der Hauptverhandlung 19 Jahre\nalt. Sie wies keine Charakterzüge der Eigentümlichkeiten auf,\ndie vom normalen Erscheinungsbild der entsprechenden Altersstufe abgewichen wären. Ihre Aussage enthielt auch keine\nbesonders erheblichen und auffälligen Widersprüche, die ausnahmsweise die Heranziehung eines Sachverständigen gebieten\nkönnten (vgl. die in BGHSt 18,130,131 zitierte Entscheidung\n\n3 StR 19/52 vom 13.März 1952). Widersprüche, die den Kern der\nAussage berührten, vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen.\nDie Jugendschutzkammer brauchte auch deshalb keinen Sachverständigen zu hören, weil der Angeklagte die Verfehlungen\nweitgehend eingeräumt hatte. Die Revision sagt selbst, er\n\"war im wesentlichen geständig\".\n\n11. Auf die Sachrüge hat der Senat die angefochtene Entscheidung in vollem Umfange geprüft. Sie enthält keinen\nRechtsmangel.\n\n1. Das gilt auch für die Strafzumessung. Das Landgericht\nhat die Erschwerungsgründe ersichtlich nicht einseitig zu\nLasten des Angeklagten gewertet, Es hebt - worauf es der\nRevision vor allem ankommt - ausdrücklich hervor, daß die\nTochter den Angeklagten \"sexuell gereizt habe\", der sich \"immer\ntiefer in das Verhältnis zu seiner Tochter verstrickte\",\n\n2. Der Angeklagte ist zu einer Strafe von zwei Jahren\nverurteilt worden. Nach § 23 Abs.2 StGB in der jetzt geltenden\nFassung kann auch Freiheitsstrafe von dieser Dauer zur Bewährung ausgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn. besondere\nUmstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters\nvorliegen. Hier fehlt es offensichtlich an der ersten Voraussetzung. Der Angeklagte hat Jahrelang \"sehr häßliche Unzuchtshandlungen!\" vorgenommen. Er hat seiner Tochter pornographische Schriften gegeben und sie wiederholt zum\nGeschlechtsverkehr aufgefordert. Er hat seine Tocher damit\n\nzumindest seelisch erheblich belastet, ihr Verhältnis zum\nElternhaus für lange Zeit oder für immer gestört, Daß die\nAusnahmevorschrift des § 23 Abs.2 StGB auf eine solche Tat\nanwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/5-str-316-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-14/5-str-316-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:18.293226+00:00"}}