{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-07-07_5_StR_329_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-07-07","aktenzeichen":"5 StR 329/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 329/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Landarbeiter Ieo 2 EEE»\n\naus How Kreis Schleswig;\ngeboren am EB 1954 in Dan\n\nzur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.Juli 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nReontoanwrtn BEE = A\n\n. als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom\n18.Dezember 1969 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Landgericht in Lübeck\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat im Sicherungsverfahren nach\n8 42b StGB die Unterbringung des Beschuldigten in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision des\nBeschuldigten, die Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts rügt, führt aus sachlichrechtlichen Gründen zur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Strafkammer hat eine der drei mit Strafe\nbedrohten Handlungen, welche die Grundlage des Sicherungsverfahrens bilden, darin gesehen, daß der Beschuldigte am\n20.April 1968 in TED dem POM THE i der Ausübung\nseines Amtes Widerstand leistete (§ 113 StGB) und ihn\nzugleich körperlich verletzte (§ 223 StGB). Dies hält\neiner rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Revisionsgericht kann auf Grund des im Urteil\nfestgestellten Sachverhaltes nicht zuverlässig beurteilen,\nob die Amtshandlung des POM TED, gegen die der Beschuldigte sich wehrte, rechtmäßig war. 2\n\nDer Beschuldigte, der bei dem Landwirt Ce in\nHB rbeitete und wohnte, war nach einem Streit nit\nCB auf seinen, des Beschuldigten, Fahrrad weggefahren. POM TB, der von CB gerufen worden war\nund mit seinem PKW den Beschuldigten verfolgte, traf\ndiesen etwa 50 m vom Hof Ci» entfernt hinter einer\nHecke. Da der Beschuldigte sich weigerte, mit ihm zum\nHof zurückzukehren, \"schaffte\" er ihn in seinen PKW, fuhr\nmit ihm zu dem Hof und hielt ihn dort bis zur Ankunft\nweiterer Polizeibeamter ungefähr 3/4 Stunden lang in dem\nPKW fest.\n\n-4-\n\nDie Strafkammer leitet die Rechtmäßigkeit dieser:\nAmtshandlung allein daraus her, daß POM TB den.\nBeschuldigten, der angetrunken war, daran hindern wollte,\nmit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilzunehmen. Dem\nUrteil ist nicht zu entnehmen, daß ein so weitgehender\nEingriff in die Freiheit des Beschuldigten notwendig\nwar, um ihn an der Weiterfahrt mit dem Fahrrad zu hindern.\nEs läßt vielmehr die Möglichkeit offen, daß eine weniger\neinschneidende Maßnahme genügte. Das gilt umbo mehr, als\ndas Urteil feststellt, daß der Beschuldigte an einer\nlinksseitigen Unterentwicklung der Gliedmaßen sowie’!\nan einer Lähmung des linken Armes und des linken Beines\nleidet.\n\nDer von der Strafkammer festgestellte Wille des\nPOM TED den Streit zwischen Ci und dem Beschuldigten zu klären, berechtigte Ta» nicht, den Beschuldigten zur Rückkehr auf den Hof zu zwingen.\n\nDie Rechtmäßigkeit der Amtshandlung kann auch nicht\nohne weiteres daraus hergeleitet werden, daß der Beschuldigte am Ende seines Streites nit le zweimal erklärt\nhatte, er werde heute nacht den Hof anzünden. Das Urteil\nstellt zu den Zielen, die WWW nit der Amtshandlung\nverfolgte, nur fest, daß er den Beschuldigten an der\nWeiterfahrt mit dem Fahrrad hindern und den Streit\nzwischen CB und dem Beschuldigten klären wollte.\n\nDie Strafkammer stützt ihre Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung dementsprechend auch nicht\ndarauf, daß eine Brandstiftung verhindert werden sollte.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil\nauf dem dargelegten Mangel beruht.\n\n-5.\n\nErgibt die neue Hauptverhandlung, daß die Amtshandlung rechtmäßig war, wird der Tatrichter Absatz 4\ndes § 113 StGB in der Fassung des 3.StrRG vom 20.Mai 1970\n(BGB1 I,505) beachten müssen.\n\n. In übrigen wird für die neue Hauptverhandlung auf\nfolgendes hingewiesen:\n\n‘ Der Diebstahl und der versuchte Diebstahl, in denen\ndie Strafkammer die beiden weiteren mit Strafe bedrohten\nHandlungen gesehen hat, waren ihrer Art nach keine\nschwerwiegenden Störungen des Rechtsfriedens. Ihretwegen .\nin einem dem Strafverfahren angegliederten Sicherungs-.\nverfahren eine Unterbringung anzuordnen, läßt sich nach\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Tat und\nMaßnahme nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 20,232).\n\nDie Darlegungen des Urteils erwecken zumindest den\nEindruck, daß der Beschuldigte, der geistesschwach ist\nund zu übermäßigem Alkoholgenuß neigt, nur nach dem Genuß\nvon Alkohol gefährlich ist. Sollte es so sein, wird der\nTatrichter prüfen müssen, ob der Gefahr, die der Beschuldigte für den Rechtsfrieden bedeutet, durch Maßnahmen, die einen solchen Alkoholgenuß verhindern,\nbegegnet werden kann.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/5-str-329-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/5-str-329-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.964957+00:00"}}