{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-07-07_5_StR_230_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-07-07","aktenzeichen":"5 StR 230/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wird die Rechtsbeschwerde auf Verletzung des § 72\n\nAbs, 1 Satz 2 OWiG gestützt, so muß der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen\nangeben (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nOWiG §§ 72 Abs. 1 Satz 2, 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\n\nWird die Rechtsbeschwerde auf Verletzung des § 72\n\nAbs, 1 Satz 2 OWiG gestützt, so muß der Beschwerdeführer die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen\nangeben (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nBGH, Beschl. v. 7. Juli 1970 -G StR 230/70 -\nAG Oldenburg\nOLG Oldenburg\n\n5 StR 230/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Bußgeläsache\n\ngegen\n\nden Maler Klaus M ee) aus OD,\ndort geboren am EEE :937,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n7.Juli 1970 beschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen °\n. den Bußgeldbeschluß des Amtsgerichts in\nOldenburg vom 17.Dezenber 1969 wird verworfen,\n\nDer Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Amtsgericht hat im Binspruchsverfahren dureh\nBeschluß (§ 72 OWiG) gegen den Betroffenen eine. Geldbuße\nvon 50 DM festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde :haben die\nVerteidiger des Betroffenen geltend gemacht, .ihnen sei der\nin § 72 Abs.1 Satz 2 oWia vorgeschriebene Hinweis nicht\nzugegangen,\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will die auf (entsprechende Anwendung des) § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.5 oWig\ngestützte Rechtsbeschwerde als unzulässig verwerfen,: sieht\nSich daran aber durch ‚Beschlüsse anderer Oberlandesgerichte\ngehindert, nn\n\n1, Die Entscheidung des. Falles hängt auch nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts im wesentlichen\nvon der Beantwortung der Vorlegungsfrage zu 2) ab, die:\ndas Oberlandesgericht wie folgt gefaßt hat: -\n\nMüssen bei einer wegen einer Verletzung des\n\n§ 72 Abs.1 Satz 2 OWiG erhobenen, auf die entsprechende Anwendung des § 79 Abs.1 Satz 1 Nr.5\nOWiG gestützten Rechtsbeschwerde die den Mangel\nenthaltenden Tatsachen nicht angegeben, sondern\nmüssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts\nwegen geprüft und bei der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch Verstöße gegen § 72 OWiG.\nberücksichtigt werden, die vom Beschwerdeführer\nnicht gerügt worden sind?\n\nDas OLG Oldenburg ist der Auffassung, es habe die\nZulässigkeit der Rechtsbeschwerde nur anhand der Tatsachen\nzu prüfen, in denen der Beschwerdeführer den Verstoß gegen\n§ 72 Abs.1 Satz 2 OWiG erblickt. Es hat die Sache wegen der\ngegenteiligen Entscheidungen des OLG Hamm (VRS.: 37,460)\nund des Kamergerichts (VRS 38,136). dem Bundesgerichtshof\nnach § 79 Abs.3 OWiG, § 121 Abs.2 GVG insoweit: zulässiger-\n\nweise vorgelegt.\n\nDas Oberlandesgericht Oldenburg führt im wegentlichen\n\nauss\n\nMit der Rechtsbeschwerde, die auf Verletzung des\n§ 72 Abs.1 Satz 2 OWiG gestützt sei, werde .ein Verfahrensfehler geltend gemacht. Verfahrensverstöße müßten nach § 79\nAbs.3 (WiG in der Form gerügt werden, die § 344 Abs.2\nSatz 2 Stpo vorschreibt. Nur der mit bestimmten Tatsachen\nbelegte Mangel dürfe geprüft werden. Andere, nicht gerügte\nVerfahrensfehler dürften selbst dann nicht. berücksichtigt\nwerden, wenn § 72 OWiG.in der Rechtsbeschwerde- zitiert sei.\nHätte das Oberlandesgericht eine Prüfung.-von Amts wegen\nvorzunehmen, so wäre die Rechtsbeschwerde in allen Fällen\nzulässig, in denen der Amtsrichter nachgewiesenermaßen\n\ngegen § 72 Abs.1 Satz 2 OWiG verstoßen habe, gleichgültig,\nob sich der Beschwerdeführer darauf berufen habe oder\nberufen wollte. Das führe zu untragbaren Ergebnissen.\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat in Übereinstimmung\nmit dem Generalbundesanwalt bei. Allerdings brauchen die\nZulässigkeitsvoraussetzungen des § 79 Abs.1 Satz 1 OWiG\ngewöhnlich nicht dargetan zu werden, weil sie ihrer Art\nnach klar zutage liegen. Hängt die’ Zulässigkeit jedoch von\neinem Verfahrensverstoß ab, so müssen an den Nachweis\ndes Verfahrensfehlers und damit an den Nachweis der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde die im Verfahrensrecht üblichen\nAnforderungen gestellt werden. Das folgt schon daraus, daß\ngegen Verfahrensbestimmungen in mannigfacher Weise verstoßen\nwerden kann, und daß damit die Amtsaufklärung bei solchen\nVerstößen, die sich meist nicht (oder nicht allein) aus\nden Akten entnehmen lassen, unzulänglich ist und zu\nwillkürlichen Ergebnissen führen kann, Bei der Prüfung von\nVerfahrensverstößen ist das Gericht weitgehend auf die\ntatsächlichen Hinweise des Beschwerdeführers angewiesen.\n\nEs wüßte sonst oft nicht, in welche Richtung es die Prüfung\nzu lenken hätte. Das gilt auch für die Verletzung des.\n\n§ 72 Abs.1 Satz 2 OWiG. Auch bei dieser Vorschrift sind die\nverschiedenartigsten Verstöße denkbar, die sich nicht aus den\nAkten ergeben. Deshalb muß der Verfahrensverstoß, selbst wenn\ner die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründet, ebenso\nausgeführt werden, wie sonst prozessuale Rügen auch. Die\nNachprüfung des nicht näher bezeichneten Verfahrens-\n\nfehlers würde das Rechtsbeschwerdegericht überfordern.\n\n2. Damit entfallen, worauf das Oberlandesgericht\nvorsorglich hingewiesen hat, die nur 'hilfsweise vorgelegten\nFragen zu 3) und 4).\n\n3. Bei der Vorlegungsfrage zu 1) geht es dem Oberlandesgericht darum, ob neben dem Betroffenen auch der\nVerteidiger, dessen Beauftragung dem Gericht unbekannt\nist, auf die Möglichkeiten des § 72 Abs.1 OWiG hingewiesen\nwerden muß. Diese Frage stellt sich aber bei dem von\nOberlandesgericht zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Es\ngeht davon aus, daß die Mandatsübernahme dem Amtsgericht\nunbekannt geblieben sei. Das trifft nicht zu. Die Verteidiger hatten mit Schreiben vom 14.0Oktober 1969 angezeigt,\ndaß sie die Vertretung des Betroffenen übernommen hatten.\nDieses Schreiben ist dem Amtsgericht am 17.0Oktober 1969\nzugeleitet: worden, also zwei Monate, bevor der Beschluß\nerging (S.8 d.A.).\n\nGleichwohl brauchte der Amtsrichter den Verteidigern in\ndiesem besonders gelagerten Falle keinen zusätzlichen Hinweis\nnach § 72 Abs.1 Satz 2 OWiG zu geben. Die Verteidiger hatten\nnämlich mit der Anzeige der Mandatsübernahme um Akteneinsicht gebeten, Diese ist ihnen für drei Tage gewährt\nworden (S.8,9 d.A.). Aus den nur wenige Blatt umfassenden\nAkten haben sie alle Umstände entnehmen können, die für\ndie Frage maßgeblich waren, ob nach Hauptverhandlung ent- .\nschieden werden sollte. Sie haben durch die Akteneinsicht:\nauch erfahren, daß der Amtsrichter beabsichtigte, nach\n8 72 Abs.1 Satz 1 OWiG zu verfahren, und daß er den\nBetroffenen entsprechend unterrichtet und belehrt hatte.\n\nBei dieser Sachlage war es überflüssig, die rechtskundigen\nVerteidiger gesondert zu belehren. Sie hätten gegen die\nbeabsichtigte Beschlußentscheidung ohne weiteres Widerspruch erheben können, wenn sie es damals für zweck- .\nmäßig gehalten hätten.\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,\ndie vorgelegte Bußgeldsache abschließend zu erledigen\n(BGHSt 19,242,243). Auch insoweit entspricht seine Entscheidung dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmitt . Börker\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/5-str-230-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":9},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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