{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-07-07_5_StR_164_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-07-07","aktenzeichen":"5 StR 164/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 79 alter Fassung\n\nIst ein Angeklagter zweimal verurteilt worden, so\ndarf Untersuchungshaft, die er nur im zweiten Verfahren erlitten hat, auf eine zu bildende Gesamtstrafe auch dann in voller Höhe angerechnet werden,\nwenn sie die Einzelstrafen übersteigt, die in der\nzweiten Sache verhängt werden (entgegen RGSt 41,318;\n71,140,143; RG DR 1939,362°),","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB §§ 60, 76 neuer Fassung\n§ 79 alter Fassung\n\nIst ein Angeklagter zweimal verurteilt worden, so\ndarf Untersuchungshaft, die er nur im zweiten Verfahren erlitten hat, auf eine zu bildende Gesamtstrafe auch dann in voller Höhe angerechnet werden,\nwenn sie die Einzelstrafen übersteigt, die in der\nzweiten Sache verhängt werden (entgegen RGSt 41,318;\n71,140,143; RG DR 1939,362°),\n\nBGH, Urt. v. 7. Juli 1970 - 5 StR 164/70 -\nLG Hamburg\n\n5_StR 164/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Günter R ii ,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am 1957 in reg (Saaıc),\n\nwegen Unzucht mit männlichen Jugendlichen\n\n- 2 ._\n\nDer 5.Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat jn\nSitzung vom 7.Juli 1970, an der teilgenommen haben,\n\nder\n\nSenatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung, Em\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 0]\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n24.November 1969 im Strafausspruch mit den dazu\ngetroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere,\nKammer desselben Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels,\neinschließlich der notwendigen Auslagen des\nAngeklagten zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen\nfortgesetzten Vergehens nach § 175 Nr.1 (n.F.) StGB\nin zwei Fällen zu Gefängnisstrafen von zwei und drei\nMonaten, bildet aus ihnen und aus den Einzelstrafen\neines rechtskräftigen Urteils eine neue Gesamtstrafe\nund rechnet auf diese die gesamte Untersuchungshaft von\nüber fünf Monaten an, die der Angeklagte im gegenwärtigen\nVerfahren erlitten hat.\n\nDiese Art der Anrechnung widerspricht, wie der\nauf den Strafausspruch beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft zuzugeben ist, der ständigen Rechtsprechung\ndes „neichsgerichts (RGSt 41,318; 71,140,143; RG DR 1939,\n362? ). An dieser hält der Senat aber nicht fest. Denn\ndie Gesamtstrafenbildung ist in StGB § 79 alter und\n§ 76 Abs.1 neuer Fassung vorgeschrieben, weil der\nAngeklagte keinen Nachteil davon haben soll, daß gegen\nihn nacheinander mehrere Verfahren durchgeführt worden\nsind, obwohl er zur Zeit des ersten Urteils auch die\nübrigen Taten Schon begangen hatte. Das Gesetz will ihn\nso stellen, als wären alle Taten von vornherein zusammen\nabgeurteilt worden, Dem entspricht es, Untersuchungshaft,\ndie der Angeklagte nur im zweiten. Verfahren erlitten\nhat, auch dann, wenn sie die ‚in. dieser Sache verhängten\nBinzelstrafen übersteigt, in voller Höhe auf die Gesamtstrafe anzurechnen. Dafür spricht auch die Vorschrift\ndes neuen § 60 StGB über die regelmäßige Anrechnung .\nder Untersuchungshaft,\n\nRESTETBTENE:\n\nVon dieser Änrechnungsregel konnte hier jedoch eine\n\nAusnahme (§ 60 Abs.1 Satz 2 StGB) in Betracht kommen,\n\nweil der Angeklagte die zweite Tat begangen hat, nachdem\ner kurz zuvor mit der Untersuchungshaft wegen der ersten\nverschont worden war. Das hat die Strafkamner, wie die\nRevision mit Recht rügt, nicht erkennbar berücksichtigt.\nSie wird diese Prüfung nachzuholen, dabei allerdings auch\ndie freiwillige Kastration des Angeklagten zu bedenken\nhaben,\n\nSoweit die Revision die beiden Einzelstrafen als\nzu gering bemängelt, will sie Erwägungen, die der Tatrichter im Rahmen seiner Ermessensfreiheit ohne rechtlichen Fehler anstellt, unzulässigerweise durch eigene\nersetzen.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt jedoch mit der auch\nzugunsten des Angeklagten eingelegten Revision zutreffend\nVerletzung der Übergangsfassung des § 27b Abs.1 StGB\n(jetzt § 14 Abs.1 StGB). Bei der Anwendung dieser Bestinmung kommt es nicht auf die Gesamtstrafe, sondern auf die\nEinzelstrafen an (BGH MDR 1969,1022 Nr.71). Da sie unter\nsechs Monaten liegen, hätte die Strafkammer sie nur\nverhängen dürfen, wenn wegen besonderer Umstände in der\nTat oder in der Persönlichkeit des Angeklagten Freiheitsstrafen unerläßlich sind, um auf ihn einzuwirken oder\ndie Rechtsordnung zu verteidigen. Darüber äußert sich\ndas Landgericht nicht, Die Strafaussprüche von zwei\nund drei Monaten Gefängnis müssen daher zugunsten des\nAngeklagten aufgehoben werden.\n\nDie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts, der die Revision allerdings nur\nzugunsten des Angeklagten vertreten hat.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde\nliegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden, \\\n\nSarstedt Schmitt Dr ,Börker\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-07/5-str-164-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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