{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-06-23_5_StR_304_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-06-23","aktenzeichen":"5 StR 304/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 304/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Rudolf F EP aus TEEEEEEEED,\ngeboren am ED 92: ir EEE (Oberschlesien),\n\nwegen Untreue u.a,\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung. vom 23.Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann.\nBundesrichter Fleischmann |\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim. Bundesgerichtshof up\nu als. Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte m\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes landgerichts in Bückeburg vom 22.0ktober 1969,\nsoweit es ihn verurteilt, nebst den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an die Strafkämmer bei dem Amtsgericht\nin Celle zurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in\nvier Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesamt-Gefängnisstrafe von acht Monaten und zu vier Geldstrafen\nverurteilt. \\\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision\neingelegt, mit der er das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung- sachlichen Strafrechts rügt.\n\n- In formeller Hinsicht macht die Revision. geltend, die\nZeugen Po, TED ind EB seien als Organe (Vorstandsmitglieder) des nach Auffassung der Strafkammer\ngeschädigten Kreisjugendringes Verletzte im Sinne des\n§ 61 Nr.2 StPO; das Gericht hätte deshalb von ihrer Vereidigung absehen sollen.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nDie Revision weist zu Recht darauf hin, daß Verletzter\nim Sinne dieser Vorschrift jeder ist, der durch das Handeln\ndes Angeklagten irgendeinen Nachteil erlitten hat oder\nerleiden konnte (BGHSt 1,85,87; 4,202,204; 5,85,87;\n17,248,250,251). |\n\nDas trifft für die genannten Zeugen deshalb zu, weil\nihnen nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in\nden Strafzumessungsgründen (UA 5.43) \"eine gewisse Verantwortung dafür, daß dem Angeklagten die Möglichkeit zu\nseinen Straftaten erleichtert wurde\", nicht abgesprochen\nwerden kann. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt\n\n-4-\n\nsich, daß die Zeugen als 1 „Vorsitzender ee ) und\nstellvertr.Vorsitzende (DE, el 5 des Kreisjugendringes\nlange Jahre den Angeklagten völlig selbständig wirtschaften\nließen, ohne irgendeine Kontrolle, insbesondere such hinsichtlich seines Finanzgebakrens, auszuüben (UA S.5,25,\n27-28,43). In diesem Verhalten könnte eine schuldhafte\nVerletzung der ihnen als Vorstandsmitgliedern kraft Auftrags\nobliegenden Überwachungspflicht gegenüber dem Angeklagten\nals Geschäftsführer des Kreisjugendringes liegen, die\n\nsie möglicherweise einen Regreßanspruch des Kreisjugendringes\naussetzt. Die Zeugen hätten mithin durch das Handeln des\nAngeklagten einen Nachteil erleiden können. Das lag allerdings nicht auf der Hand, wie sich schon daraus ergibt,\n\ndaß die Bundesanwaltschaft die Zeugen nicht für Verletzte\nhält. Bei der Schnelligkeit, mit der die Vereidigung der\ngenannten Zeugen angeordnet und durchgeführt worden ist,\nsteht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Strafkamnmer\ndie Verletzteneigenschaft dieser Zeugen nicht erkannt und\ndas ihr gemäß § 61 Nr.2 StPO zustehende Ermessen nicht\nausgeübt hat. Darin liegt der Verfahrensfehler, auf dem\n\ndas Urteil beruhen kann. Da das Urteil die beschworenen\nAussagen der Zeugen Pe, PB und BOB verwertet\n\nhat, kann das der Senat nicht ausschließen.\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner\neingehender als bisher die objektiven Voraussetzungen der\n8% 266, 246 StGB zu prüfen haben, insbesondere, ob dem\nKreisjugendring ein Vermögensnachteil entstanden ist. Das\nerscheint vor allem bei der Anschaffung des Schrankes\nzweifelhaft.\n\nBei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen empfiehlt es sich, auf die Willensrichtung des Angeklagten\n\n-5-\n\ngründlicher einzugehen, nachdem das Oberlandesgericht Celle\ntein unredliches oder strafbares Handeln\" des Angeklagten\nweder bei der Anschaffung der Sachen noch bei dem von dem\nLandgericht als Unterschlagung gewürdigten Verhalten des\nAngeklagten erblickt hat. .\n\nSarstedt Siemer Börker\n\nHerrmann _ Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-23/5-str-304-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-23/5-str-304-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.362829+00:00"}}