{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-06-16_5_StR_264_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"5 StR 264/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 264/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisenflechter Besim Pa aus DD,\n\ngeboren am EB 1935 in A (Türkei),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Juni 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt- Dr : ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ww aus 0]\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte GES\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\n: Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom\n21.Januar 1970 wird verworfen. An die\nStelle des Wortes \"Zuchthaus\" tritt jedoch\n\"Freiheitsstrafe.\"\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten ist in zulässiger Weise auf den Strafausspruch\nbeschränkt.\n\n\".I. Die Aufklärungsrügen dringen nicht durch.\n\n1. Das Schwurgericht hat über die geistige Verfassung\ndes Angeklagten zur Tatzeit zwei Hochschullehrer, darunter\neinen Türken, als ärztliche Sachverständige gehört. Es\nbrauchte sich ihm entgegen den Ausführungen der Revision\nnicht aufzudrängen, von Amts wegen auch einen psychologischen\nSachverständigen heranzuziehen.\n\n2, Der Beschwerdeführer vermißt eine genaue Aufklärung,\nob er zur Tatzeit noch mit Dagmar BEE, iem Opfer der\nTat, verlobt war oder sich wenigstens für verlobt halten\ndurfte. Er gibt jedoch nicht die Beweismittel an, deren\nsich das Schwurgericht nach seiner Ansicht noch hätte\nbedienen sollen. Die Rüge ist daher unzulässig (BGHSt 2,168).\n\nII. Die Sachbeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n1. Das Schwurgericht legt dar, daß sich weder der\ngeringe Alkoholgenuß des Angeklagten noch der Affekt\nerheblich im Sinne des § 51 Abs.2 StGB ausgewirkt hat. Das\nZusammentreffen beider Einflüsse hat es dabei nicht übersehen. Es erwähnt es ausdrücklich, nimmt aber als Wirkung\nohne Rechtsirrtum nur eine leichte Bewußtseinsstörung an.\nEs lag also schon keiner der in § 51 StGB genannten Gründe\nfür eine erhebliche Verminderung des Einsichts- oder\nHemmungsvermögens vor. Zum Ausfall der Hemmungen im entscheidenden Augenblick und damit zur Tat führten nach den\n\nFeststellungen die besondere Erregbarkeit des Angeklagten\nund sein Mangel an Selbstkritik. Beides sind jedoch nach\n\nder rechtlich einwandfreien Würdigung des Schwurgerichts\n\nbloße Charakterfehler ohne \"Krankheitswert\",\n\n2. Das Schwurgericht lehnt es auch ohne rechtlichen\nFehler ab, den § 213 StGB zugunsten des Angeklagten:\nanzuwenden.\n\na) Was zunächst den benannten Strafmilderungsgrund\nin dieser Bestimmung betrifft, so geht der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu Unrecht davon aus, aus\nden Feststellungen ergebe sich, daß er zur Tatzeit mit\nDagmar DEWWBnoch veriopt gewesen sei oder sich jedenfalls\nnoch für verlobt habe halten dürfen. Das Schwurgericht\nsagt im Gegenteil, daß efäurch die Mißhandlung Dagmars in\nder Neujahrsnacht \"eine Lösung des Verhältnisses herbeiseführt\" hatte. Im einzelnen und ausdrücklich stellt es\ndazu zwar nur fest, Dagmar habe sich seitdem nicht mehr\nverlobt gefühlt, den Angeklagten gemieden und sich wieder\nihrem Freund He zugewendet. Der Angeklagte erkannte\naber, wie aus dem übrigen Inhalt der Urteilsgründe hervorgeht, daß Dagmar nicht mehr freiwillig bereit war, ihn\nzu heiraten. Er fragte wiederholt vergeblich nach ihr an\nihrer Wohnungstür und äußerte zu ihrer Großtante die\nDrohung, Dagmar zu erschießen, wenn er sie nicht zur Frau\nbekäme. Als Dagmar kurz vor der Tat in die Gaststätte\nkam, setzte sie sich nicht an den Tisch des Angeklagten.\nAuch später gelang es dem griechischen Freunde des\nAngeklagten nicht, sie dazu zu bewegen. Sie rief sogar.\ncinem anderen Türken zu, er möge einmal ihr tanzen. Zwar\nhinderte ihn der Angeklagte durch Drohungen daran und\nbezeichnete Dagmar dabei als seine Verlobte. Diesem Verhalten entnimmt das Schwurgericht aber, daß der Angeklagte\n\nüber Dagmar \"nach seinem Gutdünken verfügen\" wollte,\nobwohl er wußte, dazu nicht berechtigt zu sein. Wie aus\ndieser tatsächlichen, rechtlich nicht angreifbaren\nwürdigung des Schwurgerichts zu entnehmen ist, nannte er\nDagmar einseitig und gegen ihren Willen noch immer seine\nBraut und maßte sich, obwohl er \"mit den Verhältnissen\n\nin Deutschland auf Grund seines langjährigen Aufenthalts\ndurchaus vertraut\" war, die Stellung und die Rechte eines\nBräutigams nur an, als er seinem Landsmann unter Drohungen\nverbot, mit Dagmar zu tanzen. Das war festgestelltermaßen\nder Grund für die Beleidigungen, die Dagmar darauf gegen\nihn ausstieß. Diese Kränkungen hatte er sich, wie das\nSchwurgericht mit Recht ausführt, nicht ohne eigenes\nVerschulden zugezogen. Rechtlich ist dabei in erster\n\nLinie sein Auftreten kurz zuvor entscheidend. Aber auch\nsein früheres Verhalten durfte das Schwurgericht unterstützend heranziehen. Die Revision meint zu Unrecht, soweit\nder Angeklagte zehn Tage vor der Tat Dagmars Freund Ei — ]\nzusammengeschlagen habe, liege sein Verschulden auf einen\nanderen Gebiet als die ihm von Dagmar später zugefügten\nBeleidigungen.\n\nb) Das Schwurgericht verneint auch andere mildernde\nUmstände im Sinne des § 213 StGB. Es berücksichtigt dabei\nu.a., \"daß der Angeklagte schon zuvor daran gedacht hatte,\nDagmar zu erschießen, er also wußte, daß es mit der Waffe,\ndie er sich beschafft hatte, zu einer solchen Tat kommen\nkönnte, und er gleichwohl die Waffe weiterhin bei sich\nführte\". Die Revision meint, dies werde \"durch die tatbestandsmäßigen Feststellungen im angefochtenen Urteil\nnicht gedeckt\". Sie verkennt, daß der. wiedergegebene Satz\ndes Urteils selbst eine Feststellung tatsächlicher Art\nenthält. Sollte das Schwurgericht sie, wie die Revision\n\n-6 -\n\nhatte, Dagmar zu erschießen, wenn sie ihn nicht heirate, so\nwäre diese tatrichterliche Folgerung möglich und daher rechtlic..\nnicht angreifbar, Das Schwurgericht brauchte auch nicht ausdrücklich zu sagen, daß es die Drohung als ernsthaft und nicht\nals bloße Unmutsäußerung ansah.\n\nDie übrigen Angriffe der Revision gegen die Versagung\nmildernder Umstände sind offensichtlich unbegründet, soweit\nsie nicht überhaupt unzulässigerweise in die Ausübung des\ntatrichterlichen Ermessens eingreifen wollen.\n\nIII. An die Stelle der vom Schwurgericht verhängten\nZuchthaus- tritt jetzt Freiheitsstrafe (1.StrRG Art.86 Abs.1,\n95 Abs.3),\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Bundesanwalts,\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/5-str-264-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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