{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-06-16_5_StR_129_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"5 StR 129/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 129/70 ./. Dr. Hip\n5 StR 130/70 ./. Il\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dr.Werner Ha eeememmemil\n\naus Ns\ngeboren om OENB 1925 in VO Kreis Dumm\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Kaufmann Peter-Michael I u aus Dei\ndort geboren an EmmEne 1941,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gemeinschaftlicher menschengefährdender\nBrandstiftung u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n16.Juni 1970 - zu II einstimmig - beschlossen:\n\n‘ I. Der Antrag des Kaufmanns Eduard vw\nvom 28.Mai 1970, ihn in dem Verfahren\n\ngegen Dr Ho als Nebenkläger\nzuzulassen, wird abgelehnt.\n\nII. Auf die Revisionen der Angeklagten\nDr Hoi und Je werden die\nUrteile des Landgerichts in Berlin\nvom 4.Juli und 16.0ktober 1969 samt\nden Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie beiden Beschwerdeführer verurteilt\nworden sind. |\n\nIn diesem Umfange werden die Sachen an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nin Berlin zurückverwiesen, die auch über -\ndie Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden\nhat. j i\n\n“.\n\n| Gründe\n. I.\n\nDie Nebenklage ist unzulässig. Die Vergehen ‘der\nBeleidigung, Verleumdung und übler Nachrede, die der\nAntragsteller mit ihr verfolgen will, sind nicht Bestandteil der im jetzigen Verfahren abzuurteilenden Tat der\nAngeklagten im Sinne des § 264 StPO.\n\n-3-—-\n\nII.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr Ho :\nwegen gemeinschaftlich begangener menschengefährdender\nBranästiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt, den Angeklagten JB in einem gesonderten Verfahren wegen gemeinschaftlich begangener. menschengefährdender Brandstiftung. Beide Angeklagte,:über deren Revisionen nunmehr gleichzeitig zu entscheiden ist, beanstanden das Verfahren in mehrfacher Beziehung und rügen die\nVerletzung des sachlichen Strafrechts. Beide Rechtsmittel\nsind begründet.\n\n1. Die Revision des Angeklagten Dr He:\n\nMit Recht macht die Revision geltend, das Landgericht\nhabe den § 60 Nr. 3 (jetzt Nr.2) StPO verletzt, indem es\nden Zeugen FEB vereidigt habe. Der Zeuge ist durch\nden in der Hauptverhandlung verlesenen rechtskräftigen\nStrafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 14.Mai 1969\nwegen Vergehens nach § 138 StGB verurteilt worden, weil\ner von dem Vorhaben des gemeinschaftlichen Verbrechens,\ndas den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildet, Kenntnis hatte, es aber nicht angezeigt hat. Damit war er im\nSinne des § 60 Nr.3 (2) StPO der Beteiligung an der dem\nAngeklagten vorgeworfenen Tat verdächtig. Er hätte deshalb\nnicht vereidigt werden dürfen (BGH StR 358/66 vom\n6.Dezember 1966; 5 StR 140/69 vom 29.April. 1969. - beide\nangeführt bei. Dallinger MDR 1969,. 70 und’ BGHSt 6,382,384).\n\nFraglich könnte nur sein, ob das Urteil auf. dem\ngerügten Verfahrensverstoß beruht. Das läßt sich nicht\nausschließen, zumal in den Feststellungen des Landgerichts\nTOD ausärücklich als Zeuge für ein den Angeklagten\nbelastendes Gespräch erwähnt wird (UA S.17).\n\nHl\n\n- 4 -\n\nDie Verurteilung des Angeklagten Dr Holy mus\ndaher aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge braucht nicht eingegangen zu\nwerden.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gg:\n\nAuch im Verfahren gegen den Angeklagten ist der\nZeuge FEB vereidigt worden. Das beanstandet auch\ndieser Beschwerdeführer aus den zur Revision Dr . Hop\ndargelegten Gründen zu Recht. Auch insoweit liegt ein\nVerstoß gegen § 60 Nr. 3 (2) StPO vor.\n\nAuch in bezug auf diesen Beschwerdeführer läßt sich\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß die Verurteilung\nauf dem Verstoß beruht. Allerdings hat ausweislich der\nUrteilsgründe das Landgericht die Angaben des Zeugen\nFEED, \"soweit sie den Angeklagten belasten könnten,\nbei der Urteilsfällung nicht verwertet\" (UA S.23). Nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe beziehen sich diese\nAusführungen jedoch nur auf die Angaben Fi über\neine angebliche Besprechung zwischen dem Angeklagten ef |)\nund Pr und EEE an 13.Dezember 1968. TB .\nwird aber weiterhin als Zeuge eines früheren Gesprächs\nzwischen dem Angeklagten und PrW genannt, eben dem\nGespräch, das auch in den Gründen des gegen Dr Ho\nergangenen Urteils festgestellt worden ist. Jedenfalls\nläßt sich nicht ausschließen, daß die Überzeugung des\nLandgerichts über das erstere der beiden Gespräche auch\nauf der (eidlichen) Bekundung des Zeugen FEW beruht,\nzumal dieser nicht als völlig unglaubhaft bezeichnet wird.\nEs heißt vielmehr in den Urteilsgründen, er habe \"der\nWahrheitsfindung ... nur sehr bedingt dienen\" können.\n\n-5.\n\nUnter diesen Umständen mußte auch das gegen den\nAngeklagten ID ergangene Urteil wegen Verstoßes gegen\n8 60 Nr. 3 (2) StPO aufgehoben werden, ohne daß auf das’\nweitere Revisionsvorbringen des Angeklagten TBB: irgegangen werden mußte.\n\nSarstedt Siemer Schmitt on mern\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/5-str-129-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/5-str-129-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.073471+00:00"}}