{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-06-16_5_StR_111_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-06-16","aktenzeichen":"5 StR 111/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Es gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des\ngerichtlichen Bußgelädverfahrens, daß sich die\nUrschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten\nbefindet.\n\n#rlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides können mit\nallen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren.\nfestgestellt werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:; ja\n\nowiG 88 66, 71\nStPO § 260 Abs. 3\n\nEs gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen des\ngerichtlichen Bußgelädverfahrens, daß sich die\nUrschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten\nbefindet.\n\n#rlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides können mit\nallen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren.\nfestgestellt werden.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Juni 1970 - 5 StR 111/70 -\n\nAG Flensburg\nSchleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichi\n\n5 StR 111/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner PD EEEEEEED\n\naus ZU\ngeboren am EEE 1922 in ran\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung\nvom 16.Juni 1970 beschlossen:\n\n- 2.\n\nEs gehört nicht zu den Verfahrensvoraussetzungen\ndes gerichtlichen Bußgeldverfahrens, daß sich die\nUrschrift des Bußgeldbescheides bei den Gerichtsakten befindet.\n\nErlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides können\nmit allen verfügbaren Beweismitteln im Freibeweisverfahren festgestellt werden.\n\nGründe\n\nDas Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht will das\ngerichtliche Bußgeldverfahren nach § 260 Abs.3 StPO einstellen, weil die Urschrift des Bußgeldbescheides nicht in\nden Gerichtsakten sei und deshalb eine Verfahrensgrundlage\nfehle. Es hat wegen der gegenteiligen Entscheidungen der\nOberlandesgerichte Frankfurt/Main vom 29.September 1969,\n\n3 Ws (B) 91/69 OWiG (NJW 1970,159) und Köln vom\n25.November 1969, 1 Ws (OWiG) 147/69 (Leitsatz abgedruckt\nin NJW 1970,962) die Sache dem Bundesgerichtshof nach\n\n§ 79 Abs.3 OWiG, § 121 Abs.2 GVG zulässigerweise vorgelegt.\n\nDer Senat tritt mit dem Generalbundesanwalt den Oberlandesgerichten in Frankfurt/Main und Köln bei. Sie - wie übrigens\nauch das vorlegende Oberlandesgericht — gehen zutreffend\ndavon aus, daß der Bußgeldbescheid nach wirksamem Einspruch\nzur Verfahrensgrundlage für das gerichtliche Bußgeldverfahren wird. Er enthält die Beschuldigung, die den Gegenstand\ndes gerichtlichen Verfahrens in persönlicher, sachlicher unäü\nrechtlicher Hinsicht abgrenzt. Damit erfüllt er die Aufgaben,\ndie im Strafverfahren unter anderem der Anklage oder dem\nStrafbefehl (nach Einspruch) zukommen. Auch bei solchen Prozeßsvoraussetzungen, die das gesamte Strafverfahren umreißen,\nist nie zweifelhaft gewesen, daß ein Verfahren nicht allein\ndeshalb einzustellen ist, weil sich die Urschrift nicht bei\n\n- 3 -\n\nden Gerichtsakten befindet. An den Bußgeldbescheid, der\nweniger schwerwiegende Verfahren betrifft, lassen sich keine\nhöheren Anforderungen stellen. Es kommt daher auch im\ngerichtlichen Bußgeldverfahren lediglich darauf an, ob ein\nBußgeldbescheid mit bestimmtem Inhalt erlassen ist. Der\nVerbleib der Urschrift in den Gerichtsakten ist keine Verfahrensvoraussetzung. Er ist es auch nicht mittelbar in dem\nSinne, daß Erlaß und Inhalt des Bußgeldbescheides ausschließlich durch dessen Urschrift nachgewiesen werden\nkönnten. Das Gericht kann vielmehr, wie auch sonst bei\nwesensgleichen Verfahrensvoraussetzungen, den Erlaß und\nInhalt des Bußgeldbescheides im Freibeweisverfahren auf\nGrund aller verfügbaren Beweismittel feststellen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/5-str-111-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-06-16/5-str-111-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:17.055226+00:00"}}