{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-05-26_5_StR_239_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-05-26","aktenzeichen":"5 StR 239/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 239/70\n\nNe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schweißer Günther S EP,\n\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am ip 1959 ir TEE (ossz),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.Mai 1970\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nII.\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n4.Dezember 1969 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die\nGründe ergeben sich aus Seite 2 des Antrags\ndes Generalbundesanwalts vom 30.April 1970.\n\nDie weitergehende Revision wird gemäß\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\nAuf die Behauptung, die §§ 169a Abs.2, 169b\nAbs.3, 178 Abs.2 StPO seien verletzt worden,\n\nkann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt\nwerden (BGH NIJW 1967,1869'7,; BGHSt 4,208).\n\nDarauf, daß der Eröffnungsbeschluß nicht zugestellt worden ist, kann das Urteil nicht\nberuhen. Die Strafkammer hat die Anklage\nunverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.\nDer Anklagesatz ist in der Hauptverhandlung\nverlesen worden. Die Anklageschrift war nach\nBd.I B1.98 d.A. am 19.September 1969 an den\nAngeklagten abgeschickt worden. Aus seinem\nSchreiben vom 22.9.1969 (Bd.I B1.102 d.A.) geht\nhervor, daß er sie erhalten hat. Er wußte also\nin der Hauptverhandlung, welche Tat ihm vorgeworfen wurde.\n\nLaut Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte das\nGericht zwar für den Fall der Verurteilung gebeten, die Verhandlung zu vertagen, bis die\nweiteren Zeugen ausfindig gemacht sind, weil\n\n-3-\n\nman ihn vorher nicht gehört habe. Aber dieser\nBeweisermittlungsamtrag in Verbindung mit den\n\nvon der Revision erwähnten Eingaben des Angeklagten\nvom 6. und 14.Oktober 1969 (Bd.I B1.123,146 d.A.)\nverpflichtete das Landgericht nicht zu weiterer\nAufklärung. Diese brauchte sich ihm bei dem\nBeweisergebnis der Hauptverhandlung nicht\naufzudrängen. |\n\nIII. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere Kammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung\ndie Feststellungen, die dem rechtskräftigen\nSchuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen.\n\nSie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nWenn das Gericht bei der Strafzumessung den\n\n8 17 (n.F.) StGB anwendet, ist das in der Urteilsformel nicht zu erwähnen (Urteil des BGH v.3.4.1970,\nzur Veröffentlichung bestimmt).\n\nSarstedt Schmidt Sismer\nDr.Börker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/5-str-239-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169a","ref_norm":"169a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-26/5-str-239-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:16.484428+00:00"}}