{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-05-12_5_StR_101_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-05-12","aktenzeichen":"5 StR 101/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 101/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunstmaler Günther M DJ aus Ha\ndort geboren am WB :937,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Jugendlichen u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12.Mai 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof GEB\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte GERD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 9.Oktober 1969\nwird verworfen.\n\nIn der Urteilsformel tritt an die Stelle des\nWortes \"Gefängnis\" das Wort \"Freiheitsstrafe\",\n\nEs wird festgestellt, daß die Folgen nach.\n§ 31 Abs.1 StGB nicht eintreten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzter gleichgeschlechtlicher Unzucht\nmit Jugendlichen in drei Fällen und wegen versuchter Nötigung\nzu insgesamt einem Jahr sechs Mönaten Gefängnis verurteilt.\nSeine Revision bleibt erfolglos.\n\n1. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, einen Sachverständigen über die Glaubwürdig--\nkeit der Zeugen Jan Ha una Volker S@® zu hören. Die Straf-.\nkammer hat sich insoweit genügend eigene Sachkunde zugetraut.\nDas durfte sie in diesem Falle auch. Die Zeugen wagen zur\nZeit der Hauptverhandlung annähernd 47 und 18 Jahre alt. Zur\nBeurteilung ihrer Glaubwürdigkeit brauchte die Jugendschutzkammer nur unter besonderen Umständen auf einen Sachverständigen zurückzugreifen. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Aussagen der Zeugen waren nur in einem Punkte\nunsicher; der aber betraf nicht das Tatgeschehen (UA S.21).\n\nDaß die Aussagen von \"Strichjungen\" zu würdigen waren, hebt\n\ndie Strafkammer ausdrücklich hervor. Allein deshalb brauchte\nsie keinen Sachverständigen zu hören. Das erübrigte sich zudem,\nweil die Hauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben\nhatte, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugen sprachen\n\n(UA 8.24 i.V.m. TAS. 17,18).\n\n2, Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.\n\nSoweit sie sich gegen die Schuldsprüche wendet, enthält\nsie ausschließlich unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Da die ‚Jugendlichen zur Tatzeit erst\n14 bis 16 Jahre alt waren, brauchte das Landgericht nicht ausdrücklich zu sagen, daß sie der Angeklagte für Jugendliche,\nzumindest für Heranwachsende hielt.\n\nAuch die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl.\nAus der gegen einen Mitbeteiligten in einem anderen Verfehr---\nverhängten Strafe lassen sich keine Maßstäbe für die Strafbemessung zugunsten des Angeklagten herleiten.\n\nNach § 23 Abs.2 StGB in der jetzt geltenden Fassung darf\nzwar auch Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zur Bewährung\nausgesetzt werden, jedoch nur dann, wenn besondere Umstände\nin der Tat und in der Persönlichkeit des Täters vorliegen.\nHier trifft offensichtlich keine dieser Voraussetzungen zu.\nDer Angeklagte hat nit drei Jugendlichen fortgesetzt Unzucht\ngetrieben, die \"nach Art der Ausführung besonders häßlich\"\nwar. Er ist wegen derartiger Handlungen zuvor zweimal zu\nerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er verbüßt hat. Daß die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs.2 StGB\nauf solche Taten und einen solchen Täter anwendbar sein könnte,\nist ausgeschlossen.\n\nNach Art.95 Abs.3, 89 Abs.3 des 1.StrRG war festzustellen,\nGaß die Folgen nach § 31 Abs.1 StGB n.F. nicht eintreten, weil\nder Angeklagte nur zu Gefängnis verurteilt war.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-12/5-str-101-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-05-12/5-str-101-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.702677+00:00"}}