{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-28_5_StR_96_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"5 StR 96/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 96/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarlis 1 EEE =: mp.\ngeboren am u 1951 in TEE.\n- Sachbezeichnung: HB u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter iemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Herrmann\n\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten Marlis\nHOEED vwirä das Urteil des Landgerichts\nin Hamburg vom 3,Juli 1969 gegen sie im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2, In diesem Umfange wird die Sache an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten\nder Revision zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 —-\n\nGründe\n\nDie Revision der Angeklagten Marlis FB ist\nersichtlich auf den Strafausspruch beschränkt. Sie hat\nErfolg.\n\nDie Auffassung der Jugendkammer, das \"gemeine,\nunfaire und rücksichtslose Verhalten\" der bislang\nstrafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten gegenüber den Zeuginnen K. und L. sowie die\nSchwere ihrer Schuld erforderten die Verhängung einer\nJugendstrafe, begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nEs ist zwar denkbar, daß sich schon in der erstcy\nStraftat eines Jugendlichen schädliche Neigungen\n(§ 17 Abs.2 JGG) ausgedrückt haben. Dann wird es aber\nregelmäßig der Feststellung von Persönlichkeitsmängeln\ndes Jugendlichen bedürfen, die entscheidend zur Begehung\nder Straftat beigetragen haben und die namentlich weitere Straftaten des Jugendlichen befürchten lassen\n(BGH 16,261,262,26%; Urteil des 5.Strafsenats vom\n26.März 1957 in MDR 1957,397 bei Dallinger). In dieser\nHinsicht enthält das Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang keine Feststellungen. |\n\nDie Schwere der Schuld vermag die Verhängung der\nJugendstrafe allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn\nneben dem Gewicht der Tat die persönlichkeitsbegründenden Beziehungen des Jugendlichen zur Straftat festgestellt sind. Auch derartige Feststellungen sind dem\nrteil nicht zu entnehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\n-4-\n\nne\n\n-4-\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldaussprüchen\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil\nnicht wiederholt zu werden.\n\nsarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-96-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-96-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.354633+00:00"}}