{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-28_5_StR_36_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"5 StR 36/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_ StR 36/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Ewald VEED zu: SD,\ngeboren ar 1941 in CD (Westpreußen),\n\nwegen Körperverletzung im Amt u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n‚Sitzung vom 28.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt.\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwa lt Dr un\n\n. „als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt m au und\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ZZ\n\nals Urkundsbeanter der .Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Flensburg vom 31.Juli 1969\naufgehoben. Der Angeklagte wird auf Kosten der\nLandeskasse freigesprochen, die auch seine\nnotwendigen Auslagen in beiden 'Instanzen zu\ntragen hat.\n\n‘= Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDer Angeklagte und der frühere Mitangeklagte RB\nPolizeibeamte in Schleswig-Stadt, hatten den Auftrag, den\nZeugen PB avufsrunä eines Vollstreckungshaftbefehls\nüber ein Jahr Jugendstrafe festzunehmen. Vor dem Einsatz\nhatte der Angeklagte erfahren, daß der Zeuge. überdies von\nder Kriminalpolizei wegen Einbruchs verfolgt wurde. Nachdem\ndie Polizeibeamten PO zestellt. und ihm jeden anderen\nFluchtweg abgeschnitten hatten, sprang der Zeuge aus dem\nFenster seines Zimmers und lief davon.. Als Pf zu\nentkommen drohte, feuerte der Angeklagte nach mehrmaliger\nWarnung einen. gezielten Schuß auf die Beine des Zeugen.\n\nDer Flüchtende wurde von einem Querschläger so unglücklich\ngetroffen, daß ein Bein amputiert werden mußte.\n\nDie Revision des Angeklagten greift die Verurteilung\nwegen Körperverletzung im Amte in Tateinheit mit schwerer\nKörperverletzung mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat\nErfolg.\n\nMit zutreffender Begründung weist der Beschwerdeführer\nauf folgende Mängel der angefochtenen Entscheidung hin.\n\nNach den Urteilsfeststellungen lagen die objektiven\nVoraussetzungen für den Schußwaffengebrauch nach § 232 Abs.1\nNr.2 b des Allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes für das\nLand Schleswig-Holstein vom 18.4.1967: (GVBl S.131) vor.\nPB war üringend verdächtig, mehrere Einbrüche begangen\nzu haben. Als er verhaftet werden sollte, versuchte er, sich\nder Festnahme durch die Flucht zu entziehen. Mehr verlangt\ndas Landesverwaltungsgesetz für den Schußwaffengebrauch\nnicht. Deshalb hing die Rechtmäßigkeit des Waffengebrauchs\nentgegen der Auffassung des Landgerichts nicht davon ab, ob\nder Angeklagte den ausdrücklichen Auftrag hatte, Touw\nwegen der Einbrüche festzunehmen. Da der Zeuge dieser\nVerbrechen dringend verdächtig war, und er beim Eintreffen\n\nder Polizei flüchtete, durfte ihn der Angeklagte - wie jeder\nandere Polizeibeamte -— nach § 127 Abs.2 StPO festnehnen.\n\nDaß der Angeklagte auch schoß, um zu verhindern, daß sich\nPO 3er Verfolgung wegen der Einbrüche entzog, ergibt sich\neindeutig aus dem Urteilszusammenhang. Das Vorgehen des\nAngeklagten war daher schon nach § 232 Abs.1 Nr.2 b des Landesverwaltungsgesetzes gerechtfertigt, der Angeklagte snmit\nfreizusprechen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-36-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-36-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.336927+00:00"}}