{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-28_5_StR_163_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"5 StR 163/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 163/70\n\n\"\" BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Manfred Hoi au Teil,\ndort geboren an iD '954,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem abhängigen Kind\nund Blutschande\n\n.- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28.April 1970\ngemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n10.Juli 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen, die auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels entscheiden wird.\n\nGründe\n\nDie auf S.41 bis 43 der Revisionsbegründungsschrift\nunter 16 a) erhobene Verfahrensrüge führt aus folgenden\nGründen zur Aufhebung des Urteils:\n\nDer Angeklagte hat den Vorwurf, im Jahre 1968 mit\nseiner damals noch nicht 14 Jahre alten Stieftochter\nRita DW Unzucht getrieben, insbesondere vıermal\ngeschlechtlich verkehrt zu haben, trotz ihn erheblich\nbelastender Indizien nachdrücklich bestritten. Das Mädchen,\ndurch dessen Aussage die Strafkammer ihn für überführt\nerachtet, hat als Zeugin u.a. bekundet, bei dem im Mai 1968\nim elterlichen Gartenhaus zweimal mit ihr vollzogenen\nGeschlechtsverkehr geblutet zu haben. Beim ersten Mal habe\ndas Blut ihren Bettbezug und auch ihre stoffbezogene\nSchaumgummimatratze beschmutzt. Dies habe der Angeklagte\nam nächsten Morgen bemerkt und sie aufgefordert, das Blut\nabzuwaschen. Dementsprechend habe sie den Bettbezug ausgewaschen, außerdem mit Wasser und Seife sowie einem Tuch\nReinigungsversuche am Rande der Matratze vorgenommen (Ta _.,\n\n- 3.\n\n1:\n\nDie Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Schaumgummimatratze - außer Spermaspuren -— acht Anhaftungen von\nMenschenblut aufwies. Nach dem Untersuchungsbefund des\nSachverständigen Dr.Kissling stammen diese Elutflecken\nvon einem Ausscheider der Blutgruppe A oder'O, Wie Ger\nGutachter ferner erklärt hat, handelt es sich möglicherweise um Deflorationsblut. Rita WEB hat die Blutgruppe 9\n(UVA S.20). |\n\nGleichwohl hat das Landgericht es nur für möglich,\naber nicht für erwiesen gehalten, daß die Blutspuren auf\nder Schaumgummimatratze von Rita herrühren und bei ihrer\nDefloration durch den Angeklagten entstanden sind. Einen\nanderen Ursprung erachtet es nicht für ausgeschlossen,\nweil die Matratze zwischendurch von Nachbarn des Angeklagten\nbenutzt worden ist (UA S.20/21).\n\nDie Verteidigung des Angeklagten war vornehmlich\ndarauf angelegt, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin\nRita DB zu erschüttern. Hierzu suchte die Verteidigerin\nu.a. die Unwahrheit von Ritas Aussage nachzuweisen, daß\ndie von Dr.Kissling untersuchten Blutanhaftungen auf der\nSchaumgummimatratze von ihr herrührten und infolge des\nGeschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten entstanden seien.\nZu diesem Zweck beantragte die Verteidigerin,\n\nein Sachverständigengutachten des Herrn\n\nProf.Dr.Janssen vom Institut für gerichtliche\n\nMedizin in Hamburg darüber einzuholen, daß\n\nnach der Art der von Herrn Dr.Kissling untersuchten Blutspuren diese nicht von einer R\n\nDegtgsation herzühren können (Bd. 11,256R, 259 ;\n172 £).\n\nDiesen Beweisamtrag auf Anhörung eines weiteren\nSachverständigen hat die Strafkammer abgelehnt, weil das\n\nL FE\n\nBeweismittel völlig ungeeignet sei.. Zur näheren Begründung\nwird ausgeführt:\n\n\"Aus der Größe, der Anzahl und der Verteilung der auf der Schaumgummimatraize\ngefundenen Blutflecken können keine\nFolgerungen im Sinne des Beweisamtrages\ngezogen werden, weil nach der Aussage der\nZeugin Rita DW ein Teil des Blutes an\ndie von ihr benutzte Bettdecke gelangt\n\nist und sich nicht feststellen läßt, wieweit\ndies Einfluß auf die Art der auf der\nMatratze ggfundenen Blutspuren gehabt hat.\"\n(BdA.II,287\", 309).\n\nWie die Revision zu Recht bemängelt, verstößt die so\nbegründete Ablehnung des Beweisamtrags gegen das Gesetz.\nIn dem ablehnenden Beschluß wird die völlige Ungeeignetheit\ndes Beweismittels aus Erwägungen hergeleitet, die einen\nDenkfehler (Kreisschluß) enthalten. Sinn und Zweck des\nBeweisamtrags war es, nachzuweisen, daß die Blutanhaftunsen\nauf der Schaumgummimatratze entgegen Ritas Aussage unmöglich von einer Defloration durch den Angeklagten herrühren können. Indem das Landgericht die Beweisuntauglichkeit der auf der Matratze gefundenen Blutspuren aus deren\netwaiger Beeinträchtigung durch das nach Ritas Darstellung\nan die Bettdecke gelangte Blut herleitet, stüözt ces die\nAblehnung des Beweisamtrags aber gerade auf die Zeugenaussage, gegen die er sich richtet. Darin liegt, wie die\nRevision zutreffend beanstandet, zugleich eine unzulässige\nVorwegnahme des Beweisergebnisses.\n\nAuf dem gerügten Verfahrensverstoß kann das Urteil\nberuhen. Ohne ihn wäre die Strafkammer möglicherweise\nzu dem Beweisergebnis gelangt, daß die Blutspuren auf\nder Schaumgummimatratze mit Sicherheit nicht von Rita DW.\n\nsondern von einer anderen Person herrühren. Welchen Einfluß\ndies auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin\n\ngehabt hätte, 1äßt sich nicht absehen.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-163-70","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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