{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-28_5_StR_118_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"5 StR 118/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 118/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhilfsarbeiter Uwe S ED\naus CE»,\ngeboren am EED 3.2 in Hmm.\n\nwegen fortgesetzter Notzucht u.a,\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Siemer\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Herrmann\n\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof 0]\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nFustizhauptsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 7.November 1969\n\nwird verworfen.\n\nIn der Urteilsformel tritt an die Stelle des\nWortes \"Gefängnis\" das Wort \"Freiheitsstrafe\".\n\nEs wird festgestellt, daß die Folgen nach\n§ 31 Abs.1 StGB nicht eintreten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten ‚unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter Notzucht, Verführung eines noch nicht 16 Jahre alten Mädchens und\nWiderstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit\nSachbeschädigung zu insgesamt einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und\ndaher unzulässig.\n\n2, Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDer Strafausspruch und die Strafzumessungsgründe\nsind auch unter Berücksichtigung des in der Strafdrohung\ngeänderten § 177 StGB neuer Fassung und des § 13 StGB\nneuer Fassung nicht zu beanstanden. Die Berichtigung\ndes Strafausspruches folgt aus Artikel 86, 85 Abs.3,\n\n105 Abs.2 des 1.StrRG.\n\nNach § 23 Abs.2 StGB in der jetzt geltenden Fassung\nkann zwar auch eine Freiheitsstrafe bis zu zweı Jahren\nzur Bewährung ausgesetzt werden, wenn besondere Umstände\nin der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorliegen.\nHier trifft offensichtlich keine dieser Voraussetzungen\nzu. Der Angeklagte hat gegenüber Marianne B. \"rücksichtslos die Befriedigung seines Geschlechtstriebes gesucht\".\nDie Tatausführung zeigte eine besonders \"srobe Mißachtung\"\nihrer Person. Er kennt, wie das Urteil an anderer Stelle\nausführt, \"nur seine Interessen und ist sofort bereit,\n\ndiese jedem gegenüber mit Gewalt durchzusetzen\". Auch\n\n- 4 -\n\n- 4 -\n\ndie Verführung der 1!4jährigen Renate B. verdeutlicht,\ndaß dem Angeklagten \"jedes Mittel und jedes Objekt recht\nist, um seine Geschlechtslust zu befriedigen\". Daß die\nAusnahmevorschrift des § 23 Abs.2 StEB auf solche Taten\nund einen solchen Täter anwendbar sein könnte, ist ausgeschlossen.\n\nNach Art.95 Abs.3, 89 Abs.3 des 1.StrRG war festzustellen, daß die Folgen nach § 31 Abs.! StGB n.F. nicht\neintreten, weil der Angeklagte nur zu Gefängnis verurteilt war.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-118-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-118-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.300887+00:00"}}