{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-28_5_StR_112_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-28","aktenzeichen":"5 StR 112/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _StR_112/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Klempner Gerhard x EEEp\n\naus HOW (Holstein),\ndort geboren ar EEE 1945,\n\n- Sachbezeichnung: Mm u.a. -\n\nwegen versuchten schweren Raubes\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter. Schmitt.\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann:\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED =.: um (EEE )\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär PAARE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ks\nwird das Urteil des Landgerichts in Flensburg\nvom 4.November 1969\n\na) im Strafausspruch dahin berichtigt, daß\nan die Stelle der gegen diesen Angeklagten\nverhängten Gesamtstrafe von einem Jahr und\nfünf Monaten Gefängnis eine \"Freiheitsstrafe\" von insgesamt einem Jahr und fünf\nMonaten und an die Stelle der gegen den\nMitangeklagten Mg verhängten Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten eine\n\"Freiheitsstrafe\" von einem Jahr und drei\nMonaten tritt.\n\nDie Entscheidungen über die Anrechnung des\nbei der Bundeswehr verbüßten Arrestes\n\n- 3.\n\nII.\n\nb)\n\n-3-°\n\nbleiben bestehen; die Folgen des > 31°\nAbs.1 StGB treten nicht: ein.\n\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten Kun\nverhängten Strafe zur Bewährung auszusetzen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nKB vwirä verworfen. .\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-4-\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten KW, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\nDer Schuldspruch ist frei von sachlichrechtlichen\nMängeln. Das gilt im Gegensatze zur Meinung der Revision\nauch für die Nichtanwendung des § 51 Abs.1 StGB. Das\nUrteil erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte\nKEE, ier vor der Tat Bier getrunken und bei der Tat\neinen Blutalkoholgehalt von (höchstens) 2,2 o/oo hatte,\nzur Tatzeit im Sinne des 8 51 Abs. StGB zurechnungsunfähig war. Es teilt insoweit nur mit, daß der Angeklagte KlBebenso wie der Mitangeklagte Mg, der\nebenfalls vor der Tat Bier getrunken hatte, schuldhaft\ngehandelt hat. Das Urteil ergibt aber als Überzeugung\nder Strafkammer, daß der genossene Alkohol weder die\nEinsichtsfähigkeit noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten und des Mitangeklagten Mg ausschloß. Dies\nfolgt ohne weiteres aus dem Umstand, daß in den Urteilsgründen gesagt wird, die Schuldfähigkeit des Angeklagten\nKB und des Mitangeklagten Mggp sei nicht einmal im\nSinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert gewesen,\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision auch die Nichtanwendung des § 51 Abs.2 StGB. Die Strafkammer hat es\nim-Gegensatze zur Meinung der Revision hierbei nicht\nallein auf die Einsichtsfähigkeit abgestellt. Das Urteil\nerwähnt auf UA S.8 neben der Fähigkeit, das Unerlaubte\nder Tat einzusehen, ausdrücklich die ‚Fähigkeit, nach\ndieser Einsicht zu handeln (sogenanntes Hemmungsvermögen).\n\nDer Entscheidung der Strafkammer steht auch nicht\nentgegen, daß der Angeklagte Kg, wie schon oben\n\n-5 -\n\nerwähnt worden ist, zur Tatzeit. einen Blutalkoholgehalt\nvon (höchstens) 2,2 o/oo hatte. Ob ein solcher Blutalkoholgehalt die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen des Täters im Sinne des § 51 Abs.2 StGB erheblich vermindert, hängt von den besonderen Umständen des\nEinzelfalles ab. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung\ndavon, daß im vorliegenden Falle die Einsichtsfähigkeit\nund das Hemmungsvermögen des Angeklagten KB nicht\nerheblich vermindert waren, aus den besonderen Umständen\ndes Falles geschöpft, nämlich daraus, daß der Angeklagte\nmit dem Alkohol vertraut war, daß er bei seiner ersten\nVernehmung unmittelbar nach der Tat örtlich und zeitlich\nvoll orientiert war, daß der Polizeibeamte, der ihn vernahm, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bei\nihm bemerkt hat, und daß der Angeklagte auch noch in der\nHauptverhandlung eine im wesentlichen vollständige Erinnerung an den Tatablauf hatte. Das ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht wendet die Revision sich auch gegen die\nEntscheidung der Strafkammer, von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 43, 44 StGB keinen Gebrauch zu machen.\nDie Strafkammer hat mildernde Umstände im Sinne des\n§ 250 Abs.2 StGB als gegeben angesehen; von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 43, 44 StGB keinen Gebrauch\ngemacht, die Strafe für den versuchten schweren Raub (ein\nJahr und drei Monate Gefängnis) dem Strafrahmen des\n8 250 Abs.2 StGB entnommen und aus ihr sowie aus zwei\nin einer anderen Sache verhängten Gefängnisstrafen von\nje zwei Monaten eine Gesamtstrafe von einem Jahylnd fünf\nMonaten Gefängnis gebildet. Die Darlegungen des Urteils\nhierzu (vgl. UA S.9 bis 11) sind nicht nur als Einheit\ngemeint, sondern können und müssen auch als Einheit verstanden werden. Sie ergeben, daß die Strafkammer bei\njeder der genannten Entscheidungen, also auch bei der\n\n-6 -\n\neen\n\n-6 -\n\nEntscheidung, von der Strafmilderungsmöglichkeit der\n\n§§ 43, 44 StGB keinen Gebrauch zu machen, von einer\nGesamtschau der Tatumstände und der Persönlichkeit des\nAngeklagten ausgegangen ist, wie sie sich aus dem gesamten Inhalt der Darlegungen ergibt. Daß das ÜUrteil\nEinzelheiten des dieser Gesämtschau entsprechenden Bildes\nvon Tat und Täter bei der Begründung einer oder einiger\nder genannten Entscheidungen nicht ausdrücklich erwähnt,\nbedeutet nicht, daß die Strafkammer sie bei dieser oder\ndiesen Entscheidungen nicht beachtet hätte.\n\nDie durch das angefochtene Urteil gegen den Angeklagten KB verhänsten Gefängnisstrafen (Einzelstrafe\nvon einem Jahr und drei Monaten Gefängnis für den versuchten schweren Raub und Gesamtstrafe) werden gemäß\nArt, 86, 95, 105 des 1.StrRG im Wege der \"Berichtigung\"\ndes Strafausspruchs durch \"Freiheitsstrafen\" von gleicher\nDauer ersetzt. Das gilt gemäß Art. 95 Abs.,3 Satz 3 des\n1.StrRG in Verbindung mit § 357 StPO auch für die gegen\nden Mitangeklagten Mg verhängte Gefängnisstrafe.\n\nDie Entscheidung, daß die Vollstreckung der gegen\nden Angeklagten KW verhängten Gefängnisstrafe nicht\nzur Bewährung ausgesetzt wird, hat keinen Bestand. Das\nUrteil begründet diese Entscheidung ausschließlich damit,\ndaß eine Strafaussetzung wegen der ein Jahr überschreitenden Höhe der Strafe kraft Gesetzes ausgeschlossen sei,\nDas trifft nach § 23 Abs.2 StGB in seiner seit dem\n1.April 1970 geltenden Fassung nicht mehr zu (vgl. hierzu\nArt.105 Abs,2 in Verbindung mit Art.1 Nr.9 des 1.StrRG).\nDiese Entscheidung muß daher aufgehoben werden, Das\nRevisionsgericht ist weder verpflichtet noch berechtigt,\ndie Aufhebung nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten\nMED zu erstrecken. Sie beruht nicht, wie § 357 StPO es\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nvoraussetzt, auf einer Gesetzesverletzung bei der An-\n\nwendung des Strafgesetzes durch den Tatrichter, sondern\nauf einer Gesetzesänderung, die erst nach dem Erlaß des\nangefochtenen Urteils in Kraft getreten ist (vgl. BGHSt\n\n20,78). § 95 Abs.3 Satz 3 des 1.StrRG gilt insoweit\nnicht.\n\nSarstedt. Siemer _ Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-112-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-28/5-str-112-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:15.279886+00:00"}}