{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-21_5_StR_671_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"5 StR 671/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 671/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Seemann Reinhold H EEE ,\nzuletzt ohne festen Wohnsitz,\n\nseboren am WB 1942 in Hg,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des .Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter .Herrmann... :_. nn\n\nals beisitzende Richter,\n'Bundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WW aus ERED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Itzehoe vom\n\n20.Februar 1969 u\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen dreier Diebstähle und wegen\neines versuchten Diebstahls, jeweils\nin einem schweren Falle, und wegen\nDiebstails oder Hehlerei verurteilt\n\nwird,\n\n2. im Strafausspruch samt den Fest-.\nstellungen aufgehoben. u\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache\n\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts in Itzehoe zurückverwiesen,\n\ndie auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu entscheiden. hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten führt lediglich mit\nRücksicht auf die Änderungen durch das 1.StrRG zur Aufhebung des Strafausspruches. Im übrigen ist das Rechtsmittel, mit dem neben Verfahrensbeschwerden die Sachrüge\nerhoben wird, unbegründet.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden\n\na) Zum Fall Bi (Fall A der. Urteilsgründe).\nZum Fall DEE nat der Angeklagte am\n\n23.Januar 1969 den Antrag gestellt, drei näher bezeichnete\nPersonen als Zeugen zum Beweise für seine zur Tatzeit\nvorhanden gewesene \"völlige Verantwortungslosigkeit.\ngemäß § 51 Abs.1 StGB\" zu vernehmen. Diesen Antrag hat\ndas Landgericht abgelehnt, \"weil die angegebenen Beweismittel völ.ig ungeeignet sind\".\n\nDas ist nicht zu beanstanden. Allerdings kann es\nschon zweifelhaft sein, ob ein Beweisamtrag vorlag, der\nnach § 244 Abs.6 StPO beschieden werden mußte. Denn die\nFrage, ob der Angeklagte zurechnungsfähig im Sinne des\n§ 51 Abs.1 StGB war, ist eine Rechtsfrage, über die eine\nBeweisaufnahme nicht in Frage kommt. Geht man aber davon\naus, daß der Angeklagte behaupten wollte, die Zeugen\nkönnten auf Besonderheiten in bezug auf seinen Geisteszustand hinweisen, so waren sie als laien für die Beweisfragen in der Tat völlig ungeeignet im Sinne des\n§ 244 Abs.3 StPO. Anders könnte es wohl sein, wenn es\nsich um eine Zurechnungsunfähigkeit handelte, die auf\nübermäßigem Alkoholgenuß beruhte. Hier war aber im\nBeweisamtrag selbst ausgeführt, daß der Zustand des\nAngeklagten nicht auf Alkohol zurückgeführt werden könne.\nSoweit der dritte der benannten Zeugen ferner bestätigen\nsollte, vom Angeklagten am 2. oder 3.Januar 1968 grundlos\n\n- 4A -\n\n-4-\n\nzusammengeschlagen zu sein, hätte er auch mit dieser\nAussage zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten nicht beitragen können,\n\nb) Zum Fall VB (Fall B der Urteilsgründe).\n\n1. Den zum Fall Weg zesteltten Beweisamtrag, den\nSeemann Holger Hg, Klempnergesellen Jürgen SCEEEEED ;\nGastwirt Uwe Be und die Castwirtin Klara REED\nals Zeugen zum Beweise dazu zu vernehmen, daß er - der\nAngeklagte - bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftıng am\n12.April 1968 erhebliche Mengen Alkohol getrurnken habe,\nhat das Landgericht nicht, wie die Revision behauptet,\nteilweise unbeschieden gelassen. Vielmehr ist der Antrag\nfür alle Verfahrensbeteiligten erkennbar ablehnend .dadurch mitbeschieden worden, daß die Strafkammer den\ninhaltsgleichen Beweisamtrag des Verteidigers vom\n16.Januar 1969 mit der Begründung abgelehnt hat, das\nVorliegen eines beträchtlichen Rauschzustandes des\nAngeklagten in der Tatnacht zum Karfreitag 1968 könne\nals wahr unterstellt werden. Jedenfalls kann das Urteil\nnicht darauf beruhen, daß äie Strafkammer bei der Ablehnung nicht auch ausdrücklich den Antrag des Angeklagten mitaufgeführt hat.\n\nFür diesen Beweisamtrag kam es daher auch nicht\ndarauf an, ob das Gericht den als Zeugen benannten Gastwirt Bin mit Recht als unerreichbar angesehen hat.\nAuch ist es nicht zu beanstanden, daß im Urteil die\nBekundungen der Zeugen Jens Hg uni Hars Vu\naufgeführt worden sind. Sie sind vernommen worden, Sie\nwaren schon, bevor der Beweisamtrag gestellt worden _\nwar, geladen und zum Termin erschienen (§§ 245 Sta). .\n\n2. Der Angeklagte hat in seinem. Antrag vom\n23.Januar i969 weiter beantragi, den Chirurgen Dr.Hagp\n\n-5-\n\n-5-\n\nund die Krankenschwester Lieselotte darüber als Zeugen\nZU vernehmen, daß er bei seiner kriminalpolizeilichen\nVernehmung durch das Zusammenwirken von Trunkenheit,\nerheblicher Verletzungen und einer Tetanolinjektion\nzurechnungsunfähig gewesen sei. Diesen Antrag hat das\nGericht allerdings nicht ausdrücklich beschieden. Das ist\naber im Ergebnis nicht von Bedeutung. Soweit es sich um\nden Beweis für Verletzungen des Angeklagten und die\nTetanusimpfung handelte, war die Beweistatsache in der\nHauptverhandlung bereits für die Verfahrensbeteiligten\nerkennbar durch den Sachverständigen Dr.Stahmer bestätigt worden.\n\nNun hat der Angeklagte zwar Dr.Ha@P una die\nKrankenschwester Lieselotte auch dafür benannt, daß die\nTetanolinjektion zusammen mit der Alkoholeinwirkung\nseine Vernehmungsunfähigkeit herbeigeführt habe. Insoweit\nkam aber kein Zeugen-, sondern nur ein Sachverständigenbeweis in Frage. Hierzu einen (weiteren) Sachverständigen\nzu vernehmen, hat die Strafkammer auf einen entsprechenden Beweisamtrag des Verteidigers vom 16.Januar 1969 abgelehnt. Damit war der Beweisamtrag des Angeklagten auch\ninsoweit für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar miterledigt.\n\nc) Zum Fall Mo (Falı C der Urteilsgründe)\n\n1. Der Angeklagte hat durch seinen Beweisamtrag vom\n23.Januar u.a. den Gastwirt Bi und den Seemann Kr\nals Zeugen dafür benannt, daß er zur Tatzeit nicht am\nTatort gewesen sei, sondern sich mit den als Zeugen\nBenannten in zwei Gaststätten in TB aufgehalten\nhabe. Später (am 13.Februar 1969) hat dann der Verteidigezu den Beweisbehauptungen des Angeklagten einen weiteren\nBeweisamtrag gestellt, in dem er den Zeugen Bi» nicht\nmehr benannte, wohl aber - nachdem erneut und nur noch\nüber den Beweisamtrag des Verteidigers verhandelt worden\n\nwar - den Zeugen Kr.\n-6-\n\n-6 -\n\nDie Revision behauptet, dieser Beweisamtrag sei\nhinsichtlich der Zeugen Bi una Krggp zu Unrecht nit\nder Begründung abgelehnt worden,.die Zeugen seien unerreichbar. Das brauchte des näheren nur für den Zeugen\nkr untersucht zu werden. Die Benennung des Gastwirts\nBin konnte die Strafkammer aus den oben mitgeteilten\nGründen als erledigt ansehen, Der Zeuge Kr» - so behauptet die Revision - sei als unerreichbar deshalb\nbezeichnet wörden, weil er sich in Afrika aufhalte.\nEine Ablehnung des Beweisamtrages .insoweit sei nicht\n\nzulässig gewesen, weil Kr \"zeitweise in laut -\nhältlich\" sei.\n\nSelbst wenn man von dieser Behauptung der Revision\nausgeht, liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs.3 Satz 2 StPO\nnicht vor. Die Strafkammer konnte ohne nähere Angaben\nden Zeugen als unerreichbar ansehen. Sie hat diesen\nRechtsbegriff nicht verkannt.\n\n4) Zum Fall PKW-Einbruch (Fall E der Urteilsgründe).\n\n1. Auch die Ausführungen, mit denen die Revision\ndartun will, der Verteidiger und der Angeklagte seien\nvon dem auf den 30.Dezember 1968 vor dem Amtsgericht in\nKonstanz anberaumten Termin zur Vernehmung von fünf\nZeugen zu spät benachrichtigt worden (Verstoß gegen\n§ 224 Abs.1 StPO), können der Revision nicht zum Ziele\nverhelfen. Auf die behauptete Rechtsverletzung kann die\nRevision schon deshalb nicht gestützt werden, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte und\nsein Verteidiger die Verlesung des Vernehmungsprotokolls\nwiderspruchslos hingenommen haben (BGHSt 9,24,26).\n\n2. Richtig ist zwar, daß der Antrag des Verteidiger«\nden Verhörsbeamten der Kriminalpolizei in Konstanz als\nZeugen zu vernehmen, ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht beschieden worden ist. Dennoch liegt ein\n\n- 7 -\n\n- 7 -\n\nVerstoß gegen § 244 Abs.6 StPO nicht vor. Denn ein’\nBescheid war nicht erforderlich, weil es sich nicht um\neinen. Beweisamtrag handelte. Da der Kriminalbeante\nnicht als Augenzeuge in Betracht kam, war die allgemein\ngehaltene Behauptung, der Angeklagte habe die Dächer\nder beiden Personenkraftwagen nicht aufgeschlitzt,\nnicht bestimmt genug. Es handelte sich nur um eine\nBeweisanregung, die im Rahmen des § 244 Abs.2 StPO\n\nzu berücksichtigen war. Ein ablehnender Beschluß war '\njedoch nicht erforderlich.\n\nII. Die Sachrüge\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinen\ngesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich unter\nBerücksichtigung der zur Tatzeit und bei der Urteilsfällung geltenden Gesetze keine Rechtsfehler ergeben.\nNunmehr waren jedoch die Änderungen durch das 'am\n1.April 1970 in Kraft getretene 1.StrRG zu beachten\n(8§§ 354a StPO, 2 Abs.2 StGB). Aus den Feststellungen\nergibt sich für die Fälle des schweren Diebstahls, daß\nes sich bei den als vollendeten oder versuchten\n\"schweren\" Diebstählen nach dem neuen § 243 StGB um\nDiebstähle \"in einem schweren Fall\" handelt. Der Senat\nhat den Urteilsspruch daher entsprechend geändert.\n\nIm übrigen mußte in diesen Fällen der Strafausspruch aufgehoben werden, weil sich aus § 243 StGB n.F.\nein neuer, teilweise milderer Strafrahmen ergibt. Ber\nSenat hat auch den Strafausspruch wegen Rückfalldiebstahls\n\n-8 -\n\n(jetzt Diebstahls) oder Hehlerei aufgehoben. Er kann\ndurch die übrigen Verurteilungen zum Nachteil des\nAngeklagten beeinflußt worden sein.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/5-str-671-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/5-str-671-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.977494+00:00"}}