{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-21_5_StR_613_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"5 StR 613/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#ZSBZBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Charlotte W EB zehorene Ton\n\naus Damm\ngeboren am EEE 1925 in TB (Thüringen),\n\nwegen Beleidigung\n\n-2.--\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n21.April 1970 beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Kammergericht zurückgegeben.\n\nGründe\n\nDie Angeklagte vertrieb im Dezember 1967 in ihrem\nBuchversand in West-Berlin das: Buch \"Die erotische Liebesvollendung in der Ehe\". Zur Werbung ließ sie mehrere’\ntausend Werbezettel in verschlossenen Umschlägen in die\nBriefkästen ihr unbekannter Personen einwerfen,\n\nDie verschlossenen Umschläge enthielten folgenden\nAufdruck:\n\n\"Nur für Erwachsene !\n\nNur öffnen, wenn Sie sich für\nintime Literatur interessieren\nund sich durch ein solches Angebot\nnicht - beleidigt fühlen !\",\n\nIn den Werbezetteln hieß es u.a:\n\n\"Endlich ein Buch auch für Erwachsene und\nFortgeschrittene in der Liebe über die\nerotische Liebesvollendung, die intimsten\nGeheimnisse der Liebestechnik, der Liebesspiele und Liebesstellungen mit mehreren\nAbbildungen.\"\n\nSolche Werbesendungen wurden im Dezember 1967 auch\nin den Briefkasten ‚der Frau FE eworten. Sie öffnete\ndie Umschläge, ohne den Aufdruck auf diesen gelesen zu\nhaben, und nahm von dem Inhalt Kenntnis. Sie fühlte sich\ndurch die Werbezettel beleidigt und stellte Strafantrag.\n\n-3-\n\n-3-\n\nDas Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Angeklagte freigesprochen, weil der innere Tatbestand der\nBeleidigung nicht festzustellen sei. Das Landgericht in\nBerlin hat die Angeklagte wegen Beleidigung zu einer\nGeldstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision\nder Angeklagten rügt u.a. Verletzung des sachlichen\nStrafrechts. Das Kammergericht beabsichtigt, die Angeklagte freizusprechen, weil der. äußere Tatbestand der\nBeleidigung nicht erfüllt’Sei. \"#s meint, an dieser Entscheidung durch den Beschluß des DBundesgerichtshofs\nBGHSt 11, 67 ‚gehindert zu sein. Es hat die Sache daher .\nnach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-.\nscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\nHält der Bundesgerichtshof auch jetzt noch an\nseiner Auffassung fest, daß in der unverlangten Zusendung\neiner Werbeschrift für ein Buch der Sexualliterasur, in\ndem Ratschläge für die Gestaltung des geschlechtlichen\nErlebnisses mit seinem Partner gegeben werden, eine\nKundgebung der Mißachtung liegt, die mindestens den.\näußeren Tatbestand einer Beleidigung erfüllt?\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache\nan das Kammergericht zurückzugeben, weil die Vorlegungsvoraussetzungen des 8 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben. seien,\n\nEr hat hierzu ausgeführt:\n\n\"Das Kammergericht meint, nit seiner beabsichtigten\nEntscheidung über die Revision der Angeklagten von\ndem in BGHSt 11,67 veröffentlichten Beschluß des\nGroßen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes abzüuweichen. Das ist jedoch in Wirklichkeit\nnicht der Fall. Jener \"Beschluß betrifft nicht dieselbe Rechtsfrage, weil seine tatsächlichen Voraus-\n\nsetzungen sich von denjenigen der vom Kanmergericht\n\n-4-\n\nzu treffenden Entscheidung wesentlich unterscheiden.\nInsoweit ist dessen Annahme einer Vorlegungspflicht\nschon im Ausgangspunkt unrichtig. Das zeigt sich\nbereits in der Fassung der Vorlegungsfrage. Mit ihr\nwird dem Bundesgerichtshof eine andere, weiterreichende Entscheidung unterstellt, als er sie mit\ndem genannten Beschluß getroffen hat. Die von ihm\nals beleidigend beurteilte Werbeschrift, die im\nGegensatz zu dem kleinen Werbezettel der jetzigen\nAngeklagten Ve 30 Druckseitenumfaßte, warb\nnicht nur für 'ein Buch der Sexualliteratur'. Vielmehr enthielt sie ein umfängreiches, vielseitiges\nAngebot in Büchern geschlechtsbezogenen Inhalts\n\nund sogenannten sexualhygienischen Gebrauchsartikeln. Dabei lag es auch nicht so, daß sich die\nRatschläge für die Gestältung des Geschlechtserlebnisses lediglich in dem mit der Werbebroschüre\nangepriesenen Schrifttum fanden. Vielmehr enthielt\ndie Broschüre bereits selbst eingehende Ausführungen\nüber das Geschlechtsleben. Diese standen obendrein\nunter dem Motto der prekären Titelfrage des Werbeprospekts: 'Stimmt in unserer Ehe alles ?'! Der\nhauptsächliche Inhalt der so überschriebenen\nBroschüre bestand in Anpreisungen von Maßnahmen und\nMitteln zur EmPfängnisverhütung und zür künstlichen\nSteigerung‘ des Geschlechtsgenusses. Unter ihnen\n‘wurden verschiedenartige 'Spezialkondome' für den\nMann empfohlen, die 'der Erhöhung der Reizintensität\nbei der Partnerin dienen'.\n\n‚In Übereinstimmung mit dem 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofes, der ihm jene Sache nach § 136.\nAbs.1 GVG vorgelegt hatte, hat der Große Senat für\nStrafsachen die so aufgemachte Werbeschrift orsich*t\nlich wegen der Gesamtwirkung ihres Inhalts als\n\n-5-\n\nbeleidigend angesehen. Ganz am Ende des Beschlusses\nheißt es zwar beiläufig, daß schon das Vorwort der\nBroschüre für sich allein genommen beleidigend sei,\nindem es dem Empfänger in dreister und zudringlicher\nWeise zu prüfen ansinne, ob bei seinem Geschlechtsleben alles in Ordnung sei. Gleichwohl hat der Große\nSenat den ehrenkränkenden Charakter der Werbeschrift\ngerade wegen der Verbindung ihrer Titelfrage mit den\nübrigen Text bejaht. Denn er hat das als MißBachtenskundgabe gewertete Eindringen in den geschlechtlichen\nIntimbereich der unbekannten Empfänger darin gefunden, daß die damalige Angeklagte ihnen mit ihrem\nWerbeprospekt unter dem bezeichneten Motto ungefragt\nRatschläge über die Gestaltung der geschlechtlichen\nBeziehungen. zwischenMann und Frau, insbesondere\n\nüber den Vollzug der geschlechtlichen Vereinigung,\nüber die Formen und Praktiken. der Empfängnisverhütung\nsowie über die Möglichkeiten der künstlichen Reizsteigerung gegeben hat. |\n\nDiese tatsächlichen Besonderheiten des damaligen\nFalles, die für die Beschlußentscheidung des Großen\nStrafsenats ausschlaggebend waren, weist der vom\nKammergericht als Revisionsinstanz zu beurteilende\nSachverhalt nicht auf. Der von der jetzigen Angeklagten verteilte Werbezettel stellt nicht in\noffener oder auch nur versteckter Weise in Frage,\ndaß in der Ehe des Empfängers alles stimme. Er\nenthält auch nicht bereits selbst irgendwelche\nratgebenden Ausführungen über das Geschlechtsleben.\nVielmehr beschränkt er sich darauf, ein.mit Titel\ngenanntes Buch der geschlechtlichen Aufklärungsliteratur mit eindeutigen, schlagwortartigen Angaben\n\n-6 -\n\n-6-\n\nüber seinen Inhalt anzupreisen. Empfehlungen über\ndie Gestaltung der geschlechtlichen Beziehungen\nzwischen Mann und Frau oder gar Ratschläge zur\nkünstlichen Reizsteigerung sind mit diesen Angaben\nnicht verbunden.\n\nDanach ist das Vorgehen der Jetzigen Angeklagten\nWenzel mit dem Verhalten der damaligen Angeklagten\nnicht vergleichbar. Die von ihr betriebene Wurfzettelwerbung für ein Aufklärungsbuch der Sexuallteratur unterscheidet sich von der Verteilung der\nseinerzeitigen Werbebroschüre nicht nur in quantitativer und gradueller Hinsicht, sondern wesentlich\nauch in bezug auf Inhalt und Wirkung. Für einen so\nerheblich anders liegenden Sachverhalt sind die in\nBGHSt 11,67 niedergelegten Rechtsgedanken nicht\nbindend. Sie beziehen sich keineswegs auf jede\nReklamesendung für Sexualliteratur. Eine so weitgehende Bindungswirkung kommt dem Beschluß nicht\nzu und war auch mit ihm nicht beabsichtigt. Vielmehr beschränken sich die dortigen rechtlichen\nErwägungen des Großen Senats auf die Umstände des\nihm damals zur Entscheidung unterbreiteten Falles.\nDies wird bereits an dem Leitsatz des Beschlusses\ndeutlich, in dem es ausdrücklich heißt, daß in der\nunverlangten Zusendung einer Werbeschrift der bezeichneten Art eine Beleidigung liegen kann.\n\nNach alledem ist das Kammergericht an der von ihm\n\nbeabsichtigten Revisionsentscheidung nicht gehindert,\"\n\n- 17-\n\n- 1 -\n\nDer Senat hat dem nichts hinzuzufügen,\n\nSarstedt Siener Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/5-str-613-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/5-str-613-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.957508+00:00"}}