{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-21_5_StR_156_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-21","aktenzeichen":"5 StR 156/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 156/70\n\n“ BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Konditor Lothar M Ep zus Ta\ngeboren am MEEEEEEEED 1945 ir un,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I\nnach Anhörung, zu II auf Antrag des Generalbundesanwalts\nin der Sitzung vom 21.April 1970. einstimmig: beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten MP wird\ndas Urteil des Landgerichtes in Hildesheim.\n. vom 8. Januar 1970, soweit: es ihn betrifft,\ngemäß $: 349 Abs.4 StPO\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß.der\nAngeklagte in den Fällen 2,3,4 und 5 der\nUrteilsgründe jeweils. wegen Diebstahls in\neinem schweren Fall verurteilt wird;\n\n2. im Falle 6 im Schuld- und Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben;\n\n3, im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen einschließlich der' Entscheidungen\naus §§ 40 und 42m und n StGB aufgehoben.\n\nII. Im übrigen wird die Revision gemäß $ %49 Abs.2 Stvo\nals offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nIII. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung an\ndas Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- 3-\n\nGründe\n\nAuf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil,\nsoweit es den Beschwerdeführer betrifft, geprüft. Hiernach\nhaben sich Bedenken gegen die Verurteilung im Falle 1\nweder im Schuld- noch im Strafausspruch ergeben. Hinsichtlich\nder Verurteilung in den Fällen 2,.3,. 4 und 5 der Urteilsgründ=\nist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrage vom\n31.März 1970. eingehend dargelegt hat, die Urteilsformel\nmit Rücksicht auf die am 1 „April 1970 durch. das 1.StrRG\nin Kraft getretene ‘Neufassung des § 243 StGB dahin zu\nändern, daß der Angeklagte VE in den Fällen :2, 3, 4\nund 5 wegen je eines Diebstahls in'einem-schweren Fall zu\nverurteilen war. °\n\nIm Fall 6. der Urteilsgründe 180 sich ängegen nicht\nmit Sicherheit sagen, daß.es sich auch nach § 243 StGB\nn.?T. um einen Diebstahl in einem schweren Fall handelt.\nDiese Beurteilung muß dem Matrichter vorbehalten werden.\nInsgesamt ist daher:nur im Falle 6 der Urteilsgründe die\nVerurteilung des Angeklagten. im Schuld- und Strafausspruch\naufzuheben. Mit dem Wegfall des \"Strafäusspruches im\nFolle 6 verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit\nder Gesamtstrafe waren die Einziehung, gemäß § 40 StGB\nund die Maßnahmen nach § 42m. und n. StGB aufzuheben.\n\nDer Senat verweist Zi Suche\" geman”§ 354 Abs.3 StPO\nan das Schöffengericht zurück, weil mehr als ein Jahr\n\n-A-\n\nund sechs Monate Freiheitsstrafe gegen den P.schwerde--\nführer nunmehr nicht mehr verhängt werden kaun\n(§ 358 Abs.2 StPO).\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/5-str-156-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-21/5-str-156-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.940154+00:00"}}