{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-14_5_StR_21_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-14","aktenzeichen":"5 StR 21/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 21/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gerichtsreferendar Thomas K iuuuuu>\naus He,\n\ngeboren am EEEMEEED 1942 ir rom vo\n\nwegen Beleidigung\n\nDer 5.Strafsenat des Eundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter - Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fleischmann:\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr uuun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär BB - - _.........\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des: Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom\n14.August 1969 mit den Feststellungen auf--\ngehoben, soweit der Angeklagte verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfange wird- die Sache an eine\nandere Jugendschutzkammer des 'landgerichts\nin Hamburg zurückverwiesen, die auch über’\ndie Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden\nhat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDie Verurteilung des Angeklagten beruht auf widersprüchlichen Erwägungen.\n\nNach dem Urteilsinhalt war nicht nur das Tatgeschehen, sondern vor allem die Frage zweifelhaft, ob\nder Angeklagte oder ein anderer die tätlichen Beleidigungen begangen hat. Die Strafkammer war (auch) insoweit\nvor allem auf die Bekundungen der zur Tatzeit 10jährigen\nAngelika und ihrer damals Y9jährigen Schwester Carmen.\nangewiesen,\n\nIn der Hauptverhandlung haben beide \"nichts über das\n\nAussehen\" des Täters \"sagen\" können, Angelika hat lediglich angegeben, \"er habe eine Brille 'mit Goldrand oder\nso' getragen\" (UA S.9). Diese Angabe trifft aber nicht\nzu, weil der Beschwerdeführer - wie festgestellt - eine\nsolche Brille niemals besessen hat.\n\nDas Landgericht stützt sich daher auf das, was die\nKinder bei polizeilichen Vernehmungen über das Aussehen\ndes Täters gesagt hatten.\n\nAuf Seite 13 UA heißt es nun, Carmen habe \"vor der\nKriminalpolizei eine Beschreibung des Täters gegeben,\ndie mit dem Aussehen des Angeklagten im wesentlichen\nübereinstimmt\". Dabei geht das Landgericht davon aus,\ndaß diese Angaben des Kindes auf Grund eigener Wahrnehmungen erfolgt sind.\n\nAn anderer Stelle des Urteils (UA S.15 oben) wird\njedoch gesagt:\n\n\"Carmen hat selbst erklärt, daß sie zu dem Täter\nnicht genau hingesehen habe, und das auch nur in der\n\n-4-\n\nDunkelheit, so daß sie ihn nicht richtig erkannt habe\".\nWenig später hebt das Lanägericht nochmals hervor:\n\n\"Carmen DEWHat den Angeklagten entsprechend ihrer\nAussage, ihn im Kino nicht richtig gesehen zu haben, bei\nder Gegenüberstellung nicht erkannt\" (UA 5,.15/16).\n\nDas hat die Strafkammer dem Kinde geglaubt. Dann\naber durfte sie die Personenbeschreibung nicht zu\nUngunsten des Angeklagten verwerten. Denn entweder\nhatte Carmen den Täter immerhin so \"genau\" angesehen,\ndaß sie in der Lage war, ihn auf Grund eigener Beobachtung zu \"beschreiben\" oder wesentliche Einzelheiten\nseines Äußeren mitzuteilen, oder sie hatte {1.2 (überdies\nbehindert durch die Dunkelheit) keine Aufmerksamkeit\ngeschenkt, so daß sie ihn von Anfang an - also schon bei\nihrer ersten Vernehmung durch die Polizeibeamten - auf\nGrund eigener Wahrnehmungen nicht \"beschreiben\" konnte\n(ebensowenig wie ihr dies - alsbald danach — bei der\npolizeilichen \"Wahlgegenüberstellung\" und in der Hauptverhandlung möglich war).\n\nDas eine schließt das andere aus.\n\nWegen dieses sachlichrechtlichen Mangels war die\nVerurteilung aufzuheben; auf die Einzelangriffe der\nRevision kam es daher nicht mehr an.\n\nZur Vermeidung etwaiger Aufklärungsrügen empfiehlt\nsich, erneut nach SI -u forschen oder notfalls\nmit Hilfe von Zeugenaussagen festzustellen, ob Sk\n\n-5-\n\ndem Angeklagten wirklich so ähnlich sieht wie den von\nder Revision erwähnten Lichtbildern in der Hülle B1.46\nd.A. entnommen werden könnte; da diese Lichtbilder\n\n- die Gegenäußerung der Staatsanwaltschaft ergibt dies -\naus der \"Yerbrecher-Lichtbildkartei\" stammen, wäre\ngegebenenfalls auch festzustellen, ob Sk wegen\nähnlicher Straftaten verurteilt worden ist oder gesucht\nwird und ob er sich zur Tatzeit in He aufgehalten\nhat.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/5-str-21-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/5-str-21-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.763188+00:00"}}