{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-14_5_StR_103_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-14","aktenzeichen":"5 StR 103/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Das Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten\nan Öffentlichen Straßen oder Plätzen (Außenautomaten)\nverletzt nicht Schlechthin Sitte und Anstand im\nSinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB (im Gegensatz\n\nzu BGHSt 13, 16; 15, 361; 16, 340; 17, 309;\n\nBGH NIW 1962, 544),","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStGB § 184 Abs. 1 Nr. 3a\n\nDas Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten\nan Öffentlichen Straßen oder Plätzen (Außenautomaten)\nverletzt nicht Schlechthin Sitte und Anstand im\nSinne des § 184 Abs. 1 Nr. 3 a StGB (im Gegensatz\n\nzu BGHSt 13, 16; 15, 361; 16, 340; 17, 309;\n\nBGH NIW 1962, 544),\n\nBGH, Beschl. v. 14, April 1970 - 5 StR 103/69\nOLG Hamburg\n\n5_ StR 103/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drogisten Hermann TB aus En\ngeboren en 19:5 ;. JE (Posen),\n\nwegen Vergehens gegen § 184 Abs.1 Nr.3a StGB\n\n= Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwslts in der Sitzung vom\n14.April 1970 folgenden Rechtssatz beschlossen:\n\n.\n\nDas -Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten\n‚an Öffentlichen Straßen oder Plätzen (Außenautomaten)\nverletzt nicht Schlechthin Siste und Anstand im\nSinne des § 184 Abs. Nr.3a StgB,\n\nDem Angeklagten, einem Drogisten, wird zur last gelegt,\nSich vom September bis zum Dezember 1967 in He ines\nVergehens gegen § 184 Abs, Nr.5a StGB dadurch schuldig\ngemacht zu haben, daß er Präservative in einem Automaten\nfeilbot (ankündigte), der an der Außenwand seines: Geschäfts\nin einer Durchgangsstraße angebracht war, Zwei der drei -\nSchächte des Automaten waren mit Fotoartikeln, der dritte mit\nPräservativen gefüllt. Dieser Schacht war derart mit einen\nPappstreifen verdeckt, daß man weder die Art noch die Menge\nder Ware erkennen konnte, Es war auch kein Hinweis auf die\nWare vorhanden.\n\nDas Amtsgericht in Hamburg hat den Angsxlegsen: frei-8CSprochen, das Tandgericht. in Hamburg die Berufung der\n\nStaatsanwaltschaft verworfen, Beide Gerichte sind der Auffassung, das Feilbieten von Präservativen in Warenautomaten\n\n- 3 -\n\nStaatsanwaltschaft hat gegen das Urteil des Tlandgerichts\nRevision eingelegt. ‚Sie rügt Verletzung des sachlichen:..\nStrafrechts.\n\nDas für die Entscheidung über die Revision zuständige\n\nHanseatische Oberlandesgericht: in Hamburg. beabsichtigt, die\nRevision aus den Gründen des angefochtenen Urteils zu\n\"veiwerfen, Es sieht sich hieran durch die Rechtsprechung des\n1., 4. und 5.Strafsenats des. Bundesgerichtshofs gehindert,\ndie in mehreren Entscheidungen die Auffassung vertreten\nhaben, daß das Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten\nschlechthin Anstand und Sitte: verletze (vgl. BGHSt 13,16;\n15,361; 16,340; 17,309; BGH NOW 1962,544; BGH 5 StR 216/61\n‚vom 5.Mai 1961; anderer Meinung Bundesverwaltungsgericht\nna 1960,1407). nn\n\n| Das Oberlandesgericht hat die Sache daher zemäß-5 121 Abs, 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt, dessen\n‘5 Strafsenat für die Entscheidung zuständig ist,\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs.2 gve“\nsind erfüllt.\n\nDer 5.Strafsenat ist nach neuer Prüfung der Rechtsfrage\nzu der Auffassung gelangt, daß das Feilbieten von Präservativen. in Außenautomaten nicht schlechthin Anstand und Sitte\nverletzt. Er geht hierbei von folgenden Erwägungen. aus\n\nDie vom 5, Strafsenat nunmehr abgelehnte- Rechtsprechung\nmeint, einen Verstoß gegen Anstand und Sitte vor allem‘\ndaraus’ herleiten zu können, daß das Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten den Verkaufsvorgang in die \\\nÖffentlichkeit verlege. Dem steht entgegen::§ 184 SteB stellt\nes, soweit die Vorschrift hier in Betracht kommt, auf die\nöffentliche Ankündigung, nicht auf den öffentlichen Verkauf\n\n4.\n\nab. Das ‚Gesetz erlaubt den Verkauf von Präservativen ohne\nRücksicht darauf, ob er öffentlich cder nichtöffentlich.\nstattfindet, Hierzu konnt. daß diejenigen Personen, die\nPräservative ‚aus Außenautomaten kaufen, dies im allgemeinen\nunter solchen Umständen tun, die eine Beobachtung durch\nDritte weitgehend ausschliesen. Im übrigen werden Passamten\nin aller Regel vorbeigehen, ohne auf den Kaufvorgang . zu,\nachten. Wenn ‚sie ihn äusnabiusweise bemerken, werden sie in\nden meisten Fällen ‚vor allen bei Automaten, in denen\nneben Präservativen ı andere Waren feilgeboten werdeı -,\nnicht feststellen, was der Zaufer aus dem Automaten erwirbt,\nDer Kreis derjenigen Pers ;\n\ndürfte so klein sein, daß er für die Ent scheidung ohne\nBedeutung ist.\n\nonen, bei denen es anders liegt,\n\nEin Verstos gegen Anstand und Sitte kann im Gegensatze\nzu der nunmehr abgelehnten Rechisgrechung auch nicht aus der\nBreitenwirkung hergele eiter werden, die dem “s:l\"leten von\nPräservativen in Außenaut somaten infvuige seiner bescnderen\nWerbungskratt zukomut, Das Gesetz eriau ubt den Verkauf ‚von\nPräservativen ohne Rücksicht auf dessen ‚Unfang. Damit\ngestattet es grundsär szlich auch e! ne Werbung mit Breitenwirkung.\n\nDie Erwägung, das Feilbieten von Prä aservativen in Außenautomaten verleihe geschilechtsbezogenen Dingen den Anschein\nder Unverfänglichkeit ımä Seltcstr verevändiichkeit, geht\nebenfalls fehi. Die Gegenmeinung ü übersieht, daß die Anschauungen über das, was im Bereiche des Geschlechtlichen Anstand\nund Sitte verletzt, sick in den letzten Jahren tiefgreifend\ngewandelt haben. Es ist haute durchaus üblich, daß Fragen\nder Geburtenkontrolie, Impfängnisverhütung und Verhütung von\nGeschlechtskrankheiten AUF sachlichen Grünsen verschiedener\n\nArt in öffentlichen Versammlungen sowie in sedermann - auch\n\nRn\n\n-5.\n\nJugendlichen -— zugänglichen Zeitungen, Zeitschriften,\nBroschüren, Büchern usw. offen und unbefangen erörtert\nwerden. Daß dabei auch die entsprechenden Verhütungsmittel\nerwähnt werden, versteht sich von selbst. Hierauf und\nnicht auf dem Feilbieten solcher Mittel in Außenautomaten\nberuht es, dsß diese Mittel heute zu denjenigen Dingen\ngehören, die nicht nur den Anschein des Unverfänglichen\nund Selbstverständlichen haben, sondern allgemein als\nunverfängliche und selbstverständliche Dinge angesehen\nwerden,\n\nOb der Jugenäschutz es verlangt, daß das Feilbieten\nvon Präservativen in Außenautomaten schlechthin mit\nStrafe bedroht wird, ist hiernach keine Frage von Anstand\nund Sitte, sondern vom Gesetzgeber zu entscheiden. Er hat\ndie Frage durch die Neufassung des § 41a GewO (Gesetz\nvom 24.August 1967 = BGBl I,933) dahin beantwortet, daß\ndas Feilbieten von Präservativen in Außenautomaten zwar\nschlechthin verboten ist, Zuwiderhandlungen gegen dieses\nVerbot aber nicht mit Strafe bedroht sind, sondern nur\nnoch mit Verwaltungsmaßnahmen geahndet werden können\n(vgl. hierzu Schönke-Schröder StGB 15.Aufl. 8 184\nAnm.VI,3a; Dreher StGB 31.Aufl. § 184 Anm.3 3 ec).\n\n-6-\n\nDer 1. und 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs haben\nmitgeteilt, daß sie ihre oben erwähnte Rechtsansicht\n\naufgeben. Der 2. und 3.Strafsenat haben die Rechtsfrage\nnoch nicht entschieden.\n\nBarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/5-str-103-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-14/5-str-103-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:14.741136+00:00"}}