{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-07_5_StR_308_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-07","aktenzeichen":"5 StR 308/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 308/69\n»: BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\n-2—-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär I\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Hm, _\nDEEP, Anton BE und Heinrich Tiipwird\n\ndas Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n\nIL aufgehoben, soweit diese Angeklagten wegen\nBeihilfe zum Mord verurteilt worden sind\n\na) Hub zum Mord an 1000 Menschen\n(Fall IE), an 10. Menschen (Fall\n\nRittergut von PD) ;\n\nb) Dil zum Mora an 80 Menschen (Fall\n\nMED 11), an 20 Menschen (Fall\nLager in einem Waldgebiet), an 4\nMenschen (erster Fall Rum), an\n3 Menschen (zweiter Fall Ki)\nund an 2 Menschen (Fall Küchenhilfskräfte);\n\ne) Anton Rp zum Mord ari 4 Menschen\n(erster Fall KOEEED) una an\n\n3 Menschen (zweiter Fall Kl) ;\n- 3 -\n\n- 3 -\n\n- 4) Heinrich Egg zum Morä an 20 Menschen\n\nII.\n\n(Fall der 20 in oder bei Igwaurfgegriffenen Juden) und an 8 Menschen (Fall\nder 8 bei einer Streifenfahrt aufge- —\ngriffenen Juden).\n\nIn diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt.\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens der\nLandeskasse Hamburg zur Tast;\n\nim Strafausspruch samt den Feststellungen\naufgehoben, soweit er\n\na) die gegen nl im Fall SEHEN \"HEHE\nsowie die gegen DW Anton Bee un\nHeinrich Tg in den Fällen a\nIB verhängten Einzelstrafen, .\n\nb) die gegen die genannten vier Angeklagten\nverhängten Gesamtstrafen betrifft.\n\nIm Umfange dieser Aufhebung wird die Sache an\n\ndas Schwurgericht zurückverwiesen, das auch\n\nüber die Kosten der Revisionen dieser vier\nAngeklagten entscheiden muß, soweit über sie\nnicht bereits unter. 1.: entschieden worden ist.\n\nDie weitergehenden Revisionen. der Angeklagten\n\nHe, DEE, Anton a und Heinrich\nDOEEEED weräen verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten ED ird\nverworfen. Jedoch treten an.:die Stelle der\n\n Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen' von gleicher\n\nDauer. Ihm ist auf fünf Jahre die Fähigkeit\n\n‚aberkannt, öffentliche Ämter zu bekleiden.\n\nDer Angeklagte Vor träst \"die Kösten\nseines Rechtsmittels. .\n\n\"= Yon Rechts wegen - -\n\n-4h-\n\n\"&ründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Hu,\nWED, TEE, Anton DEEP und Heinrich Pimp wegen\nBeihilfe zum Mord, HEEEEED und ein je ärei,\n\nDO 5 in sieben sowie Anton EEE und Heinrich FEED\n\nin je vier Fällen verurteilt.\n\nDie Mordtaten, bei denen die Angeklagten halfen,\nwurden zwischen dem 13. Juli 1942 und Anfang 1945 im\nDistrikt Lublin des Generalgouvernements verübt. Sie\nwaren Teilhandlungen der \"Aktion Rei‘, die auf\näie Vernichtung der Juden im Generalgouvernement abzielte. Das Urteil stellt als Täter, welche die Morde\nbefahlen, Hitler, Göring, Heydrich, Himmler und den SS-\nund Polizeiführer in Lublin Globocnik fest. Die Angeklagten waren zur Zeit der Taten Angehörige des Reserve-Polizei-Bataillons 101, das im Distrikt Iublin zur Mitwirkung bei der \"Aktion Rei\" eingesetzt wurde. Der\nAngeklagte HB, Hauptmann, führte die 3.Kompanie,\nder Angeklagte WW, Hauptmann und stellvertretender\nBataillonsführer, die 1.Kompanie‘, der Angeklagte Dein\nLeutnant, den 2.Zug der 2.Kompanie, der Angeklagte\nAnton BB Zugwachtmeister, als Stellvertreter\nDEEEEEED Aessen Zug und der Angeklagte Heinrich Be\nZugwachtmeister, eine Gruppe des 3.Zuges der 2.Kompanie.\n\nDie Revisionen aller Arigeklagten rügen Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts, die Revisionen der Angeklagten WED, DEE Anton And Heinrich\nDEE außerdem Verletzung des Verfahrensrechts. Die\nRevisionen der Angeklagten EEE, DEE, Anton\nBED und Heinrich DEEP haben teilweise Erfolg. Die\nRevision des Angeklagten WEB ist ohne Erfolg.\n\n-5.\n\n-5-\n\nDer Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die Strafverfolgung verjährt ist. Dies trifft in dem aus dem\nUrteilsspruch unter-I,1i a) bis d) ersichtlichen Umfange\naus folgenden Gründen zu:\n\n. Das Schwurgericht ist --. insoweit ohne Rechtsirrtum -\nder Auffassung, daß die obengenannten Täter Mord (§ 211 StGB)\nschon deshalb begingen, weil sie aus Rassenhaß und damit\naus niedrigen Beweggründen. handelten. Daß. die Angeklagten\nselbst aus Rassenhaß handelten, hat. das Schwurgericht\nnicht feststellen können.. Die Angeklagten wußten aber\nnach der Überzeugung des Schwurgerichts, daß die. Juden -\nnur deshalb vernichtet wurden, weil sie Juden. waren. Die\nAngeklagten kannten also die niedrigen Beweggründe der\nTäter. . vn . nn\n\nFür solche Mordhilfe betrug, wenn keine weiteren\nMordmerkmale vorlagen, die Frist für die Verjährung der\nStrafverfolgung nach § 67 Abs.1 StGB in derjenigen\nFassung, die bis zu dem am 6.August 1969 in Kraft getretenen 9.StRändG vom 4.August ‚1969, (BGBl 1,1063) galt,\nin Verbindung mit § 50 Abs.2 StGB in der Fassung des\nEGOWiG vom 24.Mai 1968 (BGBl 1,505) 15 Jahre. Dies, folgt\naus der Erwägung, daß das Mordmerkmal der niedrigen\nBeweggründe täterbezogen ist und ‚daher zu den besonderen\npersönlichen Merkmalen im Sinne des .§ 50 Abs.2 StGB\ngehört, sowie daraus, daß nach dieser Vorschrift derjenige Teilnehmer, bei dem solche ‚persönlichen Merkmale\nfehlen, milder bestraft werden muß als. derjenige, bei\ndem sie vorliegen (ver. Benst. 22,575).\n\nDie Verjährungsfrist. von. 15 Jahren begann am, , E\n9.Mai 1945,.weil die Verjährung bis zu diesem Tage. zuhte. ..\nDies folgt, sowohl aus dem Grundgedanken .des § 69 StGB: -\nin Verbindung mit der Tatsache, daß einer Strafverfolgung\nbis zum 8.Mai 1945 der Wille der nationalsozialistischen\n\n-6 -\n\n-6-\n\nStaatsführung entgegenstand, als auch aus § 3 der Ver-\n“ordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe\nin die Staatsrechtspflege vom 23.Mai 1947 (VOBl BZ S.65).\nDas Gesetz über die Berechnung .strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13.April 1965 (BGBl 1,315), nach\n\ndem die Verjährung über den 8.Mai 1945 hinaus bis zum\n31.Dezember 1949 ruhte, gilt nur für Verbrechen, die mit\nlebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind. Das trifft\nfür Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen, bei\nwelcher der Gehilfe selbst nicht aus niedrigen ‚Beweggründen handelt, nach § 50 Abs.2 StGB in seiner oben.\nerwähnten Fassung nicht mehr zu.\n\nDie Akten ergeben, daß die ersten nach § 68 StGB\nfür eine Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlungen eines Richters gegen die Angeklagten He una\nWORD an 12.November 1964 und gegen die Angeklagten\nDEE, Anton TEE und Heinrich BE en 18.März 1965\nvorgenommen wurden. Die Verjährungsfrist von 15 Jahren\nwar zu diesem Zeitpunkte bereits abgelaufen.\n\nAn dieser rechtlichen Beurteilung ändert im Gegensatz zur Meinung des Generalbundesanwalts nichts, daß\nnach Art.155 Abs.2 Satz 3 des EGOWiG vom 24.Mai 1968\nHandlungen, durch welche die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach dem bisherigen Recht unterbrochen\nworden waren, wirksam bleiben, auch wenn nach neuen\nRecht die Verfolgung damals schon ‚verjährt gewesen ,wäre.\nDer Senat hat bereits in seinem Urteil, BGHSt 22,375,3853\ndargelegt, daß und aus welchen Gründen eine (entsprechende) Anwendung der Vorschrift ausscheidet. Er ‚sieht\nkeinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzuweichen.\n\nDie Verlängerung der Verjährungsfristen des-\n§ 67 StGB durch das 9.StRände vom 4.August 1969 ist in\ndiesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil die Straf-\n\n- 17 -\n\n- 17-\n\nverfolgung bei Inkrafttreten des Gesetzes äm 6.August 1969\nbereits verjährt war (Art.3 des 9.StRändG).\n\nIn den unter I,i a) bis d) des Urteilsspruchs genannten Fällen besteht - abgesehen von’dem unter a) erwähnten Fall I - kein Anhalt für das: Vorliegen\nweiterer Mordmerkmale. Im Fall IWwist zwar, wie\nunten dargelegt werden wird, ein weiteres Mördmerkmal,\nnämlich das Merkmal der Grausamkeit erfüllt. Der vom\nSchwurgericht festgestellte Sachverhalt bietet. aber aus\nGründen, die ebenfalls unten: dargelegt werden, keinen\nAnhalt dafür, daß der (unbedingte oder bedingte) Gehilfenvorsatz des Angeklagten HB sich in diesem Falle\nauf die Umstände erstreckte, die ergeben, daß grausam\ngetötet wurde.\n\nDer Senat hat hiernach das Verfahren in dem aus dem\nUrteilsspruch unter I, 1 a) bis d) ersichtlichen Umfange\nwegen Verjährung der Strafverfolgung singeabellt,\n\nIm übrigen ist den Feststellungen des Urteils ohne\nweiteres zu entnehmen, daß grausam getötet wurde und daß\ndie Angeklagten (abgesehen von HB im Fall iO —P\nsoweit sie bei diesen Tötungen mitwirkten, die Umstände\nkannten, welche die Grausamkeit der Tötungen ergeben.\n\nIn den Fällen IB (beteiligt die Angeklagten\nro, VE DEE Anton FEB und Heinrich\nDEE '- getötet mindestens 1000 Juden), IL (veteiligt die Angeklagten Dep. Anton BEP und Heinrich BGB - getötet mindestens 800 Juden), Serokomla\n(beteiligt der Angeklagte WW - getötet mindestens\n200 Juden) und Koi Pi (beteiligt der Angeklagte HB- getötet ‘mindestens 800 Juden) wurden\ndie Vernichtungsaktionen in folgender Weise durchgeführt:\n\n-8-\n\n-8-\n\nZunächst wurden die Juden, die in den meisten der Orte in\nbesonderen Bezirken wohnten, aus ihren. Wohnungen geholt\n(Räumung). Diejenigen Juden, die nicht gehfähig waren\noder sich der Räumung widersetzten, wurden befehlsgemäß: .\nen Ort und Stelle erschossen. Die Überlebenden wurden. auf\ndem Marktplatz des Ortes, in einem Falle auf einem Schulhof oder Sportplatz, zusammengetrieben. Von dort wurden\nsie zu einer außerhalb des Ortes in einem Wald, in einen\nFalle in einem Kiesgrubengelände gelegenen Exekutions-.\nstätte gebracht und erschossen.\n\nZum Fall ICE stellt das Urteil fest: Bei der\nRäumung des Judenviertels, die vom Morgen bis zum Mittag\ndauerte, wurden nicht gehfähige Juden jeden Alters und\nGeschlechts in Häusern und auf der Straße erschossen.\nHäuser und Straßen waren vom Lärm der Schüsse, von\nantreibenden Rufen der Polizisten, vom Stöhnen Verletzterund Sterbender und vom Jammern Zusammengetriebener.erfüllt. Überall in Häusern und auf den Straßen lagen\nLeichen. Die Überlebenden wurden - von Kolbenstößen und\nRufen getrieben - zum Marktplatz gebracht; sodann wurden\nsie in Gruppen von etwa 30 Menschen in ILkws zur Exekutionsstätte, die in einer Waldschneise lag, ‚gefahren, .\nauf einem Abladeplatz in der Schneise bereitgestellt. und,\nnachdem sie von Schützen der Exekutionskommandos zur\nExekutionsstelle geholt worden waren, dort erschossen.\nDie Erschießungen dauerten bis in die späten Nachmittagsstunden. Ein Teil der Opfer hörte schon während -des Aufenthaltes auf dem Marktplatz die Erschießungssalven aus\ndem Walde. Denjenigen Opfern, die nicht als erste erschossen wurden, bot sich auf dem Wege vom Abladeplatz- -\nzu der Stelle, an der man sie tötete, ein:eritsetzliches\nBild. Nahschüsse mit Karabinern hatten zu ‚grauenhaften. .\nVerletzungen geführt: Schädel waren durch die Gewalt der.\nSchüsse auseinandergerissen worden. Die Uniformen der,\nSchützen wären mit Blut, Gehirnteilen und .Knochensplittern bedeckt.\n\n-9 -\n\n-9 -\n\nDieser vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt\nergibt ohne weiteres, daß - abgesehen von den besonderen‘\nSchmerzen, die ein Teil der Juden durch Kolbenschläge\nerlitt -, einem großen. Teil der Juden besonders starke\nSchmerzen und Qualen seelischer Art' schon dadurch zugefügt wurden, daß diese Juden mehr oder minder lange Zeit\nunter den festgestellten Umständen ihren. unmittelbar\nbevorstehenden sicheren Tod’ vor Augen hatten. ‘Das war\n(objektiv) grausam (vgl. hierzu BGHSt 3,180,264). Daß\nauch in den Fällen Lomazy,.Serokomla und Konskowola/\nPulawy grausam getötet wurde, ergeben die Feststellungen\nauf UA S.72/80, 90, 100/102. —\n\nIm Falı Mo 1 (beteiligt der Angeklagte\nve», getötet mindestens 8000 Juden) wurden die Juden,\ndie sich in.einem Sammelghetto befanden, mit Güterzügen\nin ein Vernichtungslager gebracht und dort in Gaskammern\ngetötet. Das Urteil stellt zur Räumung des Ghettos, zum -\nTransport der Juden zum Bahnhof und zu ihrer Verladung\nin die Güterzüge fest: Die Räumung des Ghettos, an der\nzumindest ein Teil der Kompanie Wiiip und Hilfswillige\nbeteiligt waren und die am Morgen begann, wurde mit besonderer Rücksichtslosigkeit und Grausamkeit durchgeführt.\nDie Hilfswilligen schlugen mit Peitschen und .Schlagstöcken und schossen wild um sich, so-daß die Polizisten\nteilweise in Deokung.gehen mußten. Zahllose Juden (Kranke,\nNicht-Gehfähige und Kleinstkinder) wurden erschössen. In\nden Häusern und auf den Straßen lagen überall Leichen.\nDie Überlebenden wurden auf dem Marktplatz zusammengetrieben. Sie mußten sich dort hinhocken. Wer aufstand,:\nwurde ohne Warnung erschossen. Am Nachmittag begann der\nAbtransport (Marsch) zu den ziemlich weit entfernten\nBahnhof. Polizisten begleiteten den Transport. Die Juden,\ndie zurückblieben, wurden erschossen. Auf der ganzen\nWegstrecke lagen Leichen. Auf dem Bahnhof verluden SD-Leute und Hilfswillige die Juden in Güterwagen. Die\n\n- 10 -\n\n-10.-\n\nJuden wurden dabei mit Schlägen, Kolbenhieben. und Hunden\nzu großer Eile angetrieben,, Einzelne Güterwagen wurden .\nderart gefüllt, \"daß jeweils über .100 Juden eng aneinander.\ngepreßt standen. Wenn Güterwagen nicht ‚geschlossen werden\nkonnten, weil die füren durch ‚Menschenleiber blockiert.\nwaren, schoß man, um Platz zu machen. \"Die Türen und Iuftklappen der Güterwagen wurden vernagelt.\n\nAuch in diesem Fall ergibt der vom Schwurgericht\nfestgestellte Sachverhalt aus den oben. zum Fall ]\ndargelegten Gründen, daß (objektiv) ‚grausan getötet wurde..\n\nDaß die Juden erst in Gaskamern eines, Vernichtungs-.\nlagers, in das die Güterzüge sie brachten, ‚getötet wurden\nund der Tötungsvorgang als solcher vielleicht nicht ohne\nweiteres als grausam beurteilt werden kann, schließt\nnicht aus, daß zumindest, ein Teil der Juden im Sinne des\n§ 211 StGB grausam getötet wurde, Hierfür genügt, daß das\nOpfer in der Zeitspanne, die es in der Erwartung des Todea\nerleidet, schwere Leiden körperlicher oder seelischer Art\nerduldet (vgl. BGH NJW 1951, 66). Diese Zeitspanne begann\nhier zumindest für einen Teil der Juden. schon bei der Ba\nRäumung des Ghettos. BEE\n\nEs braucht nicht näher erörtert zu werden, daß \"\"\nHitler, Göring, Heyärich, Himler und Globocenik, die als\ngäter die Vernichtung der Juden befohlen hatten, aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung einem Teil der, „Opfer\nbesonders starke Schmerzen und Qualen der ‚festgestellten.\nArt zufügen ließen, zumal bei Vernichtungsaktionen, wie\nsie hier befohlen und durchgeführt wurden, gar nicht aus-. .\ngeschlossen werden kann, daß es in mehr oder minder ...\ngroßem Umfange zu Grausamkeiten der geschilderten Art\n\nkomt. nm\n- 17 -\n\n- 11 -\n\n- Der Gehilfenvorsatz der Angeklagten erstreckte sich\nauch auf die Umstände, die ergeben, daß grausam getötet\nwurde. Dies folgt ohne weiteres aus dem, was das Urteil\nauf UA S.51, 52, 56, 59, 80, 84, 86, 90, 997100, 113\nüber Art und Unfarig der Mitwirkung der Angeklagten in\nden genannten Fällen feststellt.\n\nEine Ausnahme hiervon gilt lediglich für die Beihilfe\ndes Angeklagten MW in raıı iD. Was das Urteil\nüber Art und Umfang der Beteiligung des Angeklagten\nHE an dieser Aktion sagt, genügt nicht, um als\nfestgestellt anzusehen, daß sein Gehilfenvorsatz sich\nauf die Umstände erstreckte, welche die Grausamkeit, der\nTötungen ergeben. ° |\n\nDie Angeklagten Fe, GERNE, Damm, Anton u\nPEN und Heinrich DEE Den sich hiernach der Bei-_.\nhilfe zu grausamen Tötungen’ in folgenden Fällen schuldig\n\ngemacht:\n\nOO] im Fall Koi Pu\n\nVD in den Fällen EB, SHE und\nMED 1\n\n| in den Fällen Ipund Te\n\nAnton Zum in den Fällen TB und 7\n\nHeinrich a in den Fällen Tann und\n\nDa die Anklage & den Angeklagten (ohne Einschränkung)\nzur Last legt, 'sich auch der Beihilfe zu grausamen Tötungen schuldig gemacht zu haben, brauchten sie auf die\nMöglichkeit einer solchen Verurteilung nicht hingewiesen,\nzu werden. |\n\nDie Verjährungsfrist für Beihilfehandlungen zu\ngrausamen Tötungen betrug nach § 67 Abs.1 StGB in seiner\nbis zum Inkrafttreten des 9.StRändG geltenden Fassung\n\n- 12 -\n\n.- 12.-\n\n20 Jahre. Dies folgt u.a. aus der Erwägung, daß das Mordmerkmal der Grausamkeit tatbezogen ist und daher nicht zu\nden besonderen persönlichen Merkmalen im Sinne des\n\n§ 50 Abs.2 StGB in der Fassung des EGOWiG vom 24.Mai. 1968\ngehört. Im übrigen wird zur ‚Begründung auf das Urteil\nBGH NJW 1962,2209 verwiesen. Von der: dort vertretenen\nRechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlaß.\n\nDie Verjährungsfrist von (damals) 20 Jahren begann\nam 1.Januar 1950, weil die Verjährung bis zum 8.Mai 1945\naus den bereits oben dargelegten Gründen und anschließend\ntis zum 31.Dezember 1949 nach dem Gesetz über dje Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom: 13.April 1965\nruhte. Diese Frist war noch nicht verstrichen, als- die\nVerjährung nach § 68 StGB durch die. oben erwähnten richterlichen Handlungen am 12.November 1964 und 18.März..1965\nunterbrochen wurde. Nach der Unterbrechung begann eine:\nneue Verjährungsfrist (§ 68 Abs.3 StGB). Daß diese - ‚unabhängig von der Verlängerung der Verjährungsfristen durch\ndas 9.StRändG - noch nicht verstrichen ist, liegt auf\nder Hand.\n\nDie von den Revisionen erhobenen Verfahrens- und\nSachrügen sind hiernach nur noch von Bedeutung, ‚soweit\nsie diejenigen Beihilfehandlungen der Angeklagten betreffen, bei denen die Strafverfolgung nicht verjährt\nist. Sie sind, soweit sie die Schuldeprüche betreffen,\nbei allen Angeklagten, soweit sie die Strafaussprüche\nbetreffen, bei dem Angeklagten NEED =. folgenden\nGründen ohne Erfolg: ze\n\nRevision des Angeklagten EEE: .\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. i\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nDie nähere Begründung der Sachrüge richtet sich gegen\ndie Nichtanwendung des § 52 StGB.\n\nDas Urteil legt auf UA 8.250 bis 259 für alle’5\nAngeklagten dar, daß und aus welchen \"Gründen das Schwurgericht die Entschuldigungsgründe des Nötigungsstandes\n(§ 52 StGB), des Notstandes (§ 54 StGB) sowie des vermeintlichen Nötigungs- und Notstandes verneint hat. Die\nDarlegungen sind im Ergebnis rechtsfehlerfrei.\n\nDas Schwurgericht hat sich bei dieser Entscheidung\nu.a. auch von dem in BGHSt 18, 311 ausgesprochenen Rechtsgrundsatz leiten lassen, daß derjenige, der sich auf\n(wirklichen oder vermeintlichen) Nötigungsstand beruft,\nnur entschuldigt ist, wenn er sich nach allen Kräften\ngewissenhaft bemüht hat, der Gefahr oder vermeintlichen\nGefahr auf eine die Straftat vermeidende Weise zu entgehen, ohne einen Ausweg zu 'finden.\n\nRechtlich bedenkenfrei ist es, daß das Schwurgericht,\ndas zwischen vermeintlichem Nötigungsstand und vermeintlichem Notstand nicht klar unterscheidet (vgl. UA S.255\nunten bis 254 oben), jenen Grundsatz auch auf den vermeintlichen Notstand bezieht. Es besteht kein ‘Anlaß, ihn’\nbei (wirklichem oder vermeintlichen) Nötigungsstand anzuwenden, bei (wirklichen oder vermeintlichen) Notstand\ndagegen nicht. Allen diesen Entschuldigungsgründen ist\ngemeinsam, daß sich auf Sie nur berufen kann, wer mit dem’\nWillen handelt, durch die Straftat eine auf andere Weise\nnicht abwendbare Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst\noder eines Angehörigen abzuwenden. Dies muß der Beweggrund für die Straftat sein (vgl. BEHSt. 3,271 zu $_ 52, StGB}\nOCH NJW 1950,234 zu § 54 SteB). Gerade das Fehlen dieses\nBeweggrundes rechtfertigt jenen Rechtsgrunädsatz; Wer es\nunterläßt, sich nach allen Kräften gewissenhaft zu bemühen, die (wirkliche oder vermeintliche) Gefahr für Leib\n\n- 14 -\n\n- 14.-\n\noder Leben auf eine die Straftat vermeidende Weise abzuwenden, zeigt grundsätzlich, daß er die Straftat in Wahrheit gar nicht aus jenem, sondern irgendwelchen anderen\nBeweggründen (Karrierestreben, Pflichteifer, blinder\nGehorsam) verübt.\n\nDas Schwurgericht hat die hiernach erforderlichen -— _\ntatsächlichen Voraussetzungen der genannten Entschuldigungsgründe verneint. Das Urteil, stellt fest, der Angeklagte\nHOEEEB habe (ebenso wie der Angeklagte WEM bereits\nvor Beginn der Aktion iiiilerkannt, daß die Juden aus .\nRassenhaß getötet werden sollten und daß day Befehl hierzu ein Verbrechen bezweckte. Er habe (ebenso wie dar An- .\ngeklagte OEM) bei dem Bataillonsführer Major Twiprrotestiert und auf dessen Erwiderung, er wisse doch, was im -\nKriege auf Befehlsverweigerung stehe (von Hip und.\nVenicht als Drohung aufgefaßt - UA S.254) Tom als\nFeigling bezeichnet, jedoch dann erkannt, daß er To:\nnicht umstimmen könne, und.sich. entschlossen, den Befehl:\nzu befolgen. Dabei sei ihm.zwar auch durch. den Kopf gegangen, daß er sich bei einer Befehlsverweigerung Gefahren\n(KZ2-Einweisung) aussetzen könne, Er habe sich aber für den\nGehorsam. entschieden, weil er als junger aktiver Offizier\nnicht den Mut gehabt habe, es auf eine ernsthafte. Machtprobe ankommen zu lassen, und weil seine Karriere als.\nBerufsoffizier wesentlicher Inhalt seines Daseins gewesen\nsei. Obwohl er nach der Aktion Iiiilen vegetativer\nKolitis erkrankt sei und sich aus diesem Grunde hätte\nkrank melden können, habe er das nicht getan, sondern an\nweiteren Einsätgen teilgenommen,\n\nRevision des Angeklagten WEB:\n\nI. Verfahrensrügen\n1. Die Rüge, § 169 Satz 2 GVG' sei verletzt worden,\n\nhat keinen Erfolg.\n- 15 -\n\n- 15 -\n\nDas durch die Vorschrift ausgesprochene Verbot von\nFernseh-Rundfunkaufnahmen gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der\nUrteile und Beschlüsse. Die Revision selbst behauptet\nnicht, daß im vorliegenden Falle Fernseh-Rundfunkaufnahmen\nwährend dieses Zeitraumes gemacht worden wären. Dem entsprechen auch die dienstlichen Äußerungen der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Fa und\nGerichtsassessor WER Danach sind zwar am 8.April 1968,\ndem Tage der Urteilsverkündung, im Sitzungssaal Aufnahmen\nder erwähnten Art gemacht worden. Das geschah aber zu\neiner Zeit, als die laut Sitzungsniederschrift an\n1.April 1968 unterbrochene Hauptverhandlung noch nicht\nfortgesetzt worden war. Die Reporter verließen den Saal,\nbevor die Beteiligten ihre Plätze einnahmen, das Gericht\nden Sitzungssaal betrat und der Vorsitzende laut Sitzungsniederschrift das Urteil verkündete. Für Fernseh-Rundfunkaufnahmen, die während einer solchen Verhandlungspause\ngemacht werden, gilt das Verbot des § 169 Satz 2 GVG nicht\n(vgl. BGH JZ 1970,108). Vielleicht hätte es sich empfohlen, daß der Gerichtspräsident auf Grund seines Hausrechts\noder der Gerichtsvorsitzende auf Grund seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse Ton- und Bildaufnahmen überhaupt\nuntersagte. j\n\n2, Die unter I 2 der Revisionsbegründung vorgetragenen Rügen zum Fall SCHMID greifen nicht durch.\n\n2): Es trifft zwar zu, .daß.die , Anklageschrift den\nZeitpunkt dieser Aktion mit den Worten \"etwa am 22.9. 1942\"\nangibt, während das Schwurgericht einen Tag \"um den 10.\nSeptember 1942\" feststellt. Dabei hat das Schwurgericht ”\naber weder gegen § 244 Abs.2 StPO noch gegen irgendein\nanderes Gesetz verstoßen. ST\n\n- 16 -\n\n- 16 —\n\nDie Revision selbst trägt vor, daß das Schwurgericht\nifi der Hauptverhandlung den Zeugen Reg und weitere\nZeugen über den Zeitpunkt der Aktion vernommen hat. Das\nUrteil sagt hierzu auf UA S.96/97, der einzige Zeuge, der\ndie Aktion zeitlich noch einzuordnen vermochte, nämlich\nder Zeuge Fl, habe bekundet, die Aktion habe nach\nseiner Erinnerung um den 10.September 1942 herum stattgefunden. Er habe nämlich am 20.September Geburtstag. gehabt; die Aktion sei vor seinem Geburtstag durchgeführt\nworden.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\n(§ 244 Abs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden,\nweil die Revision nicht die Beweismittel angibt, deren\nsich das Schwurgericht zur weiteren Sachaufklärung hätte\nbedienen sollen (BGHSt 2,168).\n\nEin Hinweis darauf, daß das Schwurgericht als Zeitpunkt der Aktion möglicherweise auf Grund der Aussage-des\nZeugen ROEMEB einen Tag \"um den 10.September 1942\" feststellen werde, war nicht erforderlich. Mit dieser Möglichkeit konnten und mußten der Angeklagte und sein Verteidiger\nbei der ihnen bekannten Prozeßlage von sich aus rechnen.\nDaß sie beantragt hätten, die Hauptverhandlung wegen der\nerwähnten Aussage des Zeugen RW nach § 265 Abs.4 StPO\nauszusetzen, behauptet die Revision nicht.\n\nvd) § 252 StPO ist nicht dadurch verletzt worden, daß\ndas Schwurgericht die Polizeibeamten BeiiiiiiR und New\nin der Hauptverhandlung als Zeugen darüber gehört hat,\nwas die Zeugen Krb und Sc, die in der Hauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach\n§ 55 StPO Gebrauch gemacht haben, bei ihrer polizeilichen\nVernehmung zum Fall SB ausgesagt haben. § 252 StPO\ngilt nicht für das Auskunftsverweigerungsrecht des\n§ 55 StPO (BGHSt 16,209,211; 17,245).\n\n- 17 -\n\n- 17 -\n\nce) Die Rüge, § 136a StPO sei durch die Vernehmungsmethoden der Polizeibeamten Beil una Ne pei der\nVernehmung der Zeugen Kr und ScHEED verletzt\nworden, ist ohne Erfolg. Die von der Revision behauptete\nbloße Tatsache, Bei nave zu dem Zeugen Kris gesagt,\ner solle es nicht wie Ke@iip machen, der ein Verfahren\nbekommen werde, ergibt nicht mit ausreichender Bestimmtheit, daß BeilP den Zeugen Kraiiß nit prozessual unzulässigen Maßnahmen gedroht oder sonstwie in prozessual\nunzulässiger Weise auf ihn eingewirkt hätte. Das gilt\nauch für die weitere von der Revision behauptete Tatsache,\nder Zeuge SCHE habe zugegeben, leichtfertig ausgesagt zu haben.\n\nInwiefern die Vernehmung der übrigen in der Revisionsbegründung genannten Zeugen (DM, Criiibund 3 ))\nden Angeklagten WE petrifft, ist weder dem Revisionsvorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich (vgl. hierzu\nUA S.51 bis 52, 90, 113, 190 bis 191).\n\n3. Die Rüge, ein in der Hauptverhandlung am\n24.Januar 1968 gestellter Antrag des Verteidigers aus\ndessen Schriftsatz vom 9.Januar 1968 auf Vernehmung des\nZeugen Oberregierungsrat a.D. Dr Hug sei nicht beschieden worden, greift nicht durch.\n\nDer Schriftsatz vom 9.Januar 1968 enthält keinen\nAntrag auf Vernehmung des Dr.Huiiie. Taut Sitzungsniederschrift über -die Hauptverhandlung vom '24. Januar 1968\nhat der Verteidiger an diesem Tage äußerdem einen Beweisamtrag aus einem Schriftsatz vom 15.Januar' 1968 verlesen.\nDieser enthält u.a. den Antrag, die Zeugen Dr.\nOD, Dr. Fi und Dr.Hugiiiß darüber zu vernehmen,\ndaß bei einer Weigerung, ' Befehle zur Erschießung von\nJuden auszuführen, harte Strafen zu erwarten waren und\nFälle dieser Art \"administrativ\" behandelt wurden. Das\n\n- 18 -\n\n- 18 -\n\nSchwurgericht . hat diesen Antrag durch - ablehnenden -\nBeschluß vom 7.Februar 1968 beschieden. In dem :Beschluß\nwerden von den oben erwähnten 4 Zeugen zwar nur die Zeugen\nDr. IT 5 OmmEEEE und Dr. Fi erwähnt. Der Umstand, daß\nalle genännten Zeugen im wesentlichen für dasselbe Beweisthema benannt worden waren, ergibt aber klar, daß auch. die\nVernehmung von Dr. Hu abgelehnt werden sollte.\n\n4. Die Rüge, das Schwurgericht habe den in der Hauptverhandlung am 24.Januar 1968 gestellten Antrag des Verteidigers aus dem Schriftsatz vom 9.Januar 1968 auf Vernehmung des Historikers Dr.Seraphim als Sachverständigen\noder sachverständigen Zeugen zu Unrecht abgelehnt, ist\nunbegründet.\n\nAuch dieser Antrag befindet sich nicht in dem Schriftsatz vom 9.Januar 1968, sondern in dem Schriftsatz vom\n15.Januar 1968. Danach hat der Verteidiger beantragt,\nDr.Seraphim als Sachverständigen oder sachverständigen\nZeugen darüber zu vernehmen, daß\n\na) in den Befehlsbereich Globocnik die Weigerung,\nBefehle zur Erschießung der Juden auszuführen,\nschwerste Bestrafung wenn nicht die Erschießung\ndes Angeklagten WW zur Folge gehabt hätte,\n\nb) der Angeklagte wen mindestens unter dem\nEindruck stand oder stehen‘ Konnte, daß eine\nWeigerung angesichts der Persönlichkeit .\nGlobocniks schwerste Nachteile, möglicherweise.\ndie eigene Vernichtung zur Fo1g8 haben würde.\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag durch einen in der\nHauptverhandlung am 7.Februar 1968 verkündeten Beschluß\nzurückgewiesen. Dabei hat es zur Begründung ausgeführt,\ndie unter a). umschriebene Beweiserhebung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung; für die strafrechtliche Schuld\n\n- 19 -\n\n- 19 -\n\ndes Angeklagten WW seien nur solche Umstände von\nBedeutung, die dem Angeklagten bekannt gewesen seien und\ndemgemäß auf seinen Entschluß über die Befolgung oder\nNichtbefolgung der Befehle hätten einwirken können. Der\nArigeklagte habe hierzu eine spezifizierte Darstellung\ngegeben, die das Schwurgericht würdigen werde. Im übrigen\nsei das ‚Beweismittel ungeeignet. Es werde nicht behauptet,\ndaß Dr.Seraphim den Angeklagten zur Tatzeit kannte. Die\nSachkunde des Zeitforschers Dr.Seraphim erstrecke sich\nnicht auf Kenntnisse und Vermutungen, die der Angeklagte\nüber die möglichen Folgen einer Befehlsverweigerung gehabt habe.\n\nDie so begründete Ablehnung ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden.\n\nDie unter a) mitgeteilten Beweistatsachen waren in .\nder Tat für die Entscheidung ohne Bedeutung. Bei der Be-_\nantwortung der Frage, ob der Angeklagte die Straftaten\nbeging, um dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden, kann es auf Tatsachen, die ihm zur Tatzeit unbekannt waren, nicht ankommen.\n\nErfolglos ist auch der Einwand der Revision, das\nSchwurgericht habe den Beweisamtrag, soweit er die rben\nunter b) mitgeteilten Beweistatgachen betrifft, mißverstanden, ziel des Antrages sei insoweit gewesen, eine\nÄußerung des Sachverständigen über die Persönlichkeit\nGlobocniks herbeizuführen. Das Schwurgericht habe den\nAntrag daher nicht mit der Begründung ablehnen dürfen,\ndas Beweismittel sei ungeeignet. j :\n\nDer Antrag läßt das von der Revision behauptete Ziel\n\nnicht erkennen. Im übrigen würde ein so gemeinter Antrag\nkein oränungsgemäß gestellter Beweisamtrag sein. Er gibt\n\n- 20 -\n\n- 20 .-\n\nkeine, bestimmt behaupteten Beweistatsachen an, zielte\nvielmehr nur darauf ‚ab, durch die Vernehmung des Dr.\n.KSeraphim das mögliche Vorhandensein von Tatsachen zu :\n” erförschen, ‚die dem Ängeklagten günstig wären.,\n\n5, Der Verteidiger des Angeklagten WE hat laut\nSitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung am\n13.März 1968. hilfsweise beantragt, den Zeugen Krae darüber zu. vernehmen, daß er,: Kro», an Einsätzen nur teilgenommen habe, wenn auch der Angeklagte WW als sein\nKompaniechef teilnahm, und daß er, Kr an.dem Einsatz\n‘in SE im September 1942.nicht teilgenommen habe,\nso daß auch der Angeklagte VERREEW an diesem Einsatz nicht\nteilgenommen haben könne.\n\nDas Urteil sagt, hierzu, der Beweisamtrag ‚Sei. unzu-. _\nlässig. Der Zeuge Kro@ß® sei zu dem,Beweisthema bereits _\nbefragt worden und habe hierzu auch Angaben gemacht (UA\n8.228; vgl. hierzu außerdem UA S.97/98). Die so begründete\nAblehnung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.\n\n6. Der Verteidiger des Angeklagten WERE nat in der\nHauptverhandlung am 13.März 1968 weiterhin hilfswei.se\nbeantragt, Dr.Seraphim als Sachverständigen oder sachverständigen Zeugen über die Person des SS- und Polizeiführers Globocnik sowie darüber zu vernehmen, daß der\nAngeklagte WEB dei einer Weigerung, Judenerschießungen\ndurchzuführen, mit schwerster Bestrafung, auch mit der Vernichtung seines eigenen Lebens rechnen mußte,\n\nDas Schwurgericht hat den Antrag laut Urteilsgründen\nabgelehnt, weil er eine Wiederholurig des mit Schriftsatz\nvom 15.Jahuar 1968 gestellten und durch Beschluß von’\n7.Februar 1968 beschiedenen Antrages darstelle (UA S.228),\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß der\nAntrag vom 13.März 1968 anders formuliert ist, ändert\n\n- 21 -\n\n- 21 -\n\nnichts daran, daß er seinem wesentlichen Inhalte nach\n\neine Wiederholung des früheren Antrages darstellt. Bereits\nin ihm war behauptet worden, daß im Befehlsbereich Giobocnik eine Weigerung, Judenerschießungen durchzuführen, zu\nschwerster Bestrafung, ja zur Vernichtung des eigenen\nLebens geführt haben würde,\n\n7. Es brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen den früheren Verteidiger des\nAngeklagten WEB, Rechtsanwalt Dr.Beng9, als Zeugen\ndarüber zu vernehmen, daß er dem Angeklagten geraten habe,\nvor der Polizei nicht zu viel zu sagen, die Aktion iD $)\nzu bagatellisieren und andere Aktionen hochzuspielen. Das\nSchwurgericht hat dieser - nach der Behauptung der Revision vom Angeklagten WEB vorgetragenen - Tatsache\nkeine Bedeutung beigemessen. Wenn der Angeklagte oder\nsein Verteidiger sie trotzdem für bedeutsam hielten,\nhätten sie einen entsprechenden Beweisamtrag stellen\nsollen.\n\n8. Die weiteren Verfahrensrügen (S.14 Mitte bis\n17a der Revisionsbegründung) sind offensichtlich uribegründet..\n\nII. Sachrügen\n\n1. Der Einwand, die Strafkammer habe die Entschuldi-\n. gungsgründe des Nötigungsstandes (§ 52 StGB),. des Notstandes (§ 54 StGB) sowie.des vermeintlichen Nötigungs- und\n\nNotstandes rechtsirrigerweise verneint, hat keinen Erfolg.\n\nDas: Urteil: legt, wie bereits oben zur Revision des\nAngeklagten Hp mitgeteilt worden ist,' auf VA-S.250\ntis 259 für alle Angeklagten dar, daß und aus welchen\nGründen das. Schwurgericht die genannten Entschuldigungsgründe als nicht gegeben angesehen hat.\n\n- 2 -\n\n- 22 -\n\nDas Urteil sagt auf UA S.190, der Angeklagte WED\nhabe keinerlei Kenntnisse über mögliche ernste Folgen der\nVerweigerung des von ihm als verbrecherisch erkannten\nBefehls gehabt. Auf UA S.204 heißt es, er habe aus eigener\nErfahrung keinerlei Kenntnisse darüber gehabt, ob oder\nwelche Gefahren bestanden, wenn er einen Judenerschießungsbefehl verweigerte. Die Darlegungen auf UA S.251 bis 253\nergeben als Überzeugung des Schwurgerichts, daß die Bemerkung des Bataillonsführers Tg zu dem (einmaligen und\nerfolglosen) Protest der Angeklagten Wgil> und HaEEEip:\n\"Sie wissen ja, was auf Befehlsverweigerung im Kriege\nsteht\" - keine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für\nLeib oder Leben enthielt und von dem Angeklagten auch\nnicht in diesem Sinne verstanden wurde. Der Senat braucht\nnicht zu entscheiden, ob diese Feststellungen ohne weiteres\nausschließen, daß bei einer Befehlsverweigerung eine\n- wirkliche oder vermeintliche - unmittelbare Gefahr für\nLeib oder Leben des Angeklagten Wil pestand.\n\n‚Alle vier genannten Entschuldigungsgründe setzen;\nwie bereits oben zur Revision des Angeklagten Hi»\nausgeführt worden ist , voraus, daß der Täter die Straf-\n\ntat begeht, um der - wirklichen oder vermeintlichen -\ngegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu entgehen und\ndaß diese Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden\nkann. Dabei kann sich auf die Entschuläigungsgründe nur\nberufen, wersich nach allen Kräften gewissenhaft bemüht \"\nhat, der Gefähr oder vermeintlichen Gefahr auf eine die\nStraftat vermeidende Weise zu entgehen, Shne einen “Ausweg\nzu finden. Diese Voraussetzungen. Sind hier nicht erfüllt.\n\nDie Feststellungen auf va s. 253 ‚ergeben als Überzeugung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte VE .\n(ebenso wie der Angeklagte Ha keinen Anlaß zu der\nBefürchtung hatte, Tegmwwerde bei einem erneuten Protest\n\n- 23 -\n\n- 23 -\n\noder einer Weigerung, den Befehl an die Zugführer weiterzugeben, mit sofortigen Repressalien reagieren. Trotzdem\nhat der Angeklagte WERD - abgesehen von dem einen erfolglosen Protest vor Beginn der ersten Aktion - weder\nversucht noch in Betracht gezogen, I ] erneut Bedenken\ngegen die Ausführung von Mordbefehlen vorzutragen oder die\nAusführung der Befehle zu verweigern (UA S.253), sondern\nals pflichteifriger und tyorbildlicher\" Offizier die Befehle ausgeführt (UA S.190 ff).\n\n2. Die Anwendung des § 47 MStGB von 1940 ist rechts-,\nfehlerfrei. Das Urteil stellt auf UA S.247 fest, die Angeklagten - also auch der Angeklagte vB - hätten\nerkannt, daß die Befehle ein bürgerliches Verbrechen zum.\nZweck hatten.\n\n3, Der Strafausspruch ist gleichfalls rechtlich\nfehlerfrei.\n\nRevision des Angeklagten De:\n\n1. Die Rüge, das Schwurgericht habe als Spruchkörper\nnicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, ist\nunbegründet.\n\nDer Senat hat zwar in seinem Urteil BGHSt 21,191.\nentschieden, daß weder das Präsidium des Landgerichts “\nnoch ein anderes Organ der. gerichtlichen Selbstverwaltung\noder der Justizverwaltung ermächtigt ist, gleichzeitig\nmehrere Schwurgerichte bei demselben Landgericht zu errichten. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts\nin Hamburg für das Jahr 1967 beweist aber, daß bei dem\nLandgericht für dieses Jahr gar nicht zwei Schwurgerichte\nerrichtet worden waren. Es sind lediglich vor dem Beginn\ndes Geschäftsjahres die Vorsitzenden, Stellvertreter der\n\n- 24 -\n\nVorsitzenden sowie die übrigen: richterlichen Mitglieder\nund’ ihre Stellvertreter für 10.für das Geschäftsjahr .- -\nvorgesehene Tagungen bestellt. worden, Das entspricht dem:\nGesetz. Daß die Bestellung nicht durch die in § 83 Abs. 1.\nund 2 GVe vorgesehenen Präsidien vorgenommen worden wäre,\nbehauptet die Revision nicht,\n\nRichtig ist, daß für zwei Gruppen von Tagungen, nänmlich für die 1., 323:5.5:.7. und 9.Tagung sowie für die\n2., 4., 6. und 8.Tagung. jeweils dieselben richterlichen\nMitglieder bestellt worden sind. Das bedeutet jedoch nicht,\ndaß dem Gesetz zuwider zwei Schwurgerichte gebildet worden\nwären. Das Gesetz verbietet nicht, ein- und denselben\nRichter für zwei oder mehrere Tagungen zu bestellen. Das\nkann zweckmäßig, zuweilen sogar notwendig sein.\n\nAn dieser Beurteilung ändert nichts, daß für die\nerste Tagungsgruppe drei Beisitzer derart bestellt worden\nsind, daß jeweils zwei namentlich genannte Richter in den\nnach Endnummern der Aktenkontrolle: bezeichneten, in einer\nder Tagungen dieser Gruppe zu verhandelnden Sachen mitwirkten. Im übrigen gehörte die. Tagung, in der die vorliegende Sache verhandelt worden ist, nicht zu dieser\nGruppe. .. oo.\n\nDer Einwand, die Zahl der bestellten richterlichen\nMitglieder habe nicht ausgereicht, greift nicht durch.\nEs trifft zwar zu, daß während des Geschäftsjahres für\nmehrere Tagungen, nämlich die Te, 8., 9. und 10. Tagung\nnachträglich andere Richter bestellt worden sind. Hieraus\nfolgt aber nicht, daß die Bestellung der richterlichen\nMitglieder für die übrigen Tagungen gesetzwidrig- vorgenommen worden wäre. Daß die 'Zahl der- vor Beginn des- --\nGeschäftsjahres bestellten Richter nicht ausreicht, kam’\nauf dem nachträglichen Eintritt von Umständen beruhen,\nmit denen die Präsidien des landgerichts und des\n\n- Pr\n\n- 25...\n\nOberlandesgerichts nicht rechneten und auch nicht zu\nrechnen brauchten, Daß die vorliegende Sache in einer der\noben erwähnten vier Tagungen, für die während des Geschäftsjahres andere Richter bestellt wurden, verhandelt\nworden wäre, behauptet die Revision nicht.\n\nDas Gesetz verbietet auch nicht, daß eine Tagung\nbeginnt, bevor die vorangegangene endet. Das hat der Senat\nbereits in seinem Urteil -BGHSt 21,222,223 ausgeführt. Es:\nbedeutet daher auch keine Gesetzesverletzung, daß, wie u\n‘die Revision vorträgt, im Spätherbst oder Anfang Winter\n1967 bei dem Landgericht in Hamburg zeitweise 3 oder 4\neinander überschneidende Tagungen stattfanden. Das läßt\nsich b6i einem gleichzeitigen Anfall mehrerer unfangreicher Schwurgerichtssächen zuweilen gar nicht vermeiden.\n\nEin Verstoß gegen das Gesetz, insbesondere gegen\nArt.101 Abs.1 Satz 2 GG kann auch nicht daraus hergeleitet\nwerden, daß eine ausdrückliche gesetzliche Regelung: dar-..\nüber fehlt, in welcher von mehreren Tagungen eine Schwur-.\ngerichtssache verhandelt wird. Der Senat hat bereits in\nseinem Urteil BGHSt 21,222,225 entschieden, daß dies\nmangels ausdrücklicher gesetzlicher. Regelung davon abhängt,\nwann die Sache verhandlungsreif ist, d.h. unter Berücksichtigung der notwendigen Ladungs- und Vorbereitungszeit\nverhandelt werden kann, und ob die Belastung der danach\nnächsten Schwurgerichtstagung mit anderen Sachen die\nVerhandlung in ihr gestattet. '\n\nSoweit die Revision etwa geltend machen will, das\nSchwurgericht sei in der Person bestimmter Richter nicht\nordnungsgemäß besetzt gewesen, ist die Rüge nicht zu- .\nlässig. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach\n§ 344 Abs.2 Satz 2-StPO erforderliche Angabe, welche\nRichter nach Auffassung der Revision nicht hätten mitwirken dürfen und aus welchem Grunde ihre Mitwirkung\ngesetzwidrig sei.\n\n- 26 -\n\n- 26 —\n\n\"2, Soweit die Revision auf S.16 bis 21 der Revisionsbegründung rügt, daß das Schwurgericht Beweisamträgen zu.\n\nworden. Es fehlt die nach § 344 Aba.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe des Inhaltes der. Beweisamträge, der sie.\nablehnenden Beschlüsse .und der Tatsachen, die ihre Fehlerhaftigkeit ergeben, .sowie die. Angabe der Tatsachen und .\nBeweismittel, die nach Auffassung der Revision Gegenstand\nweiterer Sachaufklärung hätten sein müssen (vgl. BGHSt. 3,\n213,214; 2,168). Sie kann.nicht dadurch ersetzt werden,..\ndaß der Verteidiger allgemein auf seine der Revisions-,\nbegründung beigefügten Schriftsätze an das Landgericht\n\nvom 30.0ktober 1967 (erster Tag. der Hauptverhandlung vor\ndem Schwurgericht),-vom 22.12.1967, 9.2.1968, :16.2.1968,,\n20.2.1968, 1.3.1968, 5.3.1968, 15.3.1968, 19.3.1968 un\n(Urteil des Schwurgerichts verkündet am 8.April 1968) und\nauf seineSchreiben an den Vorstand der Hanseatischen. oo\nRechtsanwaltskamner vom 15.5.1968 und 22.5.1968 mit der.\n\"Anregung\" Bezug nimmt, das. Revisionsgericht möge von\nSeinen in jenen Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen\nKenntnis nehmen. Eine solche Bezugnahme: ist mit dem Sinn.\nund Zweck des § 344 StPO Schlechthin unvereinbar.\n\nWas die Revision auf S.16 bis 21 der Revisions- _\nbegründung sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet, et ur\n\nRevision des Angeklagten Anton Zum\n1. Die gegen die Verneinung von Notstana ünd ver--\nmeintlichem Nötstand gerichteten Verfahrensrügen und\n\nSachrügen greifen nicht durch.\n\n- 27 -\n\n- 27 --\n\n... \" Das Schwurgericht hat den Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung der Zeugen Neal, Stumm,\nTED, Tr und Dr.Sogp zu Recht mit der Begründung\nabgelehnt, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen für\ndie Entscheidung ohne ‚Bedeutung sind, weil sie dem Angeklagten zur Tatzeit unbekannt waren und daher bei seiner\nEntscheidung darüber, ob er die Befehle befolgte oder\nnicht, keine Rolle gespielt haben können.\n\nDas gleiche gilt, soweit das Schwurgericht den\nAntrag auf Anhörung eines zeitgeschichtlichen Sachverständigen mit derselben Begründung abgelehnt hat.\n\nDie gegen die Ablehnung der weiteren Beweisamträge\n(Vernehmung eines Sachverständigen zu \"der damaligen lage\",\nHerbeiziehung des \"Merkblatts der Einsatzkommandos, das\nim Besitz der Staatsanwaltschaft Hamburg ist\", Beiziehung\n\"der Akte des Treblinka-Prozesses von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf\", Vernehmung des Zeugen Preg@unä des\nHilfsbeweisamtrages auf Verlesung des Beschlusses des\nGroßdeutschen Reichstages vom 26.4.1942 - RGBl 1,244 -)\ngerichteten Rügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nAn dieser Beurteilung ändern auch nichtsdie in diesen\nZusammenhang erhobenen sachliohrechtlichen Einwendungen.\n\nZu Unrecht meint die Revision, einen Widerspruch\ndaraus herleiten zu können, daß es auf UA 9.259 heißt,\nder Angeklagte Anton BEE habe sich nicht auf einen\nvermeintlichen Notstand \"berufen, \"während auf \"TA S,2i18 als\nEinlassung des Angeklagten wiedergegeben werde, er habe\ndamit gerechnet, daß er bei einer. Befehlsverweigerung\nerschossen werde; sein Kompaniechef Gn@@D Habe näufig .\ngeäußert, daß Befehlsverweigerer an die Wand gestellt\nwürden. Die Revision übersieht hierbei, daß der Angeklagte\n\nAnton BEE geltend gemacht hat, er habe bei der Aktion\n\n- 28 -\n\n-.28 —.\n\nSWEEE und den beiden Einzelaktionen Kogiip geglaubt,\ndaß es sich um die Bekämpfung von Banden gehandelt habe\n(UA S.213- bis 214). Darauf bezieht sich öie Einlassung\nüber seine Befürchtung, bei. einer Befehlsverweigerung -\nerschossen. zu werden. .Das Schwurgericht hat aber seine\nBehauptung, .:er habe die Einsätze in Tip und “op\nfür Aktionen.gegen Bandenangehörige gehalten, als widerlegt angesehen (UA 5.214 und 216 bis 217). Er wußte, daß\ndie Juden aus Rassenhaß getötet wurden (UA S.213). Die\nÄußerungen Gr bezogen sich nach'der eigenen Einlassung\ndes Angeklagten nicht auf Vernichtungsaktionen dieser\n\nArt (VA 8.219).\n\nRichtig ist, daß auf UA S.213 festgestellt wird, der\nAngeklagte Anton Bi habe für die Annahme, daß ihm bei\neiner Befehlsverweigerung Gefahr für Leib oder Leben -drohe,\nkeine konkreten Anhaltspunkte gehabt, und daß es auf\nUA 5.254 heißt, die unbestimmte Befürchtung aller Angeklagten, ihnen würde bei offener Befehlsverweigerung ein\nNachteil zugefügt werden, genüge nicht, um den Entschuldigungsgrund vermeintlichen Notstandes anzunehmen. Der\nSenat braucht indessen nicht zu entscheiden, ob, wie die\nRevision den Feststellungen auf UA S.178 bis 179 und 186\nentnehmen zu können meint, mit dem Wort \"Nachteil\" in dem\nzuletzt erwähnten Urteilssatz auch unmittelbar bevorstehende Schädigungen an Leib oder Leben gemeint sind.\n\nDer Entschuldigungsgrund des vermeintlichen Notstandes setzt, wie bereits oben ausgeführt worden ist,\nu.a. voraus, daß der Täter sich mit allen Kräften gewissenhaft bemüht hat, die vermeintliche Gefahr auf eine\ndie Straftat vermindernde Weise abzuwenden. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte dies nicht getan\nhat.\n\n- 29 -\n\n‘ Zu Unrecht erblickt die Revision hier einen Widerspruch darin, daß es auf UA S.255 heißt, keiner der Angeklagten habe nach seiner Einlassung auch nur versucht oder\nerwogen, sich der Beteiligung an den Tötungen zu entziehen, und auf UA S.258 gesagt wird, der Angeklagte\nAnton BE habe vor der Aktion IB eine Befehlsverweigerung zwar erwogen, jedoch nicht versucht. Die\nerste Urteilsstelle gibt eine allgemeine, im wesentlichen\nalle Angeklagten betreffende Feststellung wieder; die\nzweite schränkt diese Feststellung für einen der Angeklagten, nämlich Anton FW, geringfügig ein. Im übrigen\ngenügt die bloße Erwägung einer Befehlsverweigerung nicht.\nDas Urteil stellt fest: Der Angeklagte Anton DAB unterließ jeden Versuch, sich dem Befehl zu entziehen oder bei\nseinem Kompanieführer oder Bataillomführer Gegenvorstellungen zu erheben. Daß solche Gegenvorstellungen bald.\noder sogar sofort zu Repressalien führen könnten, nahn\ner nicht an (UA S.258). Er hat die Befehle im blinden _\nGehorsam und mit ungewöhnlichem Pflichteifer ausgeführt.. -\nEr wollte sich als Schutzpolizist nicht exponieren. °\n\nIl. Die Einwendungen, die gerichtet sind gegen\n\n1. die im Fall IB getroffene Feststellung.\ndaß der Angeklagte Anton DW zeitweise\n\nein Exekutionskommando geleitet hat,\n\n2. die im Fall Li getroffene Feststellung,\ndaß der Angeklagte die Transporte der Juden\nin den Wald beaufsichtigte,\n\n53. die in den beiden Fällen Ko getroffenen Feststellungen zur Einlassung des\nAngeklagten über angebliche Bandenbekänpfung\n\nerschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\n- 30 -\n\n- 30 -\n\n. . Die ‚Behauptung, das. Schwurgericht habe im Falle\nIB die Behauptung des Angeklagten Anton REED, sa:\ndie Aktion mit Bandenbeziehung der Juden begründet worden\nsei, nicht widerlegt, scheitert .an den gegenteiligen\nFeststellungen auf UA S.29 (vgl.. hierzu auch UA-S.214\nund 216),\n\nRevision des Angeklagten Heinrich gr:\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die - anscheinend als Aufklärungsrüge gemeinte -\n- Rüge,. das ‚Schwurgericht hätte dem Hilfsbeweisamtrag des\nRechtsanwalts St aur Verlesung des Beschlusses..des:\nGroßdeutschen Reichstages von 26.4.1942 (RGB1 1,247): -\nstattgeben müssen, ist offensichtlich unbegründet...\n\n2. Die unter II der Revisionsbegründung mitgeteilten\nVerfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden.\n\nII. Sa chrügen\n\n1. Die gegen die Verurteilung des Angeklagten im\nFalle WE gerichteten Einwendungen greifen nicht durch.\n\nDas Urteil stellt auf UA 3.247 fest, allen Angeklagten, also auch dem Angeklagten Heinrich Afp, sei bekannt gewesen, daß der Befehl ein bürgerliches Verbrechen\nzum Zweck hatte, Ihnen allen sei bewußt gewesen, daß die\nJüdischen Menschen \"lediglich um ihrer Rasse willen getötet wurden (vgl. hierzu’auch UA $.24 9). Das Urteil ergibt\nferner als Überzeugung des Schwurgerichts, daß der. Angeklagte Heinrich Ag sich des Unrechts seines Verhaltens\nbewußt war. Das Urteil sagt auf UA S.248 ausdrücklich,: in\neinem Verbotsirrtum habe sich dur der Angeklagte Dog\n\n- 31 -\n\n- 31 -\n\nbefunden. Das Revisionsgericht ist an diese Feststellung\ngebunden.\n\nWas die Revision hiergegen vorträgt, geht zum Teil\nin rechtlich unzulässiger Weise von Tatsachen aus, die\nim Urteil keine Stütze finden. Das gilt vor allem für\ndie Behauptung, Major a] habe in seiner Ansprache vor\ndem Einsatz in TB u.a. erklärt, daß die jüdische .\nBevölkerung von SCHE angeblich mit Partisanen zusammenarbeite. Das Urteil gibt die Ansprache auf UA 3.34 wieder.\nDaß Major TB dabei die erwähnte Äußerung getan hätte,\nstellt das Urteil weder hier noch an anderer Stelle. der\nUrteilsgründe fest. Auf Aussagen, die Zeugen laut Sitzungsniederschrift gemacht haben, kann eine Sachrüge aus den\nin BGH NIW ‚1966; 63 dargelegten Gründen nicht gestützt\nwerden.\n\n. Erfolglos sind auch die Einwendungen gegen die.Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte sich\nweder in einem wirklichen noch in einem vermeintlichen\nNotstand befand. Insoweit wird zunächst auf die oben zur\nRevision des Angeklagten HB gemachten Ausführungen\nverwiesen.\n\nDas Urteil stellt fest, der Angeklagte Heinrich\nICE habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob er\nden Befehl in offener oder versteckter Form verweigern -\nkönne und müsse oder welche Möglichkeiten bestanden, sich\nselbst und die ihm unterstellten Männer aus den Einsätzen\ngegen die jüdische Bevölkerung herauszuhalten. Er habe\nkeinen Versuch unternommen, sich den Befehlen zu entziehen, sie vielmehr widerspruchslos ausgeführt (UA\nS.220,259). Das Schwurgericht hat. dies aus dem Umstand\ngeschlossen, daß der Angeklagte selbst lediglich vorgebracht hat, er habe eine Befehlsverweigerung erwogen,\n\n- 322 -\n\n- 32.-\n\naber nicht für möglich gehalten (UA S.259). Diese Schluß-\n\nfölgerung ist denkgesetzlich möglich und bindet deshalb\ndas Revisionsgericht.\n\n2. Die gegen die Verurteilung des Angeklagten Hein-\n\n‚rich BB in Falle Lu gerichteten Einwendungen\ngreifen ebenfalls nicht durch.\n\nAuch hier wendet die Revision sich erfolglos gegen\ndie Auffassung des Schwurgerichts, daß die Voraussetzungen\ndes (wirklichen oder vermeintlichen) Notstandes nicht\nvorgelegen haben. Die Feststellungen ergeben zwar, daß\nOberleutnant Gn@ (Chef der 2.Kompanie und Vorgesetzter\ndes Angeklagten Heinrich EEE) und der SD-Offizier,\ndie die Leitung der Aktion hatten, seit dem Beginn der\nAktion dem Alkohol zusprachen und bei der Exekution ein\nVerhalten zeigten, das ohne weiteres auf eine erhebliche\nAlkoholenthemmung schließen läßt (UA 8.75 unten/77). Das\nhinderte das Schwurgericht aber nicht, dem Angeklagten\nHeinrich BED als Schuld zuzurechnen, daß er keinen\nVersuch unternahm, Mordbefehlen zu entgehen, sie vielmehr widerstandslos ausführte, zumal die Aktion I\nnicht die erste Aktion dieser Art war und das Schwurgericht die Beihilfe des Angeklagten Heinrich EB in\nFall IB nur darin gesehen hat, daß er mit dem von\nihm geführten Halbzug kurze Zeit an der Räumung des\nJudenviertels, der Bewachung der Juden auf dem Sportplatz\nund ihrem Transport in den Wald beteiligt war, sowie die\nJuden auf dem Entkleidungsplatz im Wald beaufsichtigte.\n\nAlle weiteren gegen die Schuldsprüche gerichteten\nRevisionseinwendungen der Angeklagten sowie die gegen den\nStrafausspruch gerichteten Einwendungen des Angeklagten\nWORD sinä offensichtlich unbegründet.\n\n- 33 -\n\n- 353 -'\n\nDie Strafaussprüche, welche die Angeklagten HD,\nDEE, Anton EEE und Heinrich BEWretreffen, müssen\naufgehoben werden. Das gilt auch für die Einzelstrafen,\ndie das Schwurgericht gegen den Angeklagten Fin in\nFalle Komm PUB sowie gegen die Angeklagten De.\nAnton BEE und Heinrich DEE. in den Fällen Se und\nIMDB verhängt hat. Sie können dadurch beeinflußt worden\nsein, daß das Schwurgericht, wie oben dargelegt worden ist,\ndiese Angeklagten auch in Fällen verurteilt hat, in denen\ndie Strafverfolgung verjährt ist.\n\nDer Senat hat den Urteilsspruch, soweit er den\nAngeklagten Wohlauf betrifft, gemäß Art. 86, 95 Abs.3 des\n1.StrRG und § 31 StGB in seiner ab 1.April 1970 geltenden\nFassung \"berichtigt\" und geändert.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/5-str-308-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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