{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-04-07_5_StR_100_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-04-07","aktenzeichen":"5 StR 100/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 100/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsacke\ngegen\n\nwegen Mordes und Beihilfe zum Mord\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des _Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7.April 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann .\n. als beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ——\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft, i\n\nRechtsanwältin gilWaus ED,\nals Verteidigerin des Angeklagten ww,\n\nJustizhauptsekretär |\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Stgwird\ndas Urteil.des Schwurgerichts in Hildesheim\nvom 3.Mai 1968, soweit es ihn verurteilt, mit\nden Feststellungen aufgehoben. In diesem, Unfang wird die Sache an das ‚Schwurgericht in\nHannover zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dip wird\ndas Urteil, soweit es ihn wegen Beihilfe zum\n‚Mord verurteilt, aufgehoben; insoweit wird\n\"das Verfahren auf Kosten der Tandeskasse\neingestellt.\n\n- Die weitergehende Revision dieses Angeklagten -\nwird auf seine Kosten verworfen. -\n\nAn die. Stelle von Zuchthaus tritt Freiheits-.\nstrafe. Der Ehrverlust entfällt. D ist\nfür fünf Jahre unfähig, öffentliche Amter zu:\n\nbekleiden, ..\n\nAuf die Revision des Angeklagten 2 apni\n\ndas Urteil gegen ihn aufgehoben. Das Verfahren.\n\ngegen ihn wird auf Kosten der Landeskasse ein-\n“ gestellt. -\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\nDas Schwurgericht hat die drei Angeklagten ı wegen\nihrer Beteiligung an der Vernichtung der Juden im Kreis\nHrubieszow im Distrikt Lublin/Polen wie folgt verurteilt:\n\nStB wegen Beihilfe zum Mord in: zwei Fällen -zu.:einer\nGesamtzuchthausstrafe von zehn Jahren und zu zehn Jahren\nEhrverlust,\n\nDEE wegen Mordes in sechs Fällen und Beihilfe zum Mord\nzu lebenslangen Zuchthaus und. zu lebenslangen Ehrverlust,\n\nMED wegen. Beihilfe zum Mord zu drei Jahren Zuchthaus\nund zu drei Jahren Ehrverlust.\n\nDie Revisionen der drei Angeklagten beanstanden das\nVerfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Mn\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts leistete\n\nder Angeklagte MO] als Verwaltungsbeanter und Sachbearbeiter- für Polizeiangelegenheiten bei den \"Aus-.\nsiedlungen\" im Juni 1942 wissentlich ‘dadurch Hilfe, daß\ner beim Sammeln und Abtransport der Juden mitwirkte. Er\nwußte, daß die Juden aus Rassenhaß wegen ihrer Religionsund Rassenzugehörigkeit umgebracht werden sollten. Er\nhatte jedoch selbst nicht. diesen niedrigen. Beweggrund,\nsondern gehorchte als Beamter nur Befehlen, obwohl er sie\nals unrecht erkannt hatte. Er glaubte; die Befehle dennoch befolgen zu müssen, obwohl er bei gehöriger und von\nihm zu erwartender. Gewissensanspännung. hätte erkennen\nkönnen, daß die Vernichtung unschuldiger Menschen nicht\nverbindlich befohlen werden konnte.\n\nwie der Senat in seinem Urteil. BEHSt. 22, 35 ff\neingehend dargelegt hat, vergährt die Beihilfe zu einem\n\n-4-\n\n-4-\n\nTötungsverbrechen, das allein wegen niedriger Beweggründe\ndes Täters ein Mord ist, nach fünfzehn Jahren, wenn der\nTäter nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte.\nAn dieser Rechtsansicht, die vom Generalbundesanwalt\nweiterhin nicht geteilt wird, hält der Senat. nach nochmaliger Prüfung fest. Daraus ergibt sich, daß auf die\nRevision des Angeklagten Mg das Verfahren gegen ihn\neingestellt werden muß, weil die Strafverfolgung verjährt\nist. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest: \"Andere\n(tatbezogene) als die ihm (dem Angeklagten Mg) bekannten auf Rassenhaß beruhenden Gründe für die Vernichtung\nder Juden waren auch für ihn nicht ersichtlich\".\n\nDie fünfzehnjährige Verjährungsfrist ist abgelaufen.\nWie der Senat in BGHSt 32,375,382 ausgeführt hat, muß\ndavon ausgegangen werden, daß die Verjährung bis zum\n8.Mai 1945 als ruhend gilt. In bezug auf den Angeklagten\nME Hat in den nächsten fünfzehn Jahren, von diesem\nTage an gerechnet, kein Richter eine Handlüng gegen. Mn\nwegen der Tat vorgenommen, die ' Gegenstand des jetzigen .\nVerfahrens ist. Zur Unterbrechung geeigriete Handlungen‘\naus der Zeit vor’ i960 liegen nicht vor. Die’ersten\nrichterlichen Handlungen, die in Betracht kommen Könnten, '\nsind die Verfügungen der Amtsgerichte Schleswig und Husum\nvom 13. Juni 1962.\n\nDas’ Verfahren gegen den: Angeklagten Mg ist daher; .\nohne daß auf die von ihm erhobenen: Verfahrensbeschwerden :\nund die Sachrüge einzugehen ist, auf Kosten der Landes- :\nkasse einzustellen. Der Senat sieht jedoch nach '\n§ 467 Abs.3 Satz 2 Nr.2 StPO davon ab, die notwsndigen\nAuslagen der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm\nnicht angemessen. en,\n25.0\n\n.5-\n\nII. Die Revision des Angeklagten St\n\n‘ Der Angeklagte StEmD leistete wissentlich dadurch\nHilfe, daß\n\n1. er für die \"Aussiedlungs\"-aktion im Oktober 1942 seine\n\"Untergebenen zur Verfügung stellte und den Abtransport\nder Juden mit überwachte sowie\n\n2. ständig auf der Ausführung des Befehls, alle: der Aussiedlung entgangenen Juden zu erschießen, ‚bestand, so\n- daß zahlreiche Juden bei Massen- und Einzelerschießun-\n. gen getötet wurden.\n\nAuch er führte dabei Befehle seiner Vorgesetzten aus, die\ner für verbindlich hielt. Er wußte um die niedrigen Beweggründe seiner Vorgesetzten (der Haupttäter), ı machte sie\nsich aber nicht zu eigen. '\n\n‘.Kämen als Mordmerkmale nur niedrige Beweggründe in\nBetracht, so würde unter Zugrundelegung der Entscheidung\nBGHSt 22,375 auch das Verfahren gegen StB wegen’ Verjährung einzustellen sein. Auch gegen ihn liegt eine zur\nUnterbrechung geeignete richterliche Handlung vor dem\n13.Juni 1962 nicht: vor. te\n\n- Das Schwurgericht hat aber- nicht \"eimwanäfrei- fest-. -\ngestellt, daß die Beihilfehandlungen Stp zu den :\nTötungsverbrechen allein wegen der niedrigen Beweggründe\nder Täter ein Mord gewesen: sind. Zunächst ist darauf\nhinzuweisen, daß anders als: im Hinblick auf den Angeklagten Mg für den Angeklagten Ste das Schwurgericht nicht: ausdrücklich: sagt, ändere dem Gehilfen :.“-.\nbekannte Merkmale seien nicht ersichtlich. Insoweit ist .\njedoch für die Taten, an denen StB Beinilfe geleistet\nhat, wohl mindestens zweifelhaft, ob es sich in beiden -\nFällen nicht um grausame Tötungen im Sinne des § 211 StGB\nhandelte. Dies folgt sowohl aus den festgestellten unmenschlichen Begleitumständen der \"Aussiedlurzsn\" als\n\n-6 -\n\n- 6-\n\nauch aus den seelischen Qualen, welche die Opfer deshalb\nerlitten, weil sie sich über ihr Schicksal von Beginn der\nAktionen an im klaren waren. Was die Massen- und Einzelerschießungen anlangt, so kann nach den Feststellungen\ndes Schwurgerichts jedenfalls in der Mehrzahl der Tötungen\nkein Zweifel bestehen, daß es sich um gräusame Tötungen\ngehandelt hat. Angesichts der Mitteilung in den Urteilsgründen, Stöbner habe selbst eingeräumt, in einer Dienstbesprechung \"erfahren zu haben, daß Juden in Maidanek\nvergast wurden\", und der Feststellung des Schwurgerichts,\ndaß somit StB schon vor der Aussiedlung am 21.0ktober\n1942 von der \"systematischen Vernichtung der Juden erfahren habe\", liegt es auch nicht fern, daß der Beschwerdeführer von der Grausamkeit der Haupttäter gewußt, wenig-'\nstens mit einer solchen gerechnet hat. Es kommt noch\nhinzu, daß der Beschwerdeführer bei der Öktober-Aussiedlung zugegen war, \"als der ihm unterstellte -SS-Oberscharführer E@W an einer auf dem Bahnhof ausgehobenen Grube\nkranke und deshalb als transportunfähig angesehene Juden\nund etwa vier bis fünf kleine Kinder, die hilflos auf den\nBahnhof herumliefen, erschoß\".\n\n. Was die Massen- und Einzelerschießungen anlangt, so\nerklärt. sich das Schwurgericht davon überzeugt, daß\nSt von den in großer Zahl vorgenommenen Judenerschießungen nicht nur wußte, sondern auch ständig .\ndarauf bestand, daß sie entsprechend. dem ihm erteilten\nBefehl rücksichtslos durchgeführt wurden. Angesichts\ndieser Feststellungen hätte das Schwurgericht prüfen\nmüssen, ob dem Beschwerdeführer StB die Umstände\nbekannt waren, die in beiden Fällen der Beihilfe das. _,\nVerhalten der Haupttäter auch deshalb als Mord erscheinen\nließen, weil sie grausam töteten. StWW brauchte nicht\nselbst grausam zu handeln. Es genügte auch, wenn er insoweit mit bedingtem Vorsatz handelte. j\n\n- T-\n\n-T-\n\nSollte die neue Verhandlung ergeben, da3 Sm .\nsich der Beihilfe auch an Tötungen schuldig gemacht hat,\nbei denen das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllt war,\nso würde sich die Verjährungsfrage nicht stellen; denn\ndie Grausamkeit ist kein \"täterbezogenes\" Merkmal im\nSinne des § 50 Abs.2 StGB, sondern ein \"tatbezogenes\".\nDas ist zwar in BGHSt 22,375,582. offen geblieben, inzwischen jedoch vom Bundesgerichterof bejaht worder\n(vgl. BGH 2 StR 636/68 vom 27.0Oktober 1969 und\n4 StR 212/68 vom 5.Februar 1970).\n\nSoweit der Angeklagte m ) verurteilt ‚worden ist,\nmußte das Urteil daher mit den Feststellungen ‚aufgehoben\nwerden, damit das Schwurgericht prüfen kann, ob unter.\nBerücksichtigung der inzwischen eingetretenen Änderung\ndes § 50 Abs.2 StGB das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist. Auf die von diesem Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen\nzu werden.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten Dgm\n\n‚Der Angeklagte Dip leistete nach den Feststellungen des Schwurgerichts im Juni 1942 bei der Erschießung von mindestens einhundert jüdischen Männern,\nPrauen und Kindern Hilfe. Er wußte, daß die Juden aus\nrassischen Gründen erschossen wurden. Er hatte aber\nselbst bei dieser ersten Tat, die hier abgeurteilt wor- -'\nden ist, nicht diesen niedrigen Beweggrund, sondern\ngehorchte als Angehöriger der Sicherheitspolizei, auf\nden die Vorschriften des Militärstrafgesetzes anwenäbar\nwaren,’ nur Befehlen, die er für verbindlich hielt, obwohl er sie als ungesetzlich erkannt hatte...\n\nSoweit der Angeklagte wegen seiner Beteiligung an\ndiesen Massenerschießungen im Oktober 1942 wegen\n\n-8-\n\n-8-\n\nBeihilfe zum Mord verurteilt worden ist, muß-= das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werden, und zwar aus\nden Gründen, die bei dem Angeklagten Mg (s.oben I) zur\nEinstellung geführt haben. Auf die Ausführungen hierzu\nwird verwiesen. Auch für diesen Beschwerdeführer konnten\nals erste richterliche Handlung, die zur Unterbrechung\nder Verjährung geeignet sein könnte, die Verfügüngen der\nAmtsgerichte Schleswig und Husum von 13. Juni 1962 in\nFrage kommen.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten DB wegen\nBeihilfe zum Mord war daher auf Kosten der Landeskasse\neinzustellen. Der Senat sieht auch bei diesem Beschwerdeführer davon ab, die notwendigen Auslagen der Landeskasse\naufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen (§ 467\nAbs.3 Satz 2 Nr.2 StPO).\n\nDer Angeklagte DB handelte weiterhin als Mittäter gemeinschaftlich mit den Haupttätern bei den\nMassenerschießungen im Oktober und November 1942 sowie\nbei den Einzelerschießungen der fünf Kinder, der beiden\nFrauen sowie des Mordechai TB und zweier Tuden.- Er‘\nhat in der überwiegenden Mehrheit dieser Fälle selbst\nJuden getötet und kannte in allen Fällen die niedrigen\nBeweggründe der Haupttäter, die den Juden nur aus rassi-\n‚schen Gründen den Tod bestimmt hatten. Ab Oktober 1942\nmachte sich Demant nach der Überzeugung des Schwurgerichts\ndie Beweggründe der Haupttäter zu eigen und ließ sich von\ndieser inneren Einstellung äuch in der Folgezeit leiten. -\nAuch gestaltete er die von den Haupttätern in Gang- gesetzte Ermordung der Juden nach eigenem Ermessen in\nbesonders verwerflicher, grausamer Weise,\n\nIn diesen sechs Fällen, in denen TB wegen Mordes\nverurteilt worden ist, kommt eine Verjährung nicht in\nFrage. Sie hat vom 5.Mai 1945 bis zum 31.Dezember -1949\n\n-9-\n\n-9 -\n\nauf Grund des Gesetzes über die Berechrung sy atrecht-.\nlicher. Verjährungsfristen von 13.April: 1965 :, Dur”. I, 315 -\ngeruht (s.hierzu BVerfG NIW 1969,1059). Sie :5t &arch die\nbereits’ genannten Verfügungen der Amtsgerichte Schleswig\nund Husum vom 13.Juni 1962, spätestens mit, Eriaß des\nHaftbefehls vom 6.November 1954 rechtzeitig unterbrochen\nworden (§ 67 Abs.1 SteB).\n\nBei Prüfung der Revision des Beschwerdeführers\nDEE ist Gaher sowohl auf die Verfahrensbeschwerde\nals auch auf die Sachrüge einzugehen. Beide. haben keiren\nErfolg.\n\nMit der Verfahrensbeschweräde rügt der Angeklagte in\nzweifacher Hinsicht, das Schwurgericht ssi nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Das trifft nicht ZU.\n\nZunächst wird beanstandet, daß zwei Geschworene und\nmehrere Hilfsgeschworene zU Ynrecht. von. der meilnahne\nan der Schwurgerichtssitzung entbunden worden seien.\nHierbei handelt es sich.um die Hauptgeschworct'” Gemeindedirektor HogiB und Baggerführer CB:\n\nHinsichtlich des Ersteren nat der Bürgermeister der\nGemeinde BEER am 8.November 1967 gebeten, \"auf Grund\nder umfangreichen kommunalpolitischen Arbeiten und zur\nZeit Laufenden Verhandlungen\" in Interesse der Gemeinde\nden Gemeindedirektor Hop on Se\" rflichten als\nGeschworener ZU entbinden. Nachdem der Vorsitzende sich\nnoch mit Hoi in Verbindung gesetzt und dieser ihr\nerklärt hatte, er habe keinen Vertreter, hat der Vorsitzende die Verhinderung anerkannt. Das halt der rechtlichen Prüfung stand. Berufliche Grünls yönnen allardings nur ausnahmsweise are Auffassuns rschifertigen,\nder Schöffe (Geschworene) sei verhindert . Das irifft\naber zu, wenn er ZU der Zeit, für die er zum Schöffen-\n\n- 16 -\n\n-W-\n\ndienst berufen wird, . Berufsgeschäfte, erledigen. maß. die\n\ner nicht oder nicht ohne erheblichen Schaden aufschieben,\noder bei denen er sich ‚auch nicht durch einen anderen\nvertreten lassen kann,, ‚weil die Geschäfte ihrer. Art .nach\neine Vertretung nicht zulassen cler.ein geeigneter Ver-_\ntreter nicht zur Verfügung steht (BCH DRiZ 1967,29)- Auch\nwenn man von diesen vom Senat ‚aufgestellt en Erfordernissen\nausgeht, ist die Entscheidung des Vorsitzenden nicht. zu\nbeanstanden. Eine Verkennung das, Rechtsbegriffs der Verhinderung läßt sich nicht feststellen, insbesondere wenn .\nbedacht wird, daß die Dauer der Sitzung auf mindestens\nsechs Monate veranschlagt war.\n\nEbenso liegt es für den Geschworenen u. Für ihn\nhatte seine Firma, Heinrich Dig x: in PB schriftlich gebeten, ihn wegen äringenderperuflicher Inanspruch- .\nnahme als Fahrer eines schweren. Baggers freizustellen,\nweil die Firma keinen Ersatz habe. .\n\n‚Auch hinsichtlich der Ersatzgeschworenen. liegt es\nebenso. Hier handelte es sich zunächst um den Segierungsoberamt.-nann Di, den stellvertretenien, neiver .....\nder Verwaltung der Bundesanstalt für Bolenforschung und\ndes Niedersächsischen Landesamtes ‚für Bodenforsshung. |\nSein Dienstvorgesetzter, der Präsident der. Bundesanstalt..\nfür Bodenforschung, hat mit Schreiben, von 15.September 1967\ngebeten, Bi von der Teilnahme an der Verhandlung _\nfreizustellen. Zur Begründung war noch darauf hingewiesen.worden, daß BEE. üic verantwortliche Vorbereitung.und Organisation eines, Teiles eines internationalen\nGeologenkongresses übertragen worden. ‚sei,.dle.ihn vom...\nSommer 1967 ‚bis 1968. in Anspruct: nelıms.. Auch ‚bei der .\nFeststellung der. weiter von.. der Revigion benannten. Hilfe-:\ngeschworenen liegt weder ‚eine Verkennung Ges Begriffs der .\nVerhinderung vor, noch. hat der Vorsitzende. die Gründe dır\nHilfsgeschworenen nicht hinreichend. geprüft. So lagen\n\n— 11.\n\n- 11 -\n\nbei dem Stadtjugendpfleger GO, der Hausfrau Anne\nED. dem Stadtamtmann BI und dem Regierungsangestelln Bag ärztliche Atteste über bestehende oder durchenachte Erkrankungen vor. Bei der Oberstudienrätin\nDr.Bo@B, dem Stadtoberinspektor 0 |] und dem Bauingenieur U ] lagen Dienst- oder Berufsgeschäfte vor,\nfür die kein geeigneter Vertreter zur Verfügung stand.\nIm übrigen hat sich der Vorsitzende in jedem Falle von\nder Stichhaltigkeit der Gründe durch persönliche Rücksprache mit den Betreffenden und gegebenenfalls auch deren\nVorgesetzten überzeugt.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der\nFreistellung der Geschworenen noch rügt, daß die Staatsanwaltschaft nicht gehört worden sei, vermag ihn auch das\nnicht zum Ziele zu verhelfen. Die Anhörung ist nicht\nerforderlich (vgl. Schäfer in IR 21.Aufl. GVG § 54\nAnn.3),\n\nAm-9. und 11.November 1967 haben u.a. als Geschworene\nder Ingenieur At und der Bundesbahnhauptsekretär\nRüdiger mitgewirkt, Ergänzungsgeschworene waren die\nHausfrauen Bar@und Kol. An 3.Januar 1968 waren\nFrau Bar@9und Frau Koh Geschworene, während die\nbisherigen Geschworenen At und RÜEEEB jetzt Ergänzungsgeschworene waren. Das hält die Revision für\nunzulässig. .\n\nZutreffend ist, daß die Besetzung des Sehwurgerichts\nin der Zeit vom 9.November 1967 bis zum 1. Dezember 1967\ninsofern nicht ordnungsgemäß war, als anstatt der ausgefallenen Hauptgeschworenen Be TUCH \"Cogmmm die\nHilfsgeschworenen Au und u } berufen worden\nwaren und als Ergänzungsgeschworene die Hausfrauen Bar\nund Ko Richtigerweise hätten sie als Hauptgeschworene hinzugezogen werden müssen und At u: RUE\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nals Ergänzungsgeschworene (vgl. 'SCHSt 18,349). Sie sind\nab 4.Dezember 1967 auch ausgetauscht worden.\n\n‘ Hieraus ergibt sich, \"daß gegen die Besetzung des\nSchwurgerichts am 3.Januar 1968 nichts einzuwenden war.\nDarauf, ob das auch für die Verhandlung am 9. und in.\nNovember 1967 zutrifft; komit es für ‘die Rey ‚ision DD\nnicht an. Denn an den ersten beiden’ Sitzungstägen ist\ngegen den Beschwerdeführer nicht verhandelt worden. DE\nwar an beiden Sitzungstagen nicht erschienen Nur für \"\ndiese beiden Tage wird eine niohtoränungsgemä. > Besetzung\ndes Schwurgerichts geltend gemacht.\n\nSchließlich meint der Angeklagte Da hoch, \"das\nSchwurgericht habe die $$ i85 GVE und 338’ Nr.5 StPO verletzt. Die Zeugen Dr.Frederick' Or und ' Chäim Su\n000) seien am 9.April 1968 in New York von dem Generalkonsül der Bundesrepublik‘ Deutschland vernommen worden. .\nBeide Zeugen - so trägt die Revision vor - \"pätten die\ndeutsche Sprache nicht richtig beherrscht und deshalb\nin englischer Sprache ausgesagt. Diese Aussagen seien\nnicht von der vereidigten Dolmetscherin, sondern von\ndem vernehmenden Konsul übersetzt worden. Dieser sei\nals Dolmetscher ausgeschlossen.\n\nDas trifft zwar zu. Der Dienst als Dolmetscher kann\nvon dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen\nwerden (§ 190 GVG). Der Richter karn jedoch nicht als\nDolmetscher tätig sein. Das war Jedoch auch nicht der Fall.\nAllerdings beherrschten beide Zeugen die deutsche Sprache\nnur unvollkommen. Sie haben die an sie in de... rar\nSprache gestellten Fragen verstanden, sie jedoch - der\nZeuge Zi — Feibhe teilweise -— in englischer Sprache\nbeantwortet. Hieraus ist zu entnermen, da3 die Zeusen\nder deutschen Sprache nur teilweise nicht mächtig waren,\nIn einem derartigen Falle bleibt es dem pflichtgemäßen\n\n- 13 -\n\n- 13 -\n\nErmessen des Richters überlassen, in welchen Umfange er\nunter Mitwirkung eines hinzugezogenen Dolmetschers verhandeln will (BGHSt 3,285,286).\n\nEs fehlt jeder Anhalt dafür, daß hier eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Insbesonders ist nicht ersichtlich, daß einer der Beteiligten die in englisch gegebenen\nAntworten und ihre Übersetzung nicht verstanden hat. Da-.\ndurch, daß der vernehmende Konsul selbst die Antworten\nder Zeugen übersetzt hat, hat er sich noch nicht zum\nDolmetscher gemacht (vel. hierzu Schäfer in LR 21.Aufl.\nGvG § 184 Anm.3). Im übrigen hat der bei der Vernehmung\nanwesende Verteidiger des Angeklagten gegen das Verfahren\ndes vernehmenden Konsuls keine Einwendungen erhoben.\nAußerdem sind die Aussagen der Zeugen Dr. OGEEEEED und\nSs in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis gemäß § 251 Abs.1 Nr.4 StPO verlesen worden:\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nAuch die Sachrüge ist unbegründet. Die Feststellungen\ndes Schwurgerichte tragen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Mordes in sechs Fällen. Gemäß Art.86 Abs.1, 95 Abs.3\n1.StrRG war jedoch nunmehr statt Zuchthaus Freiheitsstrafe\nzu verhängen. Außerdem war zu berücksichtigen, daß mit dem\nInkrafttreten des 1.StrR@G nicht mehr auf Ehrenrechtsverlust erkannt werden kann. Dafür war jedoch auszusprechen, daß TB für fünf Jahre unfähig ist, öffentliche Ämter zu bekleiden (Art.89 1.StrR$).\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-04-07/5-str-100-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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