{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-17_5_StR_218_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-17","aktenzeichen":"5 StR 218/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 218/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Hans R GEREEREEF\naus Sc, zseboren am WE 1.7. ic MEET,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Versicherungskaufmann Hans K EmEmm aus Kill,\ngeboren am in Sw ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nden technischen Angestellten Herbert S NEEEEEEEE»\naus Leew/Harp, zeboren am ME in St GEmEEmEEEEEn,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nden Kaufmann Oskar Sc n m aus wm, To ame,\ngeboren am EEE ir Yo ME,\n\nden Verkaufsleiter Iudwig L Ce aus WERE -- /. En,\ngeboren am (ED ir ve /Rum,\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17.März 1970, aü der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, —\n'Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof En\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Eme zu: uU,\nAssessorin mp: .: EEE\nals Verteidiger des u ts .\nRechtsanwalt Dr EB aus Emm |\n. als Verteidiger des Angeklagten zu 2),\nRechtsanwältin sum ou: m —\nRechtsanwalt me aus U\nals Verteidiger des Angeklagten zu 3)\nRechtsanwalt Dr aus ED\nals: Verteidiger des Angeklagten zu 4),\nRechtsanwalt Dr me zus u\n‘als Verteidiger des: Angeklagten. zu 5),\nJustizangestellte m nn\nals Urkundsbsamtin der Geschäftsstelle,\n\ns\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom\n5.Juli 1968, soweit es sie verurteilt,\n‚aufgehoben. :\nDas Verfahren gegen die Angeklagten wird\neingestellt. Die Kosten \"fallen der Tandeskasse zur Last.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\n6 ründe\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten Raw, X im\nund Sp wegen Mordes, die Angeklagten Sch una Lee\nwegen Beihilfe zum Mord verurteilt, sie im übrigen freigesprochen. Ihre Revisionen erheben Verfahrensbeschwerden\nund die Sachrüge.\n\nDie Rechtsmittel führen zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafverfolgung verjährt ‚ist.\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts. kamen die\nAngeklagten RE, KEEP und Sp während. der\nBesetzung Oberitaliens. durch deutsche Truppen im September\n1945 auf einer Kompanieführerbesprechung überein,\nitalienische Juden, die sie in einigen Orten am Lago Maggiore\neigenmächtig verhaftet hatten, zu beseitigen. Sie gaben\ndiesen Entschluß als \"Befehl von oben\" an ihre Untergebenen weiter, die ihn in den Nächten zum 23. und 24.\nSeptember 1945 ausführten. Die Angeklagten Schi und\nIM schörten zu den Erschießungskommandos.\n\nDie ersten richterlichen Handlungen, die sich wegen\n\"dieser Taten nach dem 8.Mai 1945 gegen die Angeklagten\nrichteten, waren die Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle\nvom 22,0ktober 1964, die mithin über 21 Jahre nach den\nTaten erlassen wurden, on |\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, die 20jährige\nVerjährungsfrist des § 67 StGB a.F.. sei im, Oktober 1964\nnoch nicht abgelaufen, weil die Verjährung nach Art.1,\n§§ 1, 3 der Verordnung zur Beseitigung nations!snzia-\n\n_ listischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23.Mai\n1947 (VoBl.BZ.S.65) bis zum 8.Mai 1945 geruht habe.\n\n‚Das trifft bei der Tötung von Juden in der fraglichen\nZeit auch in aller Regel zu. Es darf fast immer als sicher\ngelten, daß Tötungen jüdischer Personen durch Organe des\nNS-Staates, der sich die Judenausrottung zum Ziel gesetzt\n‚hatte, nicht strafrechtlich verfolgt wurden (BVerfG NW\n1953,177,178; 1 StR 299/62 vom 2.0ktober 1962 -.NJW 1962,\n2308,2309, insoweit in BGHSt 18,37 nicht abgedruckt).\n\n. Bei den. außergewöhnlichen Umständen dieses Falles\nverhielt es sich jedoch möglicherweise anders. Die Taten.\nder Angeklagten blieben nicht unverfolgst. Das war offenbar :\nauf die besonderen Verhältnisse im damaligen Befehlsbereich.\nund die deshalb erlassenen Anordnungen der militärischen\nLeitung zurückzuführen. Die Truppe hatte strengen Befehl,\nsich jeder Gewalthandlung 'gegen die Zivilbevölikerung zu.\nenthalten. Auch die italienischen Juden wurden damals von -\ndeutschen Organen nicht verfolgt. Der Truppe, vor allem den\nOffizieren, war bekannt, daß ein- verbrecherischer Befehl |\nnicht ausgeführt werden durfte. Zuwiderhandlungen gegen diese\nAnordnungen wurden streng bestraft (UA S.30). Nach der.\nAussage des Divisionskommandesurs wäre ein Kompanieführer,\nder Judenerschießungen befohlen hätte, zur Rechenschaft\ngezogen worden (Protokollband 1 S.36). Die Angeklagten\nverbargen.daher ihre Verbrechen, die sie in aller Heimlich-.\nkeit ausführten, auch vor ihren Vorgesetzten, zumal die\nVerhaftungen ung Tötungen mit Erpressung und Plünderungen -\nzusammenhingen,/die sie mit.standrechtlicher Erschießung\nrechnen mußten (UA S.30,55,79,82-85, 134,135,223,264,265), -\nIhre Taten wurden alsbald von zwei Divisionsrichtern ver-.\nfolgt, die vom Divisionskommandeur beauftragt waren,\nErmittlungen am Tatort. durchzuführen. Es stellte sich\n‚heraus, daß. Juden erschossen worden waren. Die Angehörigen\nder \"beschuldigten Kompanie\" wurden vernommen. Gegen den -\nAngeklagten KW, auf den die übrigen Schuldigsn: offenbar\nden Verdacht gelenkt hatten, wurde \"als Verantwortlichen\"\n\nein Verfahren eingeleitet. Die Ermittlungshandiungen der\nDivisionsrichter. waren, wie die vom Schwurgericht 'erhobenen\nBeweise ergeben, \"für das Batallion gefährlich\" (UA S.216).\n\nWar es aber in einem solchen Ausnahmefall zur Einleitung\neines Verfahrens gekommen, so ist die Hemmung der Verjährung\nnur dann eingetreten, wenn die Strafverfolgungsbehörde von\nder Durchführung des Verfahrens aus politischen, rassischen\noder religionsfeindlichen Motiven äbgesehen öder das Verfahren eingestellt hat (BGH NIW 1970,154,155 = MDR 1970,155).\nLäßt sich dagegen - wie hier - schon wegen der Verlegung\nder Einheit und der Kriegswirren nicht nachweisen, daß ein\neingeleitetes Verfahren aus solchen Gründen nieder- |\ngeschlagen oder eingestellt worden ist, können mithin\ndie Voraussetzungen des § 69 StGB i.V.m. der Verordnung\nvom 23.Mai 1947 BZ nicht mehr festgestellt werden, so\nmuß davon ausgegangen werden,: daß die Verjährüng nicht\ngeruht hat, die Strafverfolgung 20 Jahre nach den Untersuchungshandlungen der Divisionsrichter, also noch vor\ndem Erlaß der Haft- und Durchsuchungsbefehle, verjährt\nwar,\n\nDem stehen das 9.StÄG vom 4.August 1969 (BÜBL 1,1065)\nund das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13.April 1965 (BGBl 1,315) nicht\nentgegen. Sie gelten nur für Fälle, in denen die Taten\nbis zum Inkrafttreten der Gesetze nicht bereits verjährt\nwaren,\n\nDas Verfahren ist daher auf Kosten der Landeskasse\neinzustellen. Der Senat sieht jedoch nach 8 467 Abs.3\n' Satz 2 Nr.2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen der’\nAngeklagten der Landeskasse-aufzuerlegen. Das erscheint\nihm nicht angemessen. . ZZ\n\nDie Bundesanwaltschaft ist der Auffassung, die Strafverfolgung sei nicht verjährt.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-17/5-str-218-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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