{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-10_5_StR_642_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-10","aktenzeichen":"5 StR 642/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 642/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Bauschlosser Gerd-Joachim S + GERD\n\naus\n\ndort geboren am 1945,\n\n2. den Kraftfahrzeugschlosser Hans S GE\naus H\n\nEEE»,\ndort geboren am 1945,\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\n- 2 _\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.März 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof:Dr. Sarstedt...\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Schmidt\n\nBundesrichter Schmitt\n\nBundesrichter Dr.Börker\n\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBunde sanwalt Dr, EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekre tär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten SEE zesen das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 22,Mai 1969 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden\nder landeskasse auferlegt, die auch die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten SC una die durch\ndieses Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten SCEEEB : u tragen hat.\n\nDer Beschwerdeführer SED Hat ‘die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nI. Revision der. Staatsanwaltschaft:\n\nDas zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist auf die Verurteilung im Falle 11 der Entscheidungsgründe beschränkt. en\n\nDer Generalbundesanwalt vertritt es mit folgender\nBegründung nicht: .\n\n\"Bs kann dahingestellt bleiben, ob die. Polizeibeamten,\nwie. das Schwurgericht gemeint hat, mit der Wegnahme\nder Handtasche einverstanden waren oder ob die\nAuffassung der Staatsanwaltschaft richtig ist, daß\n\"ein solches Einverständnis nicht vorgelegen habe.\nEin vollendeter Diebstahl kommt nämlich.schon aus °\neinem anderen Grund nicht in Betracht. Wer ein Behältnis wegnimmt, um sich dessen Inhalt zuzueignen,\neignet sich nicht das. Behältnis zu, wenn er es nicht\nfür sich behalten oder verwerten will,.sondern es weg-\n\n| wirft, sobald er den Inhalt an sich genommen hat\n(BGH GA 62,144,145). Nach den vom Schwurgericht\ngetroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte\nSt ii Handtasche an sich genommen, sie durchsucht und, weil sie leer war, an einem Feldweg weggeworfen (UA S.16, 17/18). Damit war der Diebstahlsversuch fehlgeschlagen. Den wirtschäftlichen Wert\nder Tasche wollten die Angeklagten nicht einmal\nvorübergehend ihrem Vermögen einverleiben (vgl. BGH\nbei Dallinger- MDR 68,372; BGH 5 StR 412/68 Beschluß\nvom 28.Januar 1969) .\"\n\nDer Senat schließt sich dem an.\n\nII. Revision des Angeklagten Sg:\n\n1. Die nicht näher begründete Behauptung des Beschwerdeführers, im Falle 11 habe \"die Tat keinerlei Beziehung zum\n\n-4-\n\nStraßenverkehr\", trifft nicht zu.\n\nIn einem ähnlichen Fall hat der Bundesgerichtshof\nbereits entschieden (BGHSt 22,6,8), daß \"die Sicherheit\ndes Straßenverkehrs beeinträchtigt\" wird, wenn der Täter\nin den ungestörten, ‚geregelten Ablauf des Verkehrs in\nsolcher Weise wie hier eingreift, so daß andere Verkehrsteilnehmer infolge der Einwirkung nicht ohne Gefahr für\nLeib oder Leben am Verkehr teilnehmen können.\n\nDer Polizeimeister Sc@ee fana sich auf einem dem\nVerkehr dienenden Wege und war deshalb Verkehrsteilnehner.\nDas änderte sich nicht dadurch, daß er infolge der Fahrweise des Mitangeklagten St a.ur die Kühlerhaube\nspringen mußte. Seine Lage dort bedeutete für ihn eine\nerhebliche Gefahr für Leib oder Leben. SC durfte\ndaher nicht weiterfahren, sondern mußte versuchen, den\nWagen anzuhalten, ehe SB von der Kühlerhaube gefallen\nwar. Daß der Mitangeklagte das nicht versucht hat, wird\nihm daher mit Recht vorgeworfen,\n\nDie - von der Revision nicht in einzelnen angegriffene -\nMittäterschaft des Beschwerdeführers San diesen vorwerfbaren Verhalten ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei dargetan.\n\n2. Die Nachprüfung auf die allgemeine. Sachrüge hat\nauch bei den anderen Schuldsprüchen keine Rechtsmängel aufgedeckt,\n\n3. Der Strafausspruch konnte ebenfalls im vollen\nUmfange bestehenbleiben.\n\nDie Diebstahlsstrafen (zwei bis fünf Monate Gefängnis)\nsind vor der Neufassung des § 275 StGB verhängt worden.\nDen Urteilsgründen ist hier Jedoch deutlich zu entnehmen,\ndaß die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf\nden wiederholt vorbestraften Angeklagten unerläßlich war.\n\n-5-\n\nSeine vorangegangenen, schnell aufeinanderfolgenden Be- -\nstrafungen haben ihn ersichtlich nicht beeindruckt; er\n\nhat sich von der Begehung zahlreicher Diebstähle selbst\ndadurch nicht abhalten lassen, daß die Vollstreckung\nmehrerer früherer Strafen zur Bewährung ausgesetzt worden\nwar. Nach den Urteilsfeststellungen waren also besondere\nUmstände gegeben, die die Verhängung von Freiheitsstrafen\nzur Einwirkung auf den Beschwerdeführer in allen Diebstahlsfällen unerläßlich machten.\n\nBeide Revisionen waren daher entsprechend dem Antrage\ndes Generalbundesanwalts zu verwerfen.\nSarstedt Schmidt Schmitt\nBörker Pleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/5-str-642-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/5-str-642-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.318336+00:00"}}