{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-10_5_StR_27_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-10","aktenzeichen":"5 StR 27/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 27/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Liesbeth N u zeborene Neu\naus BEE, dort geboren zn in 1913,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.März 1970, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwa)t Dr up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt > us mm\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär um\n\n' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Berlin von 10.0ktober 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, Bu\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.\n\nGründe\n\nNach den Feststellungen des Schwurgerichts tat die\nAngeklagte in das schon zubereitete Mittagessen ihres Ehemannes 5 bis 6 Tropfen \"E 605 forte\", um. ihn zu töten. Ihr\nBeweggrund hat sich nicht aufklären lassen. Der unmittelbare Anlaß war jedenfalls geringfügig. Nachdem der Ehemann\neinen halben Eßlöffel voll zu sich genommen hatte, äußerte\ner Verwunderung über den bitteren Geschmack und über das\nAussehen des Essens. Seine Bedenken suchte die Angeklagte\nzu zerstreuen, damit er weiter aß. Er nahm aber nur noch\neinen zweiten halben Eßlöffel voll. Nach etwa einer halben\nStunde bekam er sehr starke Schmerzen und verlor schließlich\ndas Bewußtsein, Die Angeklagte holte ihren Bruder. Dieser\nrief sofort die Feuerwehr herbei. Als. der Ehemann der\nAngeklagten im Krankenhaus: eintraf, bestand allerhöchste\nLebensgefahr. Die Angeklagte sagte den Ärzten, er habe\nwahrscheinlich einen Herzanfall. Infolge sofortiger\nInjektion von Atropin war die Lebensgefahr nach 48 Stunden\nbeseitigt. Die Vergiftung war äußerst schwer. Die Rettung\n\"grenzte an ein Wunder\".\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nMordes zu sieben. Jahren Zuchthaus verurteilt. |\n\nIhre Revision bemängelt mit Recht die Ausführungen,\nmit denen das Schwurgericht einen strafbefreienden Rücktritt\nnach § 46 StGB verneint.\n\n1. Entgegen seiner Ansicht hatte die Angeklagte schon\ndadurch, daß sie dem Opfer das Essen vorsetzte, alles getan,\nwas sie selbst nach ihrer Vorstellung zu unternehmen\nhatte, um den Erfolg herbeizuführen. Ihr Versuch war also\nbereits beendet. Daran ändert sich nichts durch ihre\nAnnahme, ihr Ehemann habe für ihren Zweck noch nicht genug\ngegessen und werde sich dazu von ihr nicht bewegen lassen.\n\nDer Revision ist also darin beizupflichten, daß die Frage\ndes Rücktritts nicht nach der Nr.1, sondern. nach der Nr.?2\ndes § 46 StGB zu beurteilen ist.\n\n2. Das Schwurgericht verneint hilfsweise auch einen\nRücktritt vom beendeten Versuch mit der Begründung, die\nAngeklagte habe nichts getan, um durch eigene: Tätigkeit\nden Tod ihres Ehemannes abzuwenden. Es. reiche nicht aus,\ndaß sie ihren Bruder verständigt und damit letztlich die\nEinlieferung des Opfers in das. Krankenhaus ermöglicht habe.\nSie habe dort verschwiegen, daß sie dem Manne Gift gegeben .\nhatte. Der Arzt habe daher keine sichere Diagnose stellen\nund keine \"gezielte\" Behandlung einleiten können. Nur weil\ner auch ohne Kenntnis von der schweren Vergiftung Atropin\ninjiziert habe, sei der Kranke gerettet worden.\n\nDiese Erwägungen können von Rechtsirrtum beeinflußt\nsein. Es genügt, wenn sich erstens nicht ausschließen\nläßt, daß die Angeklagte ihren Bruder herbeiholte, damit\ner die Rettung ihres Ehemannes veranlasse, und wenn\nzweitens nicht bewiesen werden kann, daß sie mit ihren\nfalschen Angaben im Krankenhaus ihren früheren Tötungsvorsatz in mindestens bedingter Form weiterverfolgte.: Über\nbeide Punkte trifft das Schwurgericht keine klaren Fest- .\nstellungen.\n\na) Aus seinen Worten, die Angeklagte sei aus \"Angst\nvor den Auswirkungen ihrer Tat\" zu ihrem. Bruder gelaufen, .\ngeht nicht, wie der Bundesanwalt meint, mit hinreichender\nSicherheit hervor, sie habe nur befürchtet, in Verdacht\nzu geraten, wenn sie den Todeskampf ihres Ehemannes in der\nWohnung untätig ansähe und ihn hilflos sterben ließe.\nAuch sein Tod kann vielmehr mit den \"Auswirkungen ihrer Tat\ngemeint sein, vor denen sie Angst hatte, die sie also\n\nabwenden wollte. ‘Dann wäre die Besorgnis, sonst bestraft _\nzu werden, unerheblich für die Straflosigkeit des Versuchs.\nDer Bundesanwalt stützt seine soeben wiedergegebene Deutung\ndes Urteils darauf, daß die Angeklagte die Giftdosis\n\nnach den Feststellungen nicht größer bemessen hatte, \"weil\nsie vermeiden wollte, daß ihr Ehemann sofort nach dem\n\nGenuß des vergifteten Rotkohls noch in der Wohnung starb\nund’ dadurch ein Verdacht gegen sie entstand. Dies reicht\ndem Senat aber nicht aus, um ohne eindeutige Feststellungen\ndes Tatrichters dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, die\ngleichen Gründe hätten die Angeklagte auch nach der Tat\ngeleitet, als sie die furchtbaren Wirkungen sah. Das Urteil\nin dieser Weise auszulegen, ist um so weniger angängig,\nals die Angeklagte nach seinem Inhalt an einem hirnorganischen Abbau leidet, ihre Persönlichkeit verflacht und ihre\nKritikfähigkeit stark herabgesetzt ist (§ 51 Abs.2 StGB).\n\nb) Im Krankenhaus erkannte die Angeklagte nach den\nWorten des Urteils \"den desolaten Zustand\" ihres Ehemannes\n\"und ging davon aus, daß er sterben würde\". Das Schwurgericht schließt nicht erkennbar aus, daß sie glaubte,\nder Tod werde sowieso eintreten, auch wenn sie den Ärzten\ndie Wahrheit sagte. Es schreibt, \"daß sie die unwahren\nAngaben aus Furcht vor Strafe machte, stellt aber nicht\nfest, daß sie zugleich mit dem mindestens bedingten\nVorsatz handelte, dadurch den Tod des Opfers zu fördern.\nDies 1§ 8t sich insbesondere nicht dem - als Strafzumessungsgrund übrigens rechtlich bedenklichen - Satz entnöhnen,\n\nsie habe im Krankenhaus nichts getan, den nahen, wahrscheinlichen Tod des Opfers abzuwenden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nDr.Börker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/5-str-27-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-10/5-str-27-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.298172+00:00"}}