{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-03_5_StR_79_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"5 StR 79/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"079\n\n5 _StR 79/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Studenten Bernd D me aus ME (Westfalen),\n\ngeboren am mus 1950 ir Hamm,\n\naus\n\n. den Verwaltungslehrling Heinz\n\nS\ndort geboren am I —\n\n- Sachbezeichnung: Peter Su... -\n\nwegen Schweren Diebstahls\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts in der ‚Sitzung vom 3. März 1970\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten DW una\nSC wirä das Urteil der Jugendkämner des\nLandgerichts in Osnabrück vom 16.0ktober 1969,\nsoweit es diese Angeklagten verurteilt, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache an den für Lingen/Enms\nzuständigen Jugendrichter zurückverwiesen, der\nauch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs.4 StPO durch\nBeschluß aufzuheben, soweit sie die beiden Beschwerdeführer verurteilt, wie folgt begründet:\n\n\"Die tatrichterlichen Beweiserwägungen, aus denen die\nbestreitenden Angeklagten im Fall ‚28 der Urteilsgründe für überführt erachtet worden sind, am\n16.Januar 1969 an dem Einbruchsdiebstahl in das\nFotogeschäft Hww in TO = 1 > Mittäter\nteilgenommen zu haben, können von Rechtsirrtum\nbeeinflußt worden sein.\n\nAls Beweisanzeichen für die Täterschaft der An-.\ngeklagten wertet die. Jugendkammer u.a., daß beide\neine kriminalpolizeiliche Vernehmung zu den Tatvorwürfen abgelehnt und stattdessen der Kriminalpolizei ausführliche schriftliche Stellungnahmen\neingereicht haben, ohne schon darin ihre in der\n\n“ Hauptverhandlung gegebene Einlassung erwähnt\nzu haben, nach der sie zur Tatzeit nicht in\n\nDEE, sondern jeder für sich in CB\ngewesen seien (UA 5.56).\n\nDen Angeklagten in dieser Weise die Art ihrer.\nVerteidigung im Ermittlungsverfahren anzulasten,\nbegegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEine Vernehmung durch die Kriminalpolizei\nabzulehnen, war das Recht der Angeklagten, über\n\ndas sie sogar belehrt werden mußten ($ :1653a Abs.4\nin Verb.m, § 136 Abs.1 Satz 2 u.5 StPO). Denmentsprechend durften keine für sie nachtsiligen\nSchlüsse daraus gezogen werden, daß sie von diesem\nRecht Gebrauch gemacht haben. Die wiedergegebene,\nvon der Revision beanstandete Urteilsstelle gibt zu\n\"der Besorgnis Anlaß, daß die Jugendkammer dies\nverkannt haben könnte.\n\nAus der Gegenüberstellung der schriftlichen\nAngaben der Angeklagten vor der Kriminalpolizei\nmit ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung\nFolgerungen zu ihren Lasten zu ziehen, war zwar\ngrundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall\nreichen die Darlegungen des Urteils jedoch nicht\naus, um für die hier gezogene Schlußfolgerung |\neine Nachprüfung auf ihre rechtliche Richtigkeit\nzu ermöglichen. Das Landgericht teilt den Inhalt\nder gegenüber der Kriminalpolizei abgegebenen\nschriftlichen Äußerungen der Angeklagten nicht mit.\nEs stellt auch nicht fest, daß ihnen bei deren\nAbgabe die genaue Tatzeit bereits bekahnt war.\nOhne Angaben darüber bleibt jedoch offen, ob“\n\ndie Angeklagten schon damals zü dem von der Jugendkammer vermißten Alibi-Vorbringen mit Bewsisamtritten Anlaß hatten und überhaupt in der Lage\nwaren.\n\nDa sich nicht ausschließen läßt, daß das Urteil\ngegen beide Angeklagte auf den dargelegten möglichen\nRechtsirrtümern beruht, kann es nicht bestehenbleiben.\n\nFür die neue Hauptverhandlung ist nicht mehr die\nJugendkammer, sondern der Jugendrichter sachlich\nzuständig (§§ 108 Abs.1, 39 Abs.1 JGG), weil\nwegen des Verschlechterungsverbots des § 358\n\nAbs.2 StPO, das auch in Jugenäsachen gilt, für\nbeide Angeklagte nicht mehr als vier Wochen Dauerarrest zu erwarten ist.\"\n\nDer Senat schließt sich dem an.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-79-70","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-79-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.146712+00:00"}}