{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-03_5_StR_678_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"5 StR 678/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 678/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Jörg Tom - ' GENE ,\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1942 in rum,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgericht shofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3.März 1970\neinstimmig beschlossen: |\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 18. Septenbs r 19693\naufgehoben ;\n\na) in den Fällen II 2 a (Betrug zum Na>i:tsil der\nMutter des Angeklagten); insoweit wird das\nVerfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt,\ndie auch die notwendigen ausscheidbaren Auslagen\ndes Angeklagten zu tragen hat,\n\nb) in den Fällen II 2 db (im Rückfall begangene\nBeihilfe zum schweren Diebstahl) und II 2c\n(Hehlerei) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349\nAbs.2 StPO verworfen. 0\n\n3. Soweit das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben worden ist, wird die Sache an.eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie insoweit auch über die Kosten der. Revision\nzu entscheiden hat,\n\nGründe\n\n‚1. In den Betrugsfällen II 2 a liegt. ein Strafentrag\nder geschädigten Mutter des Angeklagten nicht vor (8. 263\nAbs,5 StGB). Zwar . haben der Schwiegersohn und zwei Kinder\nder Geschädigten mit Schreiben vom’ 27.Dezember 1967\n(Bd.Ia Bl.2 der Strafakten) eine. Strafanzeige gegen den\n\n-3-.\n\nAngeklagten. gestellt, aus der entnommen werden kann, gas\nsie jedenfalls im Einverständnis nit der Matter des\nAngeklagten verfaßt worden ist, Die Mutter des Angeklagten.\nhat jedoch bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 27.Januar\n1968 (B1.10 aa0) ausdrücklich erklärt, sie wolle nicht\ngegen den Angeklagten aussagen und Netelle auch keinen\nStrafantrag\".\n\nDas Verfahren war daher insoweit nach § 260 Abs.3 StPO\nauf Kosten der Landeskasse (§ 467 Abs.1 StPO) auch dann\neinzustellen, wenn man die Tat des Angektagten nicht als\nBetrug, sondern als Diebstahl des :Postsrarbuchs würdigt\n(BGH bei Dallinger MDR 1957,652). Auch insoweit. Zenit es\nan dem zur Strafverfolgung erforderlichen Antrag der\nMutter des Angeklagten (8 247 Ads. 1 ‚SteB).\n\n2. Zu den Verurteilungen in den Fällen II 2 5 und ce\nhat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen:\n\n\"In den Fällen II 2 b und c enthält das Urteil unausgesprochen eine Wahlfeststellung, Nach UA S.14 hatte die\n\nStrafkammer einen erheblichen Verdacht, .da3.der Angeklagte\n\nselbst bei der Zeugin TB :inzssbrochen hate. In\n\ndiesem von der Strafkammer als möglich angesehenen Falle\n\nhätte er aber nicht wegen Beihilfe. zum. schweren Diebstahl und außerdem wegen Henlerei verurteilt werden\ndürfen, sondern (nur) wegen einer Handlung, namlich\neines in Täterschaft begangenen Einbruchsdiebstahls.\nZwischen schwerem Diebstahl einerse! its und Beihilfe\nzu dieser Handlung sowie Hehlerei andererseits ist\neine Wahlfeststellung zulässig, da beide Verhaltens\nweisen rechtsethisch und psychologisch vergleichbar\nsind. Wenn die Strafkamner in der.neuen Verhand.ung..\nwiederum zu keiner völligen Klärung: des .Tathergangs\nkommt, wird sie daher den Angeklagten auf.Grund\nder oben bezeichneten Wahlfeststellung zu ı.- \"srteilen\nhaben, und zwar nur zu einer Strafe.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\n3. Da mit den Schuldsprüchen zu II 2a, IIl2bund cc\nauch die Einsatzstrafen aufgehoben werden, ist nicht sicher\nauszuschließen, daß die anderen Einsatzstrafen durch die\nRechtsfehler mitbeeinflußt worden sind. Sie und die Gesamtstrafe konnten daher nicht bestehenbleiben.\n\n4. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, daß es nach\nder Neufassung des § 60 StGB durch das 1.StrRG eines\ngerichtlichen Ausspruchs über die Anrechnung der erlittenen\nUntersuchungshaft nicht mehr bedarf. Das gilt auch für die\nAuslieferungshaft des Angeklagten (§ 60 Abs.3 Satz 2\ni.Verb.mit § 60 Abs.1 StGB in der Fassung Art.105 Nr.\nBuchstabe b des 1.StrR@G's).\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-678-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-678-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.128524+00:00"}}