{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-03_5_StR_618_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"5 StR 618/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 618/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Karl-Wilhelm D I)\naus Cup,\ngeboren am EEE 1940 in PER,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED nn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,..\nRechtsanwalt WW aus EEE\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär ie\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hildesheim vom 11.Juli 1969\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeter\nund wegen versuchter Notzucht verurteilt. Seine Revision\nbleibt erfolglos.\n\n1. Fall Ursula Tip (vollenäete Notzucht)\n\na) Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, eine bestimmte medizinisch-psychologische\nSachverständige über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Ursula\nTEE zu hören. Das hat die Strafkämmer entgegen dem\nRevisionsvortrag nicht mit der Begründung getan, die benannte\nSachverständige sei \"nur für die Beurteilung von Jugendlichen\nzuständig\". Die Strafkanmer hat sich vielmehr insoweit auf\nihre eigene Sachkunde berufen (UA S. 10). Das durfte sie in\ndiesem Falle auch. .\n\nDie Zeugin war zur Zeit der Tat und zur Zeit der Hauptverhandlung 18 Jahre alt. Zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit brauchte die Strafkammer nur unter besonderen Umständen\nauf einen Sachverständigen zurückzugreifen. Solche Umstände\nsind hier nicht ersichtlich.\n\nBei der Zeugin sind, wie die Urteilsgründe ergeben, keine\nCharakterzüge oder Eigentümlichkeiten hervorgetreten, die von\ndem normalen Erscheinungsbild der entsprechenden Altersstufe abgewichen wären. Auch die Revision behauptet nicht,\ndaß die Zeugin unter Entwicklungsstörungen, krankhaften\nEmpfindungen, abwegigen Vorstellungen oder übersteigerter\nPhantasie litte, die ihr eine wahrheitsgetreue Wiedergabe\ngeschlechtlicher Erlebnisse unmöglich machten. Der Beschwerdeführer hält die Aussage im Grunde nur deshalb für\nunzuverlässig, weil sie Widersprüche enthalte und in sich\nunwahrscheinlich Sei.\n\nDas zu beurteilen ist aber Aufgabe des Tatrichters.\n\n- A -\n\n‚ Ausnahmsweise mögen besonders erhebliche und auffällige\nWidersprüche in einer Zeugenaussage die Heranziehung eines\nSachverständigen ‚gebieten (vgl. die in BGHSt 8, 130, 131\nzitierte Entscheidung 3 StR 19/52 vom 13. März 1952). Derartige\nWidersprüche vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen. Sie\nbemüht sich lediglich, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche als besonders ‚schwerwiegend darzustellen. Tatsächlich\nhandelt es sich aber nur um Ungenauigkeiten oder einzelne\nWidersprüche, die das Landgericht, soweit es darauf überhaupt‘\neingegangen ist, in rechtlich nicht, zu beanstandender Weise\nals unwesentliche Abweichungen ‚oder als ungenaue Ausdrucksweise der Zeugin gewertet hat. Was die Revision \"nochmals im\neinzelnen anführt (die Angaben der Zeugin über die Ver-Schmutzung. ihrer Kleidung, den Verlust voii Strumpfhosen und\nSchlüpfer, die Frage, ob sie den Angeklagten geduzt und was\nsie unter einem \"gewaltsamen!\" Festhalten im’ Auto verstanden ..\nhabe), betraf - jedenfalls wie dieser Fall gestältet war --\nNebenpunkte, die mit dem eigentlichen Tatgeschehen nur in\nlosen Zusammenhang standen. |\n\nDie Motive, die die Zeugin veranläßten, nach’ der Notzucht\nin einer ihr unbekannten Walägegend im Wagen zu bleiben,\nwährend der Angeklagte schlief oder fortging, sich vor einen\nherbeigeholten Landwirt zu verstecken und die vollendete\nNotzucht zunächst zu verbergen, hatten nichts Ungewöhnliches.\nan sich. Auch sie gaben der Strafkammer keinen- Anlaß, einen\nSachverständigen über die Glaubwürdigkeit der: Zeugin zu hören.\n\nDas war schon deshalb nicht notwendig, weil die Hauptverhandlung eine Reihe von Umständen ergeben hatte,- die für .\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin sprachen. So hatte der Angeklägte im Laufe des Verfahrens seine Einlassung von Grund\n\nauf geändert und schließlich erklärt, er sei am Tattage\nmit der Zeugin im Walde gewesen. Vor allem wurden wesentliche\n\nTeile der Zeugenaussage durch die übereinstimmenden Angaben\nvon drei anderen Zeugen gestützt. Diese haben bekundet, ::\n\n-5-\n\nder Angeklagte und sein Begleiter hätten die Grüppe junger\nMenschen nachts auf der Landstraße überfallen, die Zeugin\nTe iffen und festgehalten. Kurz darauf habe man die\nHilferufe der Zeugin ‚gehört.\n\ndb) ins diesen Darlegungen folgt, daß die Angriffe der\nRevision gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, soweit\nsie überhaupt als sachlichrechtliches Vorbringen verstanden\nwerden sollten, unbegründet, ganz überwiegend sogar unzulässig\nsind, weil der Beschwerdeführer die einwandfreie tatrichterliche Beweiswürdigung. durch seine eigene zu ersetzen trachtet.\n\n2. Fall Gudrun Sc (versuchte Notzucht)\n\nNach den Urteilsfeststellungen \"hatte der Angeklägte die\nAbsicht, mit Gudrun Schu. die in seinen wagen eingestiegen\nwar, wegzufahren, um sie anschließend zu vergewaltigen. Diese\nAbsicht, folgert das Landgericht aus dem späteren Verhalten\ndes Angeklagten, der nach dem Fehlschlag auf der Stelle\numkehrte, die Gruppe junger Menschen überfiel, ein anderes\nMädchen (Ursula TED wegfing und es anschließend notzüchtigte. Die Folgerung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe. im Falle SCHE ii esc1 be Absicht gehabt, mag nicht\nzwingend sein. Sie. ist aber denkgesetzlich möglich und liegt\nnach dem gesamten Geschehensablauf auch nicht fern. Ihr stand\nnicht entgegen, daß der Angeklagte den Bekannten der Zeugin\n‚mitnehmen ı mußte. Das Urteil stellt fest, beide seien. dem\nAngeklagten und seinem Begleiter körperlich nicht gewachsen,\nernstzunehmender Widerstand sei nicht zu erwarten gewesen\nWASA2) 0.000 | | 0\n\nWie der Angeklagte im einzeinen gegen die Zeugin vorgehen wollte, welche Gewalt und welche Drohungen er angewendet hätte, wenn ihm die Entführung geglückt. wäre, brauchte\ndas Landgericht nicht. darzulegen. Einen so ins einzelne\ngehenden Tatplan setzt der Versuch einer Notzu Pit nicht\n\n-6 -\n\nvoraus. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben. zweifelsfrei, ‘daß der Angeklagte auf jeden Fall entschlossen war, den\nerwarteten Widerstand des Mädchens mit Gewalt oder Drohungen\nmit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu brechen. Das\nfolgt auch u.a. aus dem Hinweis, daß der Angeklagte und s.in\nBegleiter unmittelbar danach über die Zeugin TB ner -\ngefallen waren, sie geschlagen und ihr gedroht hatten,man\nwerde ihr ein Messer in den Rücken jagen.\n\nDaß der Angeklagte bereits Gewalt gegen die Zeugin\nSCHE verüpt habe, ist für den Versuch einer Yutzucht\nnicht erforderlich. Es genügt ein Vorgehen, das nach dem\nVerbrechensplan und natürlicher Auffassung schon als Bestand--\nteil der Tatbestandshandlung erscheint. Ob es hierzu ausreichte, daß der Angeklagte die Zeugin in den Wagen steigen\nließ, mag dahinstehen. Jedenfalls hielten der Angeklagte\nund sein Begleiter trotz dringender Bitten der Zeugen nicht\nan, beschleunigten vielmehr und setzten ihre Fahrt solange\nin Richtung auf einen Wald fort, bis das Mädchen aus dem\nfahrenden Wagen sprang. Damit haben sie das ausersehene\nOpfer in die unmittelbare Gefahr gebracht, gänzlich in die\nGewalt des Angeklagten zu fallen.\n\n3. Den § 47 StGB brauchte das Landgericht weder im\nUrteilsspruch noch in den Gründen zu erwähnen. Mittäterschaft ist keine mildere Form der Täterschaft. Der Angeklagte hatte den vollen Tatbestand der versuchten und der\nvollendeten Notzucht eigenhändig verwirklicht. Er kann daher\nnicht dadurch beschwert sein, daß sich das Urteil nicht\nmit § 47 StGB auseinandersetzt.\n\n4. Fortsetzungszusammenhang zwischen beiden Notzuchtsfällen scheidet schon deshalb aus, weil sich die Taten gegen\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Opfer richteten.\n\nAuch im übrigen läßt die sachlichrechtliche Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils keinen Rechtofehler erkennen.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt u Siemer, ö Schmitt\n\nHerrmam. ... Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-618-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-618-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.107410+00:00"}}