{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-03_5_StR_3_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"5 StR 3/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 _ StR 3/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl-Heinz ip aus zen.\ndort geboren an B ::;7,\n\nwegen Schwerer Unzucht u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann. .\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr usw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: ME -\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär up\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom\n16.0ktober 1969 samt den Feststellungen‘\naufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts in Berlin zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels\nzu entscheiden hat. | |\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\nGründe\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerden braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge zur Aufhebung des\nUrteils führt. u\n\n1. Allerdings war entgegen der Auffassung der Revision Tateinheit zwischen schwerer Unzucht gemäß § 176\nAbs.1 Nr.1 StGB und versuchter Notzucht im vorliegenden\nFall möglich. Denn der Angeklagte wollte, als er sein\nOpfer zwang, bei ihm zu onanieren, nicht bloß den Vollzug\ndes Beischlafs vorbereiten, seine Handlungen sollten, wie\ndie bisherigen Feststellungen ergeben, vielmehr schon für\nsich genommen seiner Sinnenlust dieneh. In einem derartigen Falle entfällt die Bestrafung wegen Gewältunzucht\nnicht aus dem Gesichtspunkt der Gesetzeseinheit (vgl;\nBGHSt 17,1,2). \\\n\n2. Dagegen ist der Revision darin zuzustimmen, daß\nder bisher festgestellte Tatbestand nicht ausschließt, daß\nder Angeklagte im. Sinne von § 46 Nr.1 StGB freiwillig vom\nVersuch der Notzucht zurückgetreten ist. Denn der Angeklagte hat von der Notzucht abgelassen, weil die Zeugin\nAmling ihn darum gebeten hatte. Ihren Widerstand hätte er,\nwie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, sicherlich\nbrechen Können.\n\na) § 46 Nr.1 StGB setzt allerdings voraus, daß der\nTäter die Durchführung seines verbrecherischen Entschlusses\nim ganzen und endgültig aufgibt (BGHSt 7,296,297). Nun\nstellt das Landgericht zwar ausdrücklich fest, daß der\nAngeklagte seine Absicht, mit seinem Opfer geschlechtlich\nzu verkehren, zunächs t zurückgestellt habe. Das\n1äßt aber die von der Strafkammer nicht erörterte Möglichkeit offen, daß der Angeklagte von einer gewa 1t#tsame n Ausübung des Geschlechtsverkehrs endgültig\nAbstand genommen hatte. Nachdem die Zeugin -— so heißt es\nan anderer Stelle des Urteils — bei ihm bis zum Samenerguß\n\nLi\n\n- 4 -\n\nonaniert hatte, hat der Angeklagte erneut mit den Worten\nGeschlechtsverkehr gefordert, wenn sie das eine so gut\ngemacht habe, könne sie sicher auch das andere. Über eine\nGewaltanwendung oder auch nur Gewaltandrohung bei dieser\nGelegenheit enthält das Urteil nichts.\n\nb) Der Sachverhalt 1äßt ferner die Möglichkeit offen,\ndaß die Zeugin Alhmit den Worten, sie wer!> sich\ndraußen die Hosen ausziehen, in dem Angeklagien die Hoffnung erweckte, sie werde sich ihm freiwillig hingeben.\n\nAuch dann wäre ein freiwilliger Rücktritt nicht ausgeschlossen, selbst wenn der Angeklagte noch bis zu diesen\nAugenblick die Absicht gehabt haben sollte, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen (vgl. BGHSt 7,296,299/300).\n\n3. Das Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben.\nSollte das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung\nFreiwilligkeit des Rücktritts vom Verbrechen der versuchten Notzucht bejahen, so würde das nicht hindern, den\nAngeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB\nzu verurteilen (BGHSt 7,296,300; 17,1,2).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-3-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-3-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:11.068461+00:00"}}