{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-03-03_5_StR_34_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-03-03","aktenzeichen":"5 StR 34/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 34/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl-Wilhelm 0 EEE ‚\nohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am Ep 1934 in > (1-1: za,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Schweren Diebstahls i.R,\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.März 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr, Sarstedt\nals Vorsitzender, :. '\nBundesrichter Siemer:”.. .\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n. Bundesanwalt Dr m . .\nals. Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE. u:\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n‚Auf die Revision des. Angeklagten wird das. Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 27.Oktober .1969\nmit den dazugehörenden Feststellungen im St vrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nIn Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen,\n\n. die auch über die Kosten der Revision zu:\nentscheiden hat,\n\n- Von Rechts wegen - .\n\n1\n\n_— 3...\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren :Zuchthaus\nverurteilt. Die Revision beanstandet das Verr.i. sen und rügt\ndie Verletzung materiellen Rechts.:: : u\n\n1. Verfahrensbeschwerde\n\nDie Revision erblickt eine. Verletzung der. Aufklärungs-:\npflicht gemäß § 244 Abs.,2 StPO darin, daß die. Strafkamnsr ihro\nFeststellung, nach der sich:.der von dem Angeklagten geschilderte Vorgang im Hausflur bereits aus zeitlichen Gründen nicht\nso, wie von ihm geschildert, hätte zutragen können, ohne\nnähere Sachaufklärung getroffen hat,\n\nDiese Rüge greift nicht durch,\n\nDie Revision selbst ist der Auffassung, daß die Stral-.\nkammer \"genaue Feststellungen über die Entfernung zwischen\ndem Aufenthaltsort des Zeugen .B, und über die Länge des Housflures\" entweder durch Befragen: von Zeugen oder auf Grunü\neiner Ortsbesichtigung oder Hinzuziehung eines Sachverstän.\ndigen hätte treffen müssen.\n\nSie geht damit selbst davon aus, daß die zus ihrer\nSicht aufklärungserheblichen Tatsachen auch durch Fragen en\ndie Zeugen hätten geklärt werden Können; dies sei jedoch\nunterblieben. Darauf, daß die Strafkaumer den vernommenen\nZeugen diese von der Revision vermißt en Fragen nicht gestellt\nhat, kann die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg gc--\ngründet werden, weil der Senat nicht festzustellen vermng,\nob Fragen in dieser Richtung an die Zeugen nicht doch\ngestellt worden sind. War aber durch Zeugenbefragung die von\nder Revision vermißte weitere Sachaufklärung möglich, so\n\n4 in\n\nbrauchte sich der Strafkammer weder eine Ortsbesichtigung\nverbunden mit Wegstrecken- und- Zeitmessungen noch die Einholung eines Sachverständigengütachtens Aufzudrängen.\n\nBei der gegebenen Beweisiäge hätte es vielrehr eines\nBeweisamtrags des Angeklagten oder seines Verteidigers\n\nbedurft.\n\n2, Sachbeschwerde\n\na) Eine Verletzung des Satzes \"in dubio pro reo\" liegt\nnicht vor. Die Behauptung des Angeklagten, er sei erst kurz\nvor 14,30 Unr zum \"IB Narkt\" gekommen, konnte ihm\nallerdings nicht mit Sicherheit widerlegt werden, Das Gericht\nhat andererseits aber die Anwesenheit des Angeklagten zu\neinem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Darauf wurde\njedoch keine Schuldfeststellung gestützt, sondern lediglich\ndargelegt, daß die Einlassung des Angeklagten, da sie nicht\nerwiesen sei, den getroffenen Schuldfeststellungen nicht\nentgegenstehe,\n\nb) Das Urteil ist jedoch im Strafausspruch fehlerhaft,\nBei der Strafzumessung hat die Strafkammer eine Milderung der\nStrafe nach § 44 StGB u.a. mit der Begründung abgelehnt, ces\nsei nicht dem Angeklagten zu verdanken, daß die fat nicht\nweiter gediehen sei (UA S.13). Wenn es dem Angcklazten zu\nverdanken!\" wäre, daß die Tat nur bis zum Versuch gediehen\nist, dann würde das bedeuten, daß er freiwillig vom Versuch\nzurückgetreten wäre und überhaupt nicht wegen versuchten\nDiebstahls bestraft werden könnte, Eine solche Erwägung wäre\nnur dann nicht zu beanstanden, wenn nur der Versuchsgrad,\naus dem die Stärke des bereits entfaltenen verbrecherischen\nWillens zu erkennen war, strafschärfend bewertet werden\nsollte, Hier aber war der Einbruchsdiebstahl schon in den\nAnfängen steckengeblieben.\n\n-.5 -\n\n:Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen .Schuldspruch zugrunde .\nliegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil. nicht wiederholt\nzu werden. Beides gilt auch für die Feststellungen über\nden strafschärfenden Rückfall.\n\nSarstedt Siener Schmitt\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-03-03/5-str-34-70","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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