{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-02-25_5_StR_376_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-02-25","aktenzeichen":"5 StR 376/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"591/69) |\n| BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kranführer Eduard 5 t Ep zu: amp\ndort geboren am EEE 1330,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6.0ktober 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarsteädt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ’ EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nfür Recht erkannt: .\n\n\"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n‚ Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Februar 1970\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\n_ Die Sache wird an eine andere Strafkamner des\nLandgerichts zurlickverwiesen, die auch über die\nKosten des Rechtsmittels Zu entscheiden hat..\n\n= Von Rechts wegen‘ -\n\n- 3.\n\nGG ründ.e\n\nDer Generalbundesanwalt hat die Revision der Staats- .\nanwaltschaft unter anderem mit folgender Begründung vertreten:\n\"Die Strafkammer geht von einem anderen als dem in\nBGHSt 16,175,177 entwickelten strafrechtlichen Begriff des\nBeischlafs aus. Auf UA S.16 sieht sie es als nicht erwiesen\nan, daß der Angeklagte nit seinem Glied in Petras Scheide\neingedrungen ist. Dabei übersieht sie, daß zur Erfüllung\ndes Tatbestandes des Beischlafs ein Eindringen in die\neigentliche Scheide nicht erforderlich ist, sondern daß ein\nFinführen des Gliedes in den Scheidenvorhof genügt. Wenn\nes im Urteil weiter heißt, der Angeklagte habe nicht nachweisbar in Petras Scheide in Beischlafsabsicht eindringen\nwollen und es sei nicht auszuschließen, daß er lediglich\ndie geschilderten Unzuchtshandlungen unter Ausschluß des\nBeischlafs habe vornehmen wollen, so erweckt dies ebenfalls\nden Verdacht, daß die Strafkammer nicht von dem strafrechtlichen, ‘sondern von dem medizinischen Begritt des\nBeischlafs ausgegangen ist.\"\n\nNach Meinung des Generalbundesanwaltes spricht hierfür\nauch die Urteilsfeststellung, wonach \"Petra das Tun ihres\nVaters von sich aus dadurch erleichtert hat, daß sie die\nBeine spreizte und mit der Hand ihre Schamlippen auseinanderzog\". Dieser Umstand lege nahe, \"daß es tatsächlich zu einem\nEinführen des Gliedes zumindest in den Scheidenvorhof gekommen ist. Daß das Landgericht diese im Urteil festgestellte\nTatsache bei der Erörterung der Frage, ob und wie weit der\nAngeklagte sein Glied bei Petra eingeführt hat, unbeachtet\ngelassen hat, ist ein sachlichrechtlicher Fehler, auf dem\ndas Urteil beruhen kann\",\n\n- 4 -\n\nDer Senat hat dem nichts hinzuzufügen.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-25/5-str-376-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-25/5-str-376-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.836206+00:00"}}