{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-02-17_5_StR_2_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-02-17","aktenzeichen":"5 StR 2/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 2/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Rudolf H (EEED zus TE.\ngeboren am EB 950 in NEE,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht\nmit einem Manne\n\n2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs kst 'in der\nSitzung vom 17.Februar 1970, -an.der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof,.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nSchmidt\nSchmitt\nDr.Börker\nFleischmann \"\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n'Justizhauptsekretär (mw\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reeht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hamburg vom 1,August 1969\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dar das Wort\n\"schwerer\" und die in Klammern ange! \"ührte\n‚Gesetzesstelle wegfallen;\n\n.b) im Strafausspruch mit.den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Die Sache wird zur Eintöcheidung über die Strafe.\nund die Kosten der Revision an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision’wird verworfen.- -\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGrün.d e\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit einem.Manne (§ 1754\nNr.3 StGB a.F.) zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und. rügt die\nVerletzung materiellen Rechts.\n\n1, Die Verfahrensrüge ist unzulässig.\n\nWie die beiden ersten Sätze und der -zusammenfassende\nSchlußsatz. der Verfahrensbeschwerde erkennen lassen, will\nder Verteidiger nicht die Verantwortung für diese Rüge\nübernehmen. Sie ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben;\n(RGSt 73,23).\n\n2. Auf die Sachbeschwerde ist- der: Schnläspruch zu\nändern und das Urteil im Strafausspr ruch aufzuheben.\n\nDer Schuldspruch kann nicht bestehenbleiben, weil der\nAngeklagte nach dem von dem Urteil festgestellten sachverhalt nur nach § 175 Abs.! Nr.1'StGBin der Übergangsfassung des Artikel 106 des 1.StrRG's vom 25.Juni 1969\n(BGBl 1,645) zu bestrafen ist. Demgemäß war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung, des 8 354, Abs, 1 StPO\nzu ändern. .\n\nInfolge der zugunsten des. Angeklagten anzuwendenden\nGesetzesänderung hat auch der Strafausspruch keinen\nBestand.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag Ü=s General-\n\nbundesanwalts.\n\n- U.\n\n-4-\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Fest.\nstellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde\nliegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt\nzu werden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nBörker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-17/5-str-2-70","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-17/5-str-2-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.632133+00:00"}}