{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-02-10_5_StR_677_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-02-10","aktenzeichen":"5 StR 677/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 677/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n.- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10.Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt - Bu\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichter Siemer-\n‚. Bundesrichter Schmitt\n.. Bundesrichter Herrmann\n. Bundesrichter Fleischmann\n--a18-. beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB -\n.als Vertreter der - Bundesanwabtschaft,\n\n‚ Justizhauptsekretär ED\n\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkamnt:\n\n. Die Revisionen des. Angeklagten De undseiner Eltern Helmut. und Maria Din\n\nCME, EEE und Ges Angeklagten\n\n SlB:sesen das Urteil des Landgerichts in’\nOsnabrück vom 18.September 1969 werden verworfen, jedoch wird der Schuldspruch im Falle\n3m der Urteilsgründe (UA S.37) gegen den:\nAngeklagten Bund den Mitangeklagten\n\n. Karl-Heinz Si dahin geändert, daß\ndie genannten Angeklagten in diesem Falle\nwegen ver su c'hte.n Diebstahls\nverurteilt werden.\n\n‚Jeder ‚Beschwerdeführer hat die Kosteri seines\nRechtsmittels zu tragen...\n\n— Von Rechts wegen -\n\n.- 3.-\n\nGründe\nA. Die Revisionen des Angeklagten Tg und seiner\nEltern sind unbegründet. .\n\nDie allgemeine Prüfung des Urteils, saweit es den\nAngeklagten De betrifft, ergi>t ‚Bedenken nur im Hinplick auf die Verurteilung wegen vollendeten 'Diebstahls\nim Falle 3m der Urteilsgründe..Sie wird von: den Feststellungen nicht getragen. Danach haben der Angeklagte\nDB unä der Mitangeklagte Karl-Heinz Si vorn den\nFahrrad des Oberlokomotivführers. FEED dessen Aktentasche weggenommen. Sie haben den Inhalt der Aktentasche\ndaraufhin geprüft, ob sie etwas gebrauchen konnten. Das\nwar nicht der Fall. Sie warfen deshalb die Aktentasche\nweg. 0\n\nDanach war der Diebstahl nicht vollendet. Denn den\nwirtschaftlichen Wert der Tasche und des für sie unbrauchbaren -Inhalts wollten die Angeklagten Tgp und\nKarl-Heinz Sic nicht einmal vorübergehend ihrem\nVermögen einverleiben (vgl. BGH 2 StR 132/67 vom\n31.Januar 1968-bei Dallinger MDR 1968; 572 zu § 43 StGB).\nDiese Gegenstände kamen daher als Objekt der Zueignung\nnicht in Betracht (vgl. BEH GA 1962,144,145: und 5 StR 412/68\nvom 28.Januar.1969). Damit durften die. Angeklagten De»\nund SicB in Falle 5m nur wegen. versuchten, nicht\nwegen vollendeten Diebstahls verurteilt werden.\n\nDer Fehler kann in entsprechender Anwendung des\n§§ 354 Abs.1 .StPO durch Änderung des Schuldspruchs behoben\nwerden, und zwar nicht nur im Hinblick auf den. Beschwerdeführer Dgggp, sondern gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich\ndes Mitangeklagten Karl-Heinz Sig. der keine\nRevision eingelegt hat. Die gegen beide Angeklagte verhängten Einzelstrafen werden in ihrer Höhe durch die\nÄnderung des Schuldspruchs im Falle 3m nicht berührt.\n\nSie bleiben daher bestehen.\n-A-\n\n- 4 -.\n\nDie von der Revision gerügte Verhängung. einer ‚Jugend-Strafe gegen den Angeklagten Dit rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Die Jugendkammer hat: die Voraussetzungen des,\n§ 17 Abs.2 JGG einwandfrei dargetan und hierbei insbesondere mit Recht berücksichtigt, daß der Angeklagte\nsich durch die Verurteilung vom 11.April 1968 wegen _\nmehrerer Diebstähle und die bevorstehende Verbüßung des\nDauerarrestes nicht von weiteren Diebestaten.hat abhalten\nlassen. Was die Revision über die Entwicklung des Angeklagten nach Verbüßung des Dauerarrestes vorbringt,\nfindet jedenfalls in den Urteilsgründen zum Teil keine\nStütze und kann daher nicht berücksichtigt werden. Daß\n(im Falle 6a) der Angeklägte einen Teil des. Schadens\nwiedergutgemacht hat, ist’ richtig.. Es spielt aber gegenüber den in den Vorstrafen zum Ausdruck kommenden schädlichen Neigungen keine 'entscheidende ‚Rolle.\n\nB. Die Revision des Angeklagten SS >=: ebenfalls\nkeinen Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat zunächst geprüft, ob dem Angeklagten nach allen Tatumständen in freier Beweiswürdigung\nnachgewiesen werden könne, daß er die strafbare Herkunft\ndes Kofferradios gekannt oder zumindest billigend in Kauf\ngenommen hat. Da sich dieser Schluß nicht gewiß ziehen\nließ, hat die Jugenikammer alsdann geprüft, ob Umstände\nvorhanden waren, die dem Angeklagten die Überzeugung von\nder strafbaren Herkunft der Sache aufdringen mußten. Dieses\nVerfahren der Jugendkammer ist nicht zu beanstanden (vgl.\nJagusch in LK 8.Aufl. StGB § 259 Anm.5b).\n\nDas Landgericht hat dann die Umstände festgestellt,\ndie in der Revisionsbegründung richtig aufgeführt worden\nsind. Sie waren als Grundlage für die Anwendung der\n\"Beweisregel\" des § 259 StGB verwertbar, nach der kraft\nGesetzes vermutet wird, daß der_jenige, der annehmen mußte,\nauch angenommen hat. Denn die Jugendkammer hat in diesem\n\n-5-\n\nZusammenhang weder Umstände verwendet, die erst nach der\nTat liegen, 'noch eigene Handlungen des Angeklagten (vgl.\nhierzu RGSt 55,204,206 und BGH IM StGB § 259 Nr.19):\n\nHieraus erhellt, daß die von der Revision gerügten\nWidersprüche nicht bestehen. Wenn nicht festgestellt werden\nkonnte, daß der Angeklagte gewuß® oder doch damit gerechnet hatte, daß das Gerät aus einer strafbaren Handlung\nstammte, so konnte dennoch zulässigerweise aus den Umständen der Schluß auf einen direkten Vorsatz gezogen\n\nwerden.\n\nIm übrigen ist - wie der Generalbundesanwalt zutref-\n\nfenä ausgeführt nat - richtig, daß die Beweisregel des\n§ 259° StGB nur eine widerlegbare Vermutung schafft:\n(1 StR 546/62 vom 19.Februar 1963). Die Jugendkammer .:hat\naber diese Vermutung gerade nicht als widerlegt angesehen,\ndenn sie geht davon aus, daß dem Angeklagten nur nicht zu\nbeweisen sei, daß ihm Si von der Herkunft des\nGeräts erzählt habe.\n\nSarstedt Siemer Schmitt\n\n| Herrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-10/5-str-677-69","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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