{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-02-10_5_StR_396_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-01-28","aktenzeichen":"5 StR 396/70","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR_396/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Gerhard BEEEEB aus DENE\n\ndort. geboren am EEEEEB 1939,\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nune\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.0ktober 1970, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\n\nals .beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Rechtsanwalt ED aus EEE\n\n' als Verteidiger,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n“ des Schwurgerichts in Berlin vom 10.Februar 1970\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an das Schöffengericht in Berlin\nzurückverwiesen, das auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3.7\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nKörperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. u\n\nDie Revision rügt die Verletzung formellen. und Eu\nmateriellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht,\ndas Schwurgericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen,\ngreift durch.\n\nSie beanstandet, daß an die Stelle des für die Hauptverhandlung vom 10.Februar 1970 befreiten Geschworenen Dr.J. als\nHilfsgeschworener Wilhelm H. eingesetzt worden sei, obgleich &:\nbereits an den Sitzungen vom 28.Januar, 3. und 6.Februar 1970\nan Stelle des für diese Sitzungen gleichfalls befreiten\nGeschworenen Dr.J. Dienst getan habe.\n\n1. Die Nachprüfung des Verfahrens, das der Zuziehung des\nHilfsgeschworenen Wilhelm H. voranging, hat folgendes. ergeben:\n\nAusweislich der Geschworenenliste war u.a. der Geschworenc\nDr.dJ. für die 2,Tagung des Schwurgerichts ausgelost. Dr.J. is\nauf seinen Antrag durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts\nam 12.Januar 1970 für die Fortsetzungssache vom 13., 20. und\n21.Januar 1970 infolge Krankheit befreit worden. An seine\nStelle trat die Hilfsgeschworene Gisela H. - Nr.90 der Hilfsgeschworenenliste -. Nach Vorlage eines weiteren ärztlichen\nAttestes hat der Vorsitzende den Geschworenen Dr.J. für die\nFortsetzungssache vom 21. und 27.Januar 1970 befreit. Für\ndiese Fortsetzungssache wurde die Hilfsgeschworene Edith H.\n\n- Nr.91 - eingesetzt. Dr.J. wurde sodann auf Grund eines neu\neingereichten Attestes für die Sitzung vom 28.Januar 1970\nbefreit. An seine Stelle trat der Hilfsgeschworene Wilhelm H.\n- Nr.92 -. Auch für die Fortsetzungssache vom 3. und 6.Februar\n1970 wurde Dr.J. wegen Krankheit befreit. An dieser\n\n-u-\n\nFortsetzungssache nahm wiederum der Hilfsgeschworene Wilhelm H.\n- Nr. 92. - teil. Dr.J. legte für die Sitzung vom 10. ‚Februar 1977\nerneut ein ärztliches Attest vor. Er wurde von der Teilnahme _\nbefreit und der Hilfsgeschworene Wilhelm H. - Nr.92 - eingesetzt. 1\n\n2. Es ist richtig, daß dicses Verfahren nicht den Vorschriften der §§ 84, 49, 42 Nr.2 GVG entspricht. Nach diesen\nBestimmungen ist bei Verhinderung eines Geschworenen für jede\nSache der nach der Hilfsgeschworenenliste in Betracht kommendc\nHilfsgeschworene heranzuziehen, und zwar in der von dem Ausschuß (§ 40 GVG) bestimmten Reihenfolge (§ 49 Abs.1 GVG). Ist\nein Geschworener - ohne dauernd verhindert zu scin - für\nmehrere aufeinander folgende Sitzungen verhindert, so ist für\njeden erneuten Verhinderungsfall der an bereitester Stelle\nstehende Hilfsgeschworene heranzuzichen. Ein Hilfsgeschworener\ndarf nicht in diesem Fall unter Nichtbeachtung der Reihenfolge mehrfach hintereinander einberufen werden, Aus BGHSt 9,\n203 ergibt sich nichts anderes. Denn § 49 GVG will bei der\nEntscheidung der Frage, wer infolge Wegfalls oder Ausbleibens\neines. Laienrichters an dessen Stelle zu treten hat, Ermessensentscheidungen und Willkür nach Möglichkeit ausscheiden (vel.\nLöwe-Rosenberg, 21.Aufl., Komm.zum GVG § 49 Anm. ha; BGH IM\n§ 49 GVG Nr.4; BGH 5,73 (74); 9,203 (208); 12,243/244).\n\nEntgegen dieser gesetzlichen Regelung ist der Hilfsgeschworene Wilhelm H. auch am 10.Februar 1970 eingesetzt\nworden, obgleich er für den nicht dauernd verhinderten\nGeschworenen Dr.J. bereits am 3. und 6.Februar sowie am\n28.Januar 1970 eingesetzt worden war. Das war unzulässig, weil\nzu dieser Sitzung - unbeschadet der Frage, ob der Hilfsgeschworene H. zu Recht als Richter in der Fortsetzungssache\nvom 3. und 6.Februar 1970 mitgewirkt hat - der auf ihn nach\nder Liste folgende Hilfsgeschworene hätte herangezogen werden\nmüssen. Da das Schwurgericht damit nicht ordnungsgemäß\nbesetzt war (§ 338 Nr.1 StPO), hat das Urteil keinen Bestand,\nohne daß es auf die übrigen Rügen der Revision ankommt.\n\n-5.- 0\n\nu Der ‘Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs.3 StPO\n° an das '$chöffengericht zurück, weil mehr als’ zwei Jahre\nFreiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer nunmehr nicht\nmehr verhängt werden kann (§ 358 Abs.2 StPO).\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-28/5-str-396-70","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-28/5-str-396-70","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.417793+00:00"}}