{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-02-03_5_StR_537_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-02-03","aktenzeichen":"5 StR 537/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"StR 537/69\n542/66)\nalt: 5 StR 521/6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Rolf GEB aus Ha;\ndort geboren am EEE 1929,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft\nin der Untersuchungshaftanstalt He:\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\n-2_\n\nDer >.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3.Februar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr, Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \"Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\" Bundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr nn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin Ep 2..- EEE\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizhauptsekretär GERD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt:\n\nverworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines 'Rechtsmittels zu tragen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Revisionsangriffe sind überwiegend offensichtlich\nunbegründet oder unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs.2 Satz 2 StPO genügen oder sich - ohne\n\ndes Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle).\n\nNäherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das\nUrteil beruhe auf Geständnissen des Angeklagten, die yon\nKriminalbeanten unter Verletzung des § 136a stpo herbeigeführt worden seien.\n\nWie die Revision zutreffend hervorhebt, ist das\nRevisionsgericht befugt, von sich aus nach den Grundsätzen\ndes Freibeweises zu prüfen, ob § 136a Stpo verletzt worden\nist. Der Senat hat dies getan, meint Jedoch, Gaß Verstöße\ngegen § 136a StPO nicht erwiesen sind. Das aber wäre notwendig, weil der Satz \"in dubio pro reo\" insoweit nicht\ngilt, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden\nhat (vgl. u.a. BGHSt 16,164,167; 5 StR 52/55 vom 5.Juli 1955),\n\nWas die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.\nDie von ihr angeführte Entscheidung BGHSt 18,274 £f befaßt\nsich ausschließlich mit der Anwendung des angeführten Satzes\nim Bereich des Verjährungsrechts und hebt hervor, die Besonderheit dieses Rechtsgebietes mache erforderlich, von\nden sonst im Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen abzugehen.\nDiese Entscheidung gibt der Revision also keinen Halt. Auch\nihre sonstigen Darlegungen können nicht dazu führen, die\nbisherige Rechtsprechung aufzugeben, daß Verfahrensfehler\ngrundsätzlich nachgewiesen werden müssen.\n\nl. Der Senat hat seine Überzeugung, daß ein Verstoß\ngegen § 136a Stpo nicht erwiesen ist, vor allem auf Grund der\neingehenden und überzeugenden Darlegungen ies Landgerichts\nin den Urteilsgründen gewonnen.\n\n-A4-\n\n2. Die in § 136a StPO aufgezählten Druckmittel - jedenfalls soweit sie die hier erhobenen Vorwürfe angehen - sind\nnicht schlechthin verboten, sondern nur dann, wenn sie die\nFreiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung\nbeeinträchtigen.\n\nWann das der Fall ist, läßt sich nicht einheitlich\nbeantworten. Überwiegend wird es von der Art der Vorwürfe:\nund der Person des Geständigen abhängen. Rückschlüsse auf\n\n. das Zustandekommen früherer Geständnisse. lassen sich auch\n\ndaraus ziehen, daß der Beschuldigte später unter anderen.\nUmständen oder vor anderen Beamten seine Angaben wiederholt\nhat.\n\na) Zur Zeit der Geständnisse war der Angeklagte 36 Jahre\nalt, von den Folgen eines früheren Unfalles geheilt (UA S.18)\nund übte einen Beruf 'aus, der körperliche Widerstandskraft\nverlangt. Hinzu kommt, daß:-er durch viele (erhebliche) Straftaten im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten\nErfahrungen gesammelt hatte. Er wußte, was bei etwaigen\nGeständnissen für ihn auf den Spiel stand, weil er bereits\nbei seiner letzten Verurteilung als gefährlicher 'Gewohnheitsverbrecher bezeichnet und zu hoher Zuchthausstrafe verurteilt\nworden war. Auf Grund dieses früheren Urteils mußte er nun\ndamit rechnen, in Sicherungsverwahrung zu kommen.\n\nEs ist an sich schon nicht sehr wahrscheinlich, daß sich\nein solcher Mann unter solchen Umständen durch Ermüdung,\nHunger, Täuschung, Preiheitsversprechungen oder durch das Bewußtsein, mit Unrecht festgenommen worden zu sein, dazu bringen\nläßt, 40 Wohnungseinbrüche zu gestehen (Aussags vom 35; Juni 1965).\nEher ist zu vermuten, daß er sich anfänglich noch von--seirier\nGeständnisbereitschaft versprach, der Sicherungsverwahrung\n'entgehen zu können, ‘oder daß er - ohne \"unzulässige Ein-\n‘ wirkung - dem bloßen Zureden der Verhörsbeanmten erlag (wie\nschon bei seinen früheren Verurteilungen).\n\n-5-\n\n'b) Diese Erwägungen werden durch die rast drei Monate\nspäter abgelegten Geständnisse gestützt.\n\nSoweit die Revision diese Aussagen auf eine \"Fernwirkung\"\ndes früheren Geständnisses zurückführen will, geht ihr Vorbringen fehl. Der Angeklagte war inzwischen mehr als zwei\nMonate in Freiheit gewesen und hatte sich währenddessen\nmeistens in Dänemark aufgehalten. Er hatte also im September\n1965 die Auswirkungen (etwaiger) früherer Zwangsmittel überwunden. Mit ihnen lassen sich also die Geständnisse vom\n7., 8, 10. und 16.September 1965 nicht erklären.\n\nNach Meinung des Senats sind sie auch nicht durch ein\nunzulässiges Freilassungsversprechen des Kriminalhauptkomissars Sg erwirkt worden. Dagegen spricht, daß der\nAngeklagte seinen früheren Widerruf nicht einfach nur widerrufen, sondern weitere 5 Einbruchsdiebstähle, darunter die\nFälle 2), 3) und 7) der Urteilsgründe gestanden, und vor\nallem, daß er die in Dänemark begangenen Taten 9) kis 11)\nder Urteilsgründe mitgeteilt hat, von denen der Kriminalhauptkommissar SB nichts wissen konnte und gewußt hat.\nEbenfalls mit Recht erwähnt die Strafkammer die Geständnisse\ngegenüber dänischen Beamten (am 8./9.September 1965), in\nDänemark insgesamt 12 Einbruchsdiebstähle (einschließlich\n\n. der Fälle 9 bis 11) begangen zu haben, sowie die Mitteilung\n\nvon weiteren 7 in Dänemark begangenen Einbrüchen an Kriminalhauptkommissar SW (am 10.September 1965). Auch hiervon.\nwußte die deutsche Kriminalpolizei. nichts, so daß .sich\n\ndieser Angeklagte von.einem solchen Geständnis für eine :alsbaldige Freilassung nichts versprechen. .konnte,.. Schließlich\nhat.er-von sich aus am 16.September 1965 die Krıminalbeamten\nRB ra Re zu einigen Tatorten geführt und anschließend\nandere neun Einbrüche gestanden, dabei die unter L), 4); 5),\n6) und 8) der Urteilsgründe festgestellten Taten.\n\n-6 -\n\nBei dieser - nach Überzeugung des Senats nicht auf\nunzulässige Mittel zurückzuführenden - Geständnisbereitschaft des Angeklagten im September 1965 läßt sich jedenfalls\nnicht ausschließen, daß auch die Aussage vom 15.Juni 1965\nohne Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung\nund seiner Willensbetätigung gemacht worden ist.\n\nEntsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war\ndie Revision daher zu verwerfen.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-03/5-str-537-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-02-03/5-str-537-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.259789+00:00"}}