{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-01-20_5_StR_658_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-01-20","aktenzeichen":"5 StR 658/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 658/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Viehkaufmeann Heinrich pP EEE\naus Han,\n\ndort geboren ame 1931,\n\nwegen Betruges u.a,\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals. ‚Vorsitzender,,\n\nBundesrichter\n‚Bundesrichter\n\n„Bundesrichter\n Bundesrichter\n\nSchmidt\n\n Iw.Börker .:\n\nHerrmann \\\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB - - . -:..- .\nals Urkunäsbeanter der- Genchäftsstelle, ı;\n\n‚Für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des: Angeklagten wird. das: ı Urteil:\ndes Tandgerichts in Hildesheim vom 15, Septen-\n\nber 1969\n\na) im Schuldspruch in den Fällen B II 8 und\n„B II 1 der: Urteilsgründe,\n\nb) in sättlichen Strafaussprüchen und den Neben-\n\nfolgen\n\n. nit den entsprechenden. Pentstellungen aufgehoben,\n\n2 Die Weitergehende Revision wird verworfen...\n\nus im Umfange der . Aufhebung. wird die Sache « an eine\n\"andere Strafkammer. ‚desselben Landgerichts zurück.\nverwiesen, die auch über die Kosten der Revision\n‚Zu entscheiden hat. E\n\n- Von Recke wegen\n\nI.\n\nPAR\n\nrn\n\n1. Die Rüge der pflichtwidrtgen Ausübung des Ermessens\nbei der Bestellung des Pflichtverteidigers ist unzulässig,\nweil die Fassung der Rüge: ergibt, ‚daß der Verteidiger für\ndas Vorbringen des Angeklagten nicht die Verantwortung\nübernehmen will. nn a 2\n\n2. Die Aufklärungsrüge im’ Falle De (B TE 2 der\nUrteilsgründe) ist offensichtlich unbegründet. Wenn der\nAngeklagte und sein Verteidiger sich von der ‚Auswertung\nder Bankauszüge des Kontos Nr. der Voikspank Tumiump\nfür Dezember 1967 und Januar 1968 etwas versprachen, hätten\nsie. entsprechende. Beweisamträge steilen ‚können.\n\nII.\n\n1. Die hinsichtlich: der Verurteilung wegen Meineides\n(B IB der Urteilsgründe) erhobene Sachrüge greift durch.\n\nDie Annahme der Strafkamner, der Angeklagte sei\n\nim. Zeitpunkt: der Teistüng dcs’ Offenbarungscides noch Eigentümer\n\ndes Personenkraftwagens Peugeot gewesen, weil eine wirksame\n.bereignung 'an':den Zeugen u nicht zustande gekommen sei R\nmag rechtsirrtumsfrei sein. Dem Urteil läßt sich Jedoch\nnicht. entnehmen‘, daß dies: ‚dem Angeklagten\" bei ‚der, leistung\ndes. Offenbarungseiäes bewußt“ Bewssen ist\nZwar tragen die veototertungäh ad Kai der Angeklagte\nhabe insoweit bewußt falsch geschworen,, als er seine Außenstände unvollkommen angegeben und die durch ein Versäumnis-\n\n-4-\n\n_ FR\n\n\"urteil-titulierte Forderung gegen seinen Schuldner Beier\nverschwiegen habe, die Verurteilung wegen 'Meineides. Dennoch\nist: diese Verurteilung im vollen Uhfange aufzuheben, weil\nnicht: auszuschließen ist, daß. der für die Bildung der\n„insatzstrafe von 8 Monaten Gefängnis angenommene, Schuldumfang zu hoch angesetzt worden ist,\n\n2, Die Verurteilung‘ des Angeklagten wegen Betruges im\nalle Schröder (B IT 1 der Urteilsgründe) hält einer rechtichen Nachprüfung nicht stand. Dem Urteil l1ä3t sich nicht\nsntnehmen, daß die Hingabe des Schecks über 25.565 DM für\ndie Lieferung der Bullen ursächlich war. Fest steht lediglich,\nda3 der Angeklagte \"im September 1967 bei dem Viehkaufmann\nSCHE 556 Bulien zum Gesamtpreise von 59.828 DM kaufte!\n(UA S.4). Hingegen ist auch aus dem Gesamt vzusammenhang des\nUrteils nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte\nüen Scheck über 25.565 DM, der am ?1 ‚September 1967 nicht\neingelöst wurde, dem Geschädigten übergeben hat, Auch steht\nicht fest, wann der Geschädigte den zweiten Transport\nvon 31 Bullen auf den Weg gegeben hat, so daß auch insoweit\norfen ist, ob der Kaufmann Schw äurch ie Hingabe des\nSchecks zu dieser Vermögensverfügung veranlaßt worden ist.\nKötte er den zweiten Transport der Bullen bei Empfang des\nSchecks nicht mehr anhalten können, so würde die Hingabe des\nSchecks als Täuschungsmittel entfallen. Ob der Angeklagte\nGen Geschädigten durch eine andere Täuschungshandlung zu der\nVermögensverfügung veranlaßt hat, läßt sich den Feststellunzen des Urteils nicht entnehmen,\n\nDie Strafkammer hat einen Betrug auch darin erblickt,\ndaß der Angeklagte die Eheleute SW aurcn Täuschung veraınlaßt hat, von Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn abzusehen.\n#s sei darauf hingewiesen, daß in derartigen Fällen ein\nvermögensschaden nur dann vorliegt, wenn die Vollstreckungsmeänahmen zum Erfolg geführt hätten. In dieser Hinsicht\nsind aber dem Urteil keine Feststellungen zu entnehmen.\n\n- 5.\n\n-5-\n\n“ 3. Schließlich müssen die übrigen. Einzelsträfen, die\nweniger als 6 Monate .Gefängnis betragen, mit Rücksicht:\nauf. die Übergangsfassung, die § 27b StGB durch Art.106\nir.1.des. 1,StrRG's erhalten hat, aufgehoben werden, Die:\nGssamtstrafe und die. Nebenstrafen können mithin. nicht\nbestehenbleiben.\n\nSarstedt : . Schmidt... -... Börker\n\n' Herrmann .. Fleischmann:\n\n, Bra\n‘€ Zu\nBE R\nv\nR Fe u Be\nR -\n. FR\nAue\nr an\n’\nt\n3 \\\n‘ u\nB a\nPR “x. J","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/5-str-658-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/5-str-658-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:10.001505+00:00"}}