{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-01-20_5_StR_632_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-01-20","aktenzeichen":"5 StR 632/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR_632/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Drogisten Günter FT EB zu: am.\ngeboren anD 1926 ir ra.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt\n\nKO 2\n\nwegen gemeinschaftlichen versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall und wegen gemeinschaftlich\nbegangener gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20.Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\nBundesrichter Fleischmann\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. zus\n\n‚als Verteidiger,\n\nJustizangestellter (ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür .Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Filip wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kiel vom 8.Mai 1969,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache.wird an eine. Strafkammer des Landgerichts\nin Lübeck zurückverwiesen, die auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen - -\n\n-3_\n\nGründe\n\n‚1. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das angefochtene\nUrteil möglicherweise eine Aussage verwertet hat, die unter\nVerletzung des Verbotes des § 136a StPO zustande gekommen\nist,\n\na) Das Schwurgericht sieht das Geständnis des Beschwerdeführers vom 4.März 1969 als verwertbar an. Der Senat hatte\nindes von sich aus im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob\ndie Voraussetzungen des § 136a StPo vorgelegen haben (BGHSt 16,\n164,167).\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben, daß der Angeklagte\nam 4.März 1969 schwer an Grippe erkrankt war. Zu Beginn\nseiner Vernehmung hatte er 39° und \"nach Abbruch der Verhandlung\n40,1° Fieber\" (UA S.17 und 18). Schon dies deutet darauf hin,\ndaß die Freiheit seiner Willensentschließung und seiner\nWillensbetätigung durch Ermüdung beeinträchtigt war. Überdies\nist ihm eine erhebliche Tablettendosis verabreicht worden,\ndie ihrer Art nach ebenfalls zu großer Müdigkeit beigetragen\nhaben muß. Schließlich sagt das Urteil selbst, der Angeklagte\nsei \"übermüdet\" gewesen, weil \"er wegen eines Hustens in den\nvorangegangenen Nächten wenig und in der Nacht zum 4.März\ngar nicht geschlafen hatte\" (VA S.17).\n\nDies alles hat den Senat davon überzeugt, daß die\nFreiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung des\nAngeklagten am 4.März 1969 durch Ermüdung beeinträchtigt\nworden war, daß sein damaliges Geständnis also unter\nVerletzung des Verbotes des § 136a Abs.1l StPO zustande gekommen ist und deshalb vom Schwurgericht nach Abs.3 Satz 2 aaO\nnicht hätte verwertet werden dürfen.\n\nb) Möglicherweise ist dies aber trotz der Versicherung\ndes Gegenteils auf Seite 28 UA doch geschehen, wie insbesondere\nder Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat überzeugend dargetan hat.\n\n-4-\n\nDas Urteil zählt alle Beweisumstände,: die für die\nÜberzeugung des Schwurgerichts maßgebend waren, nacheinander auf, und behandelt dabei auch die Erklärung des Angeklagten vom 4.März 1969. Die eingehenden Darlegungen\n\nhierzu werden an die andere Beweiswürdigung mit den Worten\n‚angeschlossen: \"Schließlich. kommt hinzu ...\" (UA S.27). Dies\nkann nur bedeuten, daß auch das auf unzulässige Weise\nzustande gekommene Geständnis für die Überzeugung des Schwurgerichts von Belang war.\n\nWenn das Urteil nun auf 3.28 UA dieses Geständnis\nzunächst als dafür \"nicht entscheidend\" und dann als insoweit\nbelanglos bezeichnet, so Steht das in unlösbarem Widerspruch\nzum anderen Urteilsinhalt, insbesondere zur oben angeführten\nUrteilsstelle. Alle Ausführungen hierzu sind deshalb rechtlich\nbedenklich,\n\nDann aber läßt sich zumindest nicht sicher ausschließen,\ndaß der gesamte Schuldspruch durch den Verfahrensverstoß\nbeeinflußt worden ist, Die Därlegungen zur: gefährlichen\nKörperverletzung sind im angefochtenen Urteil ‘eng mit denen\nzum versuchten schweren Diebstahl 1.R.- verknüpft.\n\n2. Der Strafausspruch hätte übrigens aus sachlichrechtlichen Gründen ohnehin nicht bestehenbleiben können,\nwie auch der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat.\n\na) Das Schwurgericht sieht als \"besonders Schwerwiegend\"\nan, daß der Angeklagte dazu neige, \"nach der Entdeckung an\nseinen Entdeckern oder Verfolgern Gewalt zu verüben\" (UA 3.36).\nEs schließt. seine Ausführungen zu § 20a StGB mit den Worten:\n\"Wer Franken bei einer Straftat‘ entdeckeh :Sollte, müßte un\nLeib und Leben fürchten! (UA S.37). en\n\nHierfür bietet der übrige Urteilsinhalt:keihen Anhalt,\nzum Teil widerspricht er dem sogar. Be\n\nNach den Feststellungen ist der Angeklagte - abgesehen\nvom vorliegenden Fall - nur ein einziges Mal (im Jahre 1952)\n\n-5-\n\nwegen gewalttätigen Verhaltens verurteilt worden; diese Tat,\nzu der es auf Grund besonderer Umstände gekommen war, hat\nauch das’ Schwurgericht dem Angeklagten nicht zugerechnet.\n\nEs erwähnt lediglich den \"Fall LE: trace\" (damals ist\nder Angeklagte jedoch nicht wegen Körperverletzung, sondern\nnur wegen schweren Diebstahls verurteilt worden) und beruft\nsich vor allem auf \"sein Auftreten gegenüber OCESHEEEEED\nim vorliegenden Fall\" (UA 8.36). 5\n\nHierzu sagt das Urteil aber an anderer Stelle ausdrücklich, daß die drohenden Worte - selbst nach Meinung\ndes Bedrohten _ lediglich zur \"Binschüchterung\" (UA S.28)\ngebraucht: worden, daß sie \"nicht wörtlich gemeint\" gewesen\nseien (UA S.29). Deshalb ist der Beschwerdeführer auch nicht\nwegen versuchten Mordes, sondern wegen gemeinschaftlich\nbegangener Körperverletzung verurteilt worden, Zumindest\ndie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte Te sei\n- wie die bisherigen Taten zeigten -— auch dazu bereit,. das: \"Leben\n\nDritter zu gefährden, verträgt sich daher nicht mit. den. anderen Urteilsfeststellungen.\n\nbh) Ebenfalis mit’ Recht macht die Revision geltend, daß\ndie Strafe wegen der gefährlichen Körperverletzung schon\ndeshalb nicht nach § 20a Abs.1 StGB hätte geschärft werden\ndürfen, weil es an den (nach § 20a Abs.1 StGB erforderlichen)\nbeiden früheren Taten fehlt, aus denen sich im Zusammenhang\nmit der abgeurteilten Tat die besondere Gefährlichkeit. des.\nAngeklagten in Bezug auf, Gewalttaten ergeben könnte.\n\n3, Für eine (etwaige). neue ‚Verurteilung nach: $. 20a- StGB\n(oder $. 42e zukünftiger Fassung). sei vorsorglich auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Die früheren: Taten (nicht nur die Verurteilungen)\ndes Beschwerdeführers müssen näher mitgeteilt werden, wenn.\nhieraus Folgerungen zu seinen Ungunsten gezogen werden sollen.\nDas gilt insbesondere für die. sogenannten Symtonmtaten, bei\n\n-6 -\n\ndenen übrigens auffällt, daß für die drei im Jahre 1958\nund im Jahre 1962 begangenen versuchten. Einbruchsdiebstähle\nverhältnismäßig hohe Strafen verhängt worden sind (die\nGründe hierfür ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil\nnicht, obwohl der Angeklagte sonst nur im Jahre 1952\nDiebstähle begangen hatte).\n\nb) Im allgemeinen empfiehlt sich nicht, auf frühere\nAnklagevorwürfe einzugehen, von denen ein Angeklagter\n- und sei es auch \"nur\" mangels Beweises - freigesprochen\nworden ist,\n\nc) Dem Beschwerdeführer sollte nicht - wie im angefochtenen Urteil (UA S,35) - vorgeworfen werden, daß\ner \"von seiner in Island lebenden Frau nach kurzer Ehe\ngeschieden\" wurde, zumal anscheinend nicht festzustellen\nist, ob und weshalb er an dieser Scheidung schuldig war.\nNach den Feststellungen an anderer Stelle besteht die\nMöglichkeit, daß die Scheidung eine Folge der Auslieferung\ndes Angeklagten war, der sich übrigens in Island zweieinhalb Jahre straffrei geführt, als Fischer, Landarbeiter\nusw. auch gearbeitet hatte (im Widerspruch zu den Strafzumessungsgründen des Urteils also auf \"unterster Ebene\"\n- UA S.36).\n\n- T-\n\n4) Für eine (etwaige) Verürteilung als gefährlicher\n‚Gewohnheitsverbrecher oder nach § 42e StGB zukünftiger\nFassung kann schließlich die Art und Weise, in der ein Angeklagter sich verteidigt, im allgemeinen nicht von besonderer\nBedeutung sein.\n\nSarstedt Schmidt “ Börker\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/5-str-632-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-20/5-str-632-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.963211+00:00"}}