{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-01-13_5_StR_637_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-01-13","aktenzeichen":"5 StR 637/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 637/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Adolf von F uunp\nau\ngeboren am 1951 in VEMEEmEEEp Kreis sammmmp,\n\nwegen Entführung\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs. at auf.\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n13.Januar 1970 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n7: August 1969 in sinngemäßer Anwendung der\n.§ 349 Abs.4, 354 Abs. 1 Stpo |\n\n5 a) im Schuldausspruch wie folgt geändert:\n\nDer Angeklagte: wird wegen Nötigung in\nTateinheit- mit Treiheitsberaubung\n(88 240, 239 StGB) verurteilt,\n\nb). im Strafausspruch. mit den Feststellungen\naufgehoben. . wor :\n\nDie Sache wird zur Ents cheidung über die Strafe\nund die Kosten des Rechtemittels an eine,\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\n. verwiesen. .\n\n2. Die weitergehende Revision wird gemäß &.349\nAbs.2 .StPO- als: offensichtlich. unbegründet:\n\nverworfen...\n\nGründe:\n\nDie Strafkanmer ‚hat. den Angeklagten: v wegen Entführung\n(§ 236 StGB) zu einem Jahr. Gefängnis verurteilt, Die\n„Revision des Angeklagten rügt ‚Verletzung aeg sachlichen\nStrafrechts, mn\n\n- 3.\n\nDer Generalbundesanwalt führt hierzu aus: ..\n\n\"Es kann dahingestellt bleiben,. ob das ‚Landgericht\ndie Tat des Angeklagten rechtsirrtunsfrei als\nVerbrechen nach dem bisherigen § 236 StGB gewürdigt\nhat. Denn wie gemäß § 354a StPO i,Verb.mit § 2\n\n. Abs.2 Satz 2 StGB berücksichtigt werden muß, ist\njene Vorschrift inzwischen durch ein milderes Gesetz,\nnämlich den ab 1.September 1969 geltenden neuen\n§ 237 StGB ersetzt worden :(Art.106 Abs.1.Nr.2\ndes 1.,StrRG's vom 25.Juni 1969). Dessen Tatbestand\nhat der Angeklagte durch seine Handlungsweise\njedenfalls nicht verwirklicht, Denn anders als der\nalte § 236 StGB erfordert der neue § 237 StGB, daß\nbei einer \"Entführung wider Willen\" der Täter nicht\n\nnur mit Unzuchtsabsicht handelt, sondern die von ihm\nherbeigeführte hilflose lage der Frau auch tatsächlich zur Unzucht mit ihr ausnutzt. Das aber hat\nder Angeklagte erwiesenermaßen nicht getan (UA S.4,6).\n\nSein Verhalten stellt sich deshalb seit der am\n\n1.September 1969 eingetretenen Gesetzesänderung nurmehr\n\nals tateinheitliches Vergehen nach 88 240, 239 StGB\n\ndar. Dadurch, daß er die 17jährige Anna DB nit\n\nbeiden Händen fest bei den Oberarmen packte und sie\n\nauf den Rücksitz seines Personenkraftwagens schob\n\n(UA 8.3), nötigte er sie mit Gewalt dazu, die von\n\nihr nicht gewollte Mitnahme in dem Fahrzeug zu\n\ndulden. Indem er ihren sogleich nach. der Abfahrt unter-\n\nhommenen Versuch, wieder auszusteigen, .dadureh unteru band, daß er ihr unter. einer ärohenden Begleitäußerung\n\nsein Jagdmesser vorhielt (UA S. 3), nötigte er sie\n\n.-4-\n\n‚ferner.dazu, das Aussteigen zu unterlassenr;. Durch\ndieselbe Nötigungshandlung beraubte er:dag: Mädchen\nzugleich seiner persönlichen Freiheit.\n\nDa das Tatgeschehen in den Urteilegründen erschöpfend\nmitgeteilt ist und weitere Festäteflungen in einer\nneuen tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht zu\nerwarten sind, kann das Revisionsgericht von sich\naus den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265\nAbs.1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte\nist zwar auf die Möglichkeit seiner Verurteilung\nwegen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung\nnicht hingewiesen worden. Bei seiner weitgehenden\nGeständigkeit ist es jedoch ausgeschlossen, daß er\nsich im Falle eines solchen Hinweisea gegen den\nVorwurf dieses tateinheitlichen Vergekens anders\nund wirksamer hätte verteidigen könren als er ss\ngegen die schwerere Beschuldigung sines versuchten\nNotzuchtsverbrechens und eines Verbrechens nach\n\n§ 236 aP.StGB getan hat, zumal da diese Tatbestände\nohnehin die Merkmale der Nötigung und der Freiheitsberaubung enthalten.\n\nÜber die Strafe muß der Tatrichter unter Zugrundclegung des geänderten Schuldsprurhs nsu befinden,\"\n\nDer Senat tritt dem bei,\n\n-5-\n\nDie weitergehende Revision ist. offensichtlich\nunbegründet.\n\nSarstedt Schmidt Schnitt\n\nBörker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/5-str-637-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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