{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-01-13_5_StR_628_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-01-13","aktenzeichen":"5 StR 628/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 628/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl M CE =: :m,\ngeboren an ED 19:7 ir cm,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender, ..\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n. Bundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Fleischmann -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr ip\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter uw\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.Juni 1969\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafen von\n\n‘vier und drei Monaten Gefängnis und über die\nGesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben. Die Einziehung des Trommelrevolvers\nbleibt jedoch bestehen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine\n-andere Kammer des’ Landgerichts in Hamburg zu-\n\n rückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat, 0\n\n- Von Rechts wegen -\n\n3 -\n\nGründe\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\n1. Der Angeklagte behauptet, wie Dr. Di an\n16.Mai 1969 festgestellt habe, habe er zwei Tage vorher\neinen Schlaganfall erlitten. Er habe sich daher in der\nHauptverhandlung am 13. und 19.Juni 1969 \"in keiner\nHinsicht\" verteidigen können, weil er bei der kleinsten\nAufregung einen neuen Schlaganfall habe befürchten\nmüssen,\n\nGegen die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten\nan beiden Tagen bestehen jedoch keine Bedenken. Der\närztliche Sachverständige Dr.Demuth hat an der Verhandlung vom 19.Juni 1969 laut Sitzungsniederschrift teilgenommen und ein Gutachten über den Geisteszustand des\nAngeklagten abgegeben. Wären ihm Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gekommen, so hätte\ner sie nach der Überzeugung des Senats dem Gericht mitgeteilt. Das ist nicht geschehen.\n\nIn der Verhandlung am 15.dJuni 1969 war der ärztliche\nSachverständige zwar nicht anwesend. Der Angeklagte hat\nsich aber an diesem Tage ausführlich zur Sache geäußert.\nEr behauptet auch nicht, das: Gericht am 13. oder 19.\n\nJuni 1969. darauf aufmerksam gemacht zu haben, daß er sich\nangeblich nicht verhandlungsfähig fühlte, oder seinen\nPflichtverteidiger um einen solchen Hinweis gebeten zu\nhaben.\n\n2. Auf Seite 4 der Revisionsbegründung des Verteidigers steht: \"Die Voraussetzungen von § 251 StPO sind\n\ngewahrt\". Hier fehlt wahrscheinlich infolge eines\n\n-4-\n\n_ 4 -\n\nSchreibfehlers. das Wort \"nicht\". Es sind aber. auch die.\nnach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachen\nnicht angegeben. Die Rüge ist daher nicht in zulässiger\nWeise erhoben.\n\n3. Es brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, von Amts wegen Hans-Jürgen EEE :1s Zeugen\nzu vernehmen. Die Revisionsbegründung des Verteidigers\nhält für möglich, daß der Angeklagte von dem Postbeamten\nin TED mit dem Bündel eingeschriebener\nBriefe nicht auch die für Hans-Jürgen Ho bestimmte\nSendung ausgehändigt erhalten, daß vielmehr a\nselbst das Postscheckheft, gleichgültig auf welche Weise\nund aus welchem Grunde, Marion IB habe zukommen lassen.\nEin tatsächlicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme\nist nicht vorhanden, wird von der Revision auch nicht,\n\ngenannt.\n\nDer Angeklagte hat nicht, wie er in seiner Revisionsbegründung zur Niederschrift des. Urkundsbeamten behauptet,\nam 13.Juni 1969 beantragt, ii Us 19.Juni 1969 als\nZeugen zu laden. Das. wird. durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 274 StPo).\n\n4. Die meisten der sonstigen Verfahrensbeschwerden\nin der eigenen Revisionsbegründung des Angeklagten sind\nunzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise\ndie Tatsachen bezeichnen, die einen Verfahrensverstoß\nausmachen sollen (§ 344 Abs.2 Satz.2 StPO). Die übrigen\nsind unbegründet. Die Behauptung, \"daß kein. Zeuge nach\n§ 57 StPO (Zeugenbelehrung) über die Bedeutung des Eides\noder Meineides belehrt wurde\", trifft nach der Sitzungsniederschrift nicht zu; § 57 StPO ist auch nur eine\nOrdnungsvorschrift, aus der kein Revisionsgrund hergeleitet werden kann. Der Graphologe. oc ist als\nSachverständiger vernommen worden und laut. Sitzungs- ur\n\n-5.\n\n-5-\n\nniederschrift im allseitigen Einverständnis gemäß\n\n§ 79 StPO unvereidigt geblieben. Der vom Angeklagten\ngeltend gemachte \"Verstoß nach § 59 StPO (Zeugenvereidigung)\" liegt nicht vor, weil Ockelmann nicht\nZeuge war.\n\nII.\nDie Sachrüge bleibt im wesentlichen erfolglos.\n\n1. Die festgestellten Tatsachen tragen die Verurteilung.\n\na) Sie rechtfertigen insbesondere die Annahme der’\nTäterschaft, gegen die sich die Revisionsbegründung des\nVerteidigers wendet. Eine bloße Beihilfe des Angeklagten\nhat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise\nverneint.\n\nb) Der Beschwerdeführer persönlich trägt vor, \"selbst\nwenn alles stimmen würde\", habe er keine Unterschlagung\nbegangen, weil er den Postbeamten nicht aufgefordert\nhabe, ihm irrtümlich’ Post auszuhändigen. Eine solche\nAufforderung setzt aber die Unterschlagung nach § 246 StGB\nnicht voraus. Diese liegt vor, wenn sich der Täter eine\nfremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsan\nhat, rechtswidrig zueignet. Das hat der Angeklagte nach\nden rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des\nLandgerichts getan. Mit allen, was er sonst noch vorbringt, würdigt er nur die Beweise anders als der Tatrichter. Darauf kann das Rechtsmittel der Revision ‚nach\n§ 337 StPO nicht gestützt werden.\n\n2. Mit Rücksicht auf die Übergangsfassung, die\n§ 27b StGB durch Art.106 Nr.1 des 1.StrR@ erhalten hat,\n\nmüssen die beiden Einzelstrafen, die weniger als sechs\n\n-6 -\n\nest\n\nEZ TESTETREEN\n\ner rn\n\nRR rege De ut Ne\n\n2%\n\nuses rate\n\nee\n\nTWHRTTNITT\n\n-6 -\n\nMonate Gefängnis betragen, nach § 2 Abs.2 Satz 2 StcB\n\nund § 354a StPO aufgehoben werden. Daher kann auch die\nGesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Die rechtlich einwandfrei getroffene Anordnung über die Einziehung des\n\nTrommelrevolvers wird davon aber nicht berührt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil\nnicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\nDr.Börker Fleischmann\n\nBu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/5-str-628-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/5-str-628-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.713872+00:00"}}