{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-01-13_5_StR_462_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-01-13","aktenzeichen":"5 StR 462/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 462/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Maler | aus Ho.\ndort geboren am 1938,\n2. den Ofensetzer Harry W aus Ho\ngeboren am Ep 1959 in Danzig,\n\n- Sachbezeichnunre: SW u.a. -\n\nwegen schweren Diebstahls\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13.Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr.Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichter \"Schmidt\nBundesrichter Schmitt\n.Bundesrichter - Dr.Börker\nBundesrichter Fleischmann’\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Wpwird\ndas Urteil des Landgerichts in Hamburg vom\n3.Januar 1969 im. Strafausspruch gegen diesen\nAngeklagten mit den dazu getroffenen Feststellungen insoweit aufgehoben, als diese\nnicht die Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls betreffen.\n\nIl. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nWW :nä die Revision des Angeklagten Bl Oo ]\n‘werden verworfen. Der Angeklagte WB trägt\ndie Kosten seines Rechtsmittels.\n\nIII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer: des Landgerichts in:\nHamburg zurückverwiesen, die auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten Witt zu\nentscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3 -\n\nGründe\n\nDas Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg will den\nRevisionen der Angeklagten I und vg» wegen: unrichtiger\nAnwendung des § 51 StGB stattgeben. Der frühere Mitangeklaste SW nat keine Revision eingelegt. Sie\nwäre auch unzulässig gewesen (88 55 Abs.2, 109 Abs.2 JGG).\nDas Oberlandesgericht beabsichtigt gleichwohl, die Verurteilung SB nach S 357 StRO ebenfails aufzuheben.\nDaran ist es durch eine Entscheidurg des Oberlandesgerichts\nOldenburg vom 5.März 1957 (NJW 1957,1450°*) ‚gehindert. Es\nhat daher die Sache nach § 121 Abs.2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. |\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Denn sie\nrichten sich allein nach der vom vorlegenden Gericht\nbeabsichtigten Entscheidung und der Begründung, die dafür\nin Aussicht genommen ist (BGHSt 19,242). Der Senat- macht\nvon der Möglichkeit Gebrauch, die ihm vorgelegte Strafsache abschließend zu erledigen.\n\nDie Verfahrensbeschwerde der Revision und die meisten\nihrer sachlichrechtlichen Angriffe sind, soweit sich diese\nnicht überhaupt unzulässigerweise auf tatsächlichem Gebiet\nbewegen, offensichtlich unbegründet. Nur die Ausführungen,\ndie den § 51 StGB betreffen, brauchen beschieden zu werden.\n\nDer Senat teilt nicht die Ansicht der Revision und\ndes Oberlandesgerichts, das angefochtene Urteil sei in\ndiesem Punkte rechtlich fehlerhaft. In seinem Abschnitt\nüber die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten wird zwar\nnur ihr zielstrebiges Verhalten bei der Tat und das genaue\nErinnerungsvermögen des Mitangeklagten SW = särücklich erwähnt. Nach dem Zusammenhange der Urteilsgründe hat\ndas Landgericht aber noch andere Tatsachen berücksichtigt,\ndie sich aus dem Sachverhalt ergeben und auf die zum Teil\nauch das Oberlandesgericht hinweist.\n\n- 4 -\n\nTETRETT\n\n— 4--\n\nDas Landgericht hat zwar nicht genau feststellen\nkönnen, wieviel Alkohol die Angeklagten im laufe des\nTattages in mehreren Gaststätten zu sich genommen hatten.\nEine besonders große Menge kommt aber, wie die Feststellungen erkennen lassen, nicht in Betracht. Auch die\nangeklagten haben sich laut Urteilsgründen nicht dahin\neingelassen, betrunken gewesen zu sein, Nach den Feststellungen entschlossen sie sich, einen Kraftwagen zu\nstehlen, besuchten aber vorher, weil es ihnen dafür noch\nzu hell erschien, eine Kinovorstellung. Erst danach\nführten sie den geplanten Einsteigediebstahl in recht\ngeschickter Weise aus und fuhren mit dem erbeuteten\nKraftwagen davon. Die Annahme des Landgerichts, es möge\nallenfalls eine gewisse Enthemmung vorgelegen haben,\ndurch die die Schuld der Angeklagten nicht gemindert\nwerde, wird daher von den Feststellungen in ihrer\nGesamtheit getragen.\n\nGegen den Angeklagten WWBist wegen vollendeten\nschweren Rückfalldiebstahls die Mindeststrafe von einem\nJahr Gefängnis verhängt worden. Sie muß mit Rücksicht\nauf die Übergangsfassung, die § 244 Abs.2 StGB inzwischen durch das 1.StrRG Art.i06 Nr.3 erhalten hat und\ndie eine geringere Mindeststrafe androht, nach § 2 Abs.2\nSatz 2 StGB, § 354a StPO aufgehoben werden. Die Feststellungen über die Rückfallvoraussetzungen bleiben\njedoch bestehen,\n\nDer Generalbundesanwalt ist den Ausführungen des\nÜberlandesgerichts Hamburg zu § 357 StPO beigetreten.\nzu der Sache selbst hat er in der Verhandlung einen\nHilfsamtrag gestellt. Diesem entspricht die Entscheidung.\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen zu verlesen, die dem rechtskräftigen\n\nJe en\n\n5.\n\nSchuldspruch' zugrunde liegen. Sie brauchen im Urteil\nricht wiederholt zu werden. Beides gilt auch für die\nPeststellungen über den strafschärfenden Rückfall.\n\nSarstedt Schmidt Schmitt\n\n- Dr.Börker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/5-str-462-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/5-str-462-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.694538+00:00"}}