{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1970-01-13_5_StR_294_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1970-01-13","aktenzeichen":"5 StR 294/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"S\nFE\nDu\n\n5 StR _ 294/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Studenten Gaston S EEE - > EEE\naus Ti,\ngeboren am UNEEEEEEEED 940 ir VD (Chile),\n\n2, den Studenten Rolf Peter Sc Ein\n\naus BEE,\ngeboren am END 1943 in TEE (Schlesien),\n\nwegen aufrührerischen Auflaufs u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundes gerichtshafe hat in der\nSitzung vom 13.Januar 1970, an der teilgenommen haben:\n\nSenat spräs ident Prof . Dr ’ Sarstedt\n\nals Vorsitzender, u u\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker-Bundesrichter Fleischmann\n\n'als beisitzende kishter, =\n\nBundesanwalt Dr \\\n\n‘als Vertreter «sr 'Bundesanwälts schaft,\n\nRechtsanwalt GENE =: u öÄ<ä—m\n\nals Verteidiger für die Angeklagteh zu und 2, .\n\nJustizangestellter 3 un\non als Urkundsbeamter der Geschäftssi belle, Bu\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten SCHE\nund ei | gegen das Urteil des Lanäger ichts\nin Berlin vom 28. Januar 1969 werden veiworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nu;\n\n\"= Von ‘Rechts wegen Bu\n\n-3-\n\nGrün d e\n\nDie Revisionen der Angeklagten SCHEENEEEEND- OR\nund Sc rüzen Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts,.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, die Strafkamnmer habe. die. 5: 230, 231 St?O\nverletzt, ist unbegründet. Nach 8 231. Abs. 2 StPO. darf das\nGericht, falls ein Angeklagter sich aus der Verhandlung entfernt, diese in seiner Abwesenheit zu Ende führen, d.h.\nvorübergehend oder bis zum Ende. fortsetzen, wenn der Angeklagte\nüber die Anklage schon vernommen worden ist und das Gericht\nseine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.\nDiese Voraussetzungen waren hier gegeben. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß der Angeklagte bereits am 17. Januar. 196S\nüber die Anklage vernommen worden ist. Der Verlauf des Verfahrens ergibt auch, daß die Strafkammer seine weitere\nAnwesenheit nicht für erforderlich erachtet hat. Eine besondere Beratung und ein ausdrücklicher Beschluß hierüber\nwaren nicht notwendig (so BGH 1 StR 485/55 vom 11,.Mai 1956\nS.16 unter III,la; 4 StR 364/67 vom 3.November 1967\nS.4 bis 5 unten unter I,1).\n\n2. Die Rüge, § 169 GVG sei verletzt worden, hat keinen\nErfolg. Der auf § 177 GVG gestützte Beschluß der Strafkammer i\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Vorschrift\nbestimmt, daß bei der Verhandlung nichtbeteiligte Personen\nauf Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt\nwerden können, wenn sie den zur Aufrechterhaltung erlassenen\nBefehlen nicht gehorchen. Das trifft hier für den Zuhörer F\n\nMED zu. h\n\n-4-.\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob ME nach der\n\"Verwarnung durch den Vorsitzenden weitere. Zwischenrufe\ngemacht hat oder nicht. Eines ausdrücklichen Befehls, dies\n\nzu unterlassen, bedurfte es hier nieht. Die Aufrechterhaltung\nder Ordnung der Gerichtsverhandlung verbietet es von selbst,\ndaß Zuhörer während der Verhardlung ohne weiteres das Wort\nergreifen. Daß der Vorsitzende den Zuhörer MB nur\nverwarnt hatte, hinderte die Strafkammer: nicht zu beschließen,\nVO habe den Gerichtssaal zu-verlassen.\n\n3. Die Rügen, die sich auf. die Zurückweisung von\nBeweisamträgen der Verteidigung. beziehen, greifen nicht\ndurch.\n\nDie Beweistatsachen waren in der Tat für den Schuld--\nspruch ohne Bedeutung. Das gilt insbesonäere sowohl für die\nRechtswidrigkeit der Taten als. auch für das Unrechtsbewußtsein der Angeklagten. Das Urteil legt auf UA S,11 bis 14°.\ndar, daß die Taten der Angeklagten auch dann, wenn die\nBeweistatsachen zutreffen sollten, nicht gerechtfertigt\nwaren. Was das Urteil hierzu sagt, ist rechtsfehlerfrei. vas\ngilt auch für die Ausführungen zu Art.23 Abs.5 der Berliner\nVerfassung, in der es heißt: \"Werden die in der ‘Verfassung\nfestgelegten Grundrechte offensichtlich: verletzt, \"ist.\njedermann zum Widerstand berechtigt.\" Was die Revision\n(5.15 bis 17 der Revisionsbegründung) hierzu worträgt, ‘geht\nschon deshalb fehl, weil die Revision es. auf die Zeit des\nErmittlungsverfahrens abstellt, in der. nach. .$- 120 Abs, 3:\nSatz 2 StPO die Staatsanwaltschaft von sich aus die Freilassung des Beschuldigten anordnen kann., Die:Strafkammer hat\nes zutreffend auf die Tatzeit. abgestellt. In.diesem Zeitpunkt\nkam es für eine Freilassung Tg letztlich nicht auf die-Auffassung der Staatsanwaltschaft, sondern auf die Erwägungen\ndes Gerichts über das weitere Vorliegen eines Haftgrundes'\nan.\n\n-5.\n\n- 5.\n\nZum Unrechtsbewußtsein .stellt. das. Urteil! bindenä fest,\ndaß die Angeklagten selbst weder vor noch bei den Taten:\nan einen Rechtfertigungsgrund gläubten, Die: Überzeugung der\nStrafkammer hiervon beruht laut Urteilsgründen auf Erwägungen,\ndie von den in Rede stehenden Beweistatsachen in keiner\nWeise berührt werden. . Bu\n\nBei der Bemessung der Strafen hat die Strafkamer\ngemäß Urteilsgründen strafmildernd berücksichtigt, daß die\nAngeklagten von ethischen Beweggründen bestimmt waren, soweit\nsie glaubten, es lägen keine ausreichenden Gründe für die\nUntersuchungshaft Teufels vor. u 2\n\n4. Die Rüge, der auf § 177 GVG gestützte Beschluß über\nden Ausschluß der Öffentlichkeit sei rechtsfehlerhaft gewesen,\nweil es möglich gewesen Sei, die Störer durch 10 wniformierte\nPolizeibeamte, die im Zuhörerraum Dienst taten, und einen\nanwesenden Kriminalbeamten festzustellen, und &s genügt hätte,\ndie festgestellten Zuhörer auszuschließen, ist im Ergebnis\nebenfalls unbegründet. j\n\nDer Beschluß ergibt zur Überzeugung des Senats, daß\ndas Publikum wiederholt durch Appläudieren,. Zwischenrufe-und\nSprechchöre gestört hatte, Das berechtigte die Strafkamner,\ndie Öffentlichkeit: ohne weiteres auszuschließen, weil sie\nmit weiteren Störungen durch: im voraüs'nicht bestimmbare-Zuhörer rechnen konnte. und durfte. Gesstzliche Grundlage\nhierfür war allerdings nicht. $: 177, sondern $:172 ev6.\n‘5. Der: Einwänd, Fragen der Verteidigung’an die Zeugen '\nEEE una Mi. seien zu Unrecht zurückgewiesen worden;\nist gleichfalls ohne Erfolg. Die’ Strafkamaer hat den Tat: '\nsachen, nach denen gefragt worden ist, ersichtlich keine\nBedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen\nbeigemessen. Das hält sich im Rrehmen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung.\n\n6\n\nTR\n\nET\n\nERTEILT\n\nTER\n\nem ERICTITERAFTT NT\n\n-6.--\n\nII. Sachrüge\n\nDie Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der\nStrafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.\nSie widerspricht insbesondere im Gegensatze zu der in der\nVerhandlung vor dem Senat geäußerten Meinung des Verteidigers\nauch nicht dem Grundgesetz.\n\nDaß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Vollstreckung\nder Strafen (neun und sieben Monate Gefängnis) zur Bewährung\nauszusetzen, ist im Ergebnis auch dann nicht zu beanstanden,\nwenn § 23 StGB in seiner seit dem 1.0ktober 1969 geltenden\nFassung angewandt wird. Die Verteidigung der Rechtsordnung\ngebietet die Vollstreckung der Strafen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des\nGeneralbundesanwalts.\n\nSarstedt Schmidt Schnitt\n\nBörker Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/5-str-294-69","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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