{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-12-23_5_StR_626_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-12-23","aktenzeichen":"5 StR 626/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 626/69 «098 mM\n“#3 BUNDESGERICHTSHÖOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauunternehmer Helmut H ED zu: -Ew,\ngeboren am EEE 1925 ir\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nah\nAnhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts in der\nSitzung vom 23.Dezember 1969 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts. in Hamburg. vom\n3.Juli 1969 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch- im Falle IIb1i der\nUrteilsgründe,\nb) im -Gesamtstrafausspruch\n\nmit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.\n\n2, Die weitergehende Revision wird gemäß dem\nAntrage des Generalbundesanwalts nach\n§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet\nverworfen.\n\n53. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an\neine andere Strafkammer desselben Landgerichts\nzurückverwiesen, die auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nDie Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle IIhb 1\nder Urteilsgründe kann nicht bestehenbleiben, weil der\nVorsatz der rechtswidrigen Zueignung nicht ausreichend\n\ndargetan ist. Als der Angeklagte den Bautrak übereignete,\nhatte er den größten Teil des Kaufpreises an die Vorbehaltsverkäuferin gezahlt. Den Rest leistete er drei Wochen\nspäter. Bei diesen Feststellungen hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte\nbereits im Zeitpunkt der Übereignung bereit und fähig war,\njederzeit die restliche Rate zu zahlen, und ob er deswegen\nangenommen hat, die Vorbehaltsverkäuferin sei mit der\n\nÜbereignung des Bautraks einverstanden. Die übrigen\nStrafen sind von der Verurteilung im Falle IIb 1 ersichtlich nicht beeinflußt worden. Die Gesamtstrafe muß neu\ngebildet werden.\n\nEs empfiehlt sich, die Feststellungen, die den rechts--\nkräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen.\nSie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.\n\nSarstedt Schmitt Börker\n\nHerrmann ' Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-23/5-str-626-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-23/5-str-626-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.527493+00:00"}}