{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-12-18_5_StR_306_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-12-18","aktenzeichen":"5 StR 306/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 306/70\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Ferenc K CB aus MOD,\ngeboren am EEE 1939 ir vaummmp (Ungarn),\n\n2. den Polsterer Paul N CE aus MED,\ngeboren am EEE 1942 in Dorfen Kreis ER (Ohr. ),\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen schweren\nDiebstahls i.R, u.a.\n\n-2_\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung von\n23.Juni 1970 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Kg»\nund Ve ir das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18.Dezember 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten der Rechtsmittel\nzu entscheiden hat.\n\nGründe\n\nI. Die Revision des Angeklagten N sr eift\ndurch.\n\n1. Sie erhebt. mehrere begründete Verfahrensrügen.\n\na) Der Antrag auf Einnahme eines Augenscheins durfte\nnicht als völlig ungeeignet abgelehnt werden. Auf die:\nVeränderungen durch den Bau der Untergrundbahn kam es\nnicht an, sondern darauf, was man vom Alsterpavillon aus\nsehen und erkennen kann. Solange die Sicht vom Standort\nMB zum Tatort nicht etwa verbaut ist, läßt dieser\nAugenschein sich zur Widerleguäg oder. Bestätigung der\nAussage dieses Zeugen verwerten. Er war vom Tatort über\n100 m entfernt. Das Schaufenster, durch das eingebrochen\nwurde, war nicht beleuchtet. Zwar hebt das Urteil: hervor,\ndaß die benachbarten Schaufenster erleuchtet waren. \"Das:\nmacht aber den richterlichen Augenschein deshalb nicht\nentbehrlich, weil eine unerleuchtete Stelle zwischen zwei\nLichtquellen auf eine Entfernung:von etwa 100 n wegeh der\nBlendung gerade besonders dunkel wirken kann. Dafür, daß\n\n- 3 _\n\n- 3-\n\nder Tatort selbst recht dunkel war, spricht die Feststellung, daß Mi auf seiner Streife dicht an dem\nSchaufenster vorbeigegangen war, ohne die darin schon\nvorhandene Einbruchsöffnung zu bemerken.\n\nb) Der Verteidiger hatte hilfsweise einen Sachverständigen dafür benannt, daß \"Materialgleichheit\"\nzwischen den Glassplittern in den Taschen N iin\nund denen der Schaufensterscheibe \"überhaupt keine\nAngabe über ein Maß an Wahrscheinlichkeit zuläßt\",\nDiesen Beweisamtrag lehnt das Urteil ab, weil \"die unter\nBeweis gestellten Tatsachen schon durch das Gutachten\ndes Sachverständigen Göbel erwiesen\" seien. (Die folgenden\nAusführungen des Urteils zeigen, daß die Strafkamner\nwirklich dies meint und nicht etwa, daß durch Göbel das\nGegenteil erwiesen sei) Durch jene Begründung setzt\nsich die Strafkammer in Widerspruch zu ihren vorangehenden Ausführungen, mit denen sie gerade aus dem\nGutachten Göbels eine \"hohe\" Wahrscheinlichkeit für die\n\nTäterschaft NED herleitet.\n\n2. Auch die Sachrüge dieses Beschwerdeführers ist\nbegründet. Das Urteil geht von einer \"Wahrscheinlichkeit\"\naus, die \"so groß\" sei, \"daß sie den Anforderungen der\nRechtsprechung für einen Täternachweis genügt\". Zu\nUnrecht sagt es: \"Nur hohe Wahrscheinlichkeit ist zur\nÜberführung erforderlich, nicht an Sicherheit grenzende\nWehrscheinlichkeit\". Gerade das Gegenteil ist richtig.\nNicht einmal die \"an ‚Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit\" genügt; anders nur eine einzige längst überholte\nund allgemein abgelehnte Reichsgerichtsentscheidung aus\ndem Jahre 1927 (R6St 61 ‚206). Noch weniger genügt bloße\n\"hohe\". Wahrscheinlichkeit. Das Gesetz verlangt \"Überzeugung\" des Tatrichters, Sie fehlt, wenn der Tatrichter\nauch nur. den leisesten Zweifel an der Schuld des Angeklagten hat (RGSt 66,202; BCHSt 10, 210/211 mit weiteren\n\n-4A-\n\n4 =:\n\nAngaben). Allerdings können zur Bildung der Überzeugung\nauch Wahrscheinlichkeitsrechnungen mitberücksichtigt\nwerden. Es liegt aber in der Tat \"überhaupt keine\" verwertbare Wahrscheinlichkeitsbetrachtung vor, wenn es an\njeder Feststellung, anscheinend sogar an jeder Möglichkeit einer Feststellung fehlt, wie groß der Anteil von\nGlas der hier festgestellten Beschaffenheit an dem inssesamt beim Bauen verwendeten Glas eigentlich ist. Der\nSatz des Urteils, daß gleiches Glas nicht nur. in Hamburg,\n\"sondern sogar weit über die Grenzen der Bundesrepublik\nangetroffen werden kann\", läßt die Wahrscheinlichkeit,\ndaß die in den Taschen TB (der in München.\nwohnt unä in Düsseldorf verhaftet wurde) gefundenen\nGlassplitter aus diesem Einbruch stammen, nicht - wie\ndie Strafkammer meint - größer, sondern kleiner erscheinen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Knecht mit\nder Sachrüge zutreffend geltend, daß die festgestellten\nTatsachen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob Kun\nals Mittäter oder als Gehilfe gehandelt hat. Dazu ist\nweder der äußere Tatbeitrag dieses Angeklagten noch\nSeine Willensrichtung hinreichend genau festgestellt.\nLäßt sich der Hergang nicht genauer ermitteln, so kann\nnur 215 Genilfe verurteilt werden.\n\nDie neue Hauptverhandlung wird dem Tatrichter auch\nGelegenheit geben, sich eingehender als bisher (UA 8,23)\nmit den Widersprüchen zwischen den ersten Vermerk\n“EB una seiner späteren Darstellung auseinanderzusetzen. Diese Widersprüche sind nicht ohne weiteres\ndamit zu erklären, daß die erste Darstellung in Eile,\ndie spätere in Ruhe niedergeschrieben wurde und teilweise\n(aber nicht völlig) mit der Einlassung des Angeklagten\n\nu creinstinnt. VE nt in der Tatnacht\n\ngeschrieben: \"Da die Entfernung von meinem Standort zum\n\n-5_\n\n-5-\n\nTatort etwa 200 m betrug, kann eine genaue Täterbeschreibung nicht gemacht werden\". Dazu steht die\nAnnahme, MED Habe den Mann, den er vom Alsterpavillon aus am Tatort hantieren sah, auf Grund \"ununterbrochener Beobachtung\" (UA S.21) mit demjenigen\nidentifiziert, den er einmal beim Einbiegen in den\nJungfernstieg und dreimal am Alsterpavillon aus größter\nNähe gesehen hatte, in einem bisher nicht gelösten\nWiderspruch. Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß\nKB zugibt, am Alsterpavillon gewesen zu sein, während\ner bestreitet, selbst bei dem Diebstahl mitgewirkt zu\nhaben.\n\nSarstedt Siemer Börker\nHerrmann Fleischmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-18/5-str-306-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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