{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-12-16_5_StR_468_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-12-16","aktenzeichen":"5 StR 468/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Über die Ablehnung aller Richter des erkennenden\nGerichts, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus\neinem Beschluß des Gerichts hergeleitet wird.\n\nb) Über die Verpflichtung des Revisionsgerichts,\nbei einem zu Unrecht als unzulässig verworfenen\nAblehnungsgesuch zu prüfen, ob das Gesuch sachlich\ngerechtfertigt war (im Anschluß an BGHSt 18,200).","text_plain":", .. . ir\n. u . . 7 BO\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO § 24 ff, 338 Nr. 3\n\na) Über die Ablehnung aller Richter des erkennenden\nGerichts, wenn die Besorgnis der Befangenheit aus\neinem Beschluß des Gerichts hergeleitet wird.\n\nb) Über die Verpflichtung des Revisionsgerichts,\nbei einem zu Unrecht als unzulässig verworfenen\nAblehnungsgesuch zu prüfen, ob das Gesuch sachlich\ngerechtfertigt war (im Anschluß an BGHSt 18,200).\n\nBGH, Urt. v. 16. Dezember 1969 - 5 StR 468/69 -\nSchwG Berlin\n\n5_StR 468/69\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Angestellten Hans-Joachin ı (EEE\n\naus A, |\ngeboren an EB 1937 in iii (Oberschlesien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n-2-\n\nDer 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16.Dezember 1969,.:an der teilgenommen haben:\n\n Senatspräsident Prof.Dr. ‚Sarstedt\nals Vorsitzender,\n-\"Bündesrichter Siemer\nBüundesrichter . Schmitt\"\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann\n0° als beisitzende Rionter, nn\n- + Bündesänwalt Drmm |\n0: ala’ Vertreter’ der \"Bündesanwaltächaft, Du\n= Rechtsanwalt Dr. A\n\"Rechtschwalt Ge au ie 75H VO iOÄA\nsl gis Verteidiger, ©\n\nJustizkeuptsekretär u nn\n\"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n- des Schwurgerichts in Berlin von 25. Februar 1969\nmit den Feststellungen aufgehoben. N\n\n0. .Die: Sache wird an das. Schwurgericht zurückverwiesen,\n....das auch über die. Kosten des Rechtsmittels zu\n. entscheiden hat. u\n\n- Von Rechts. wegen =: . .::\n\n3_\n\n @ründe\n\nDie Rüge, das Schwurgericht habe ‚das. in. der, Hauptverhandlung am 13.Februar 1969 gegen. die. Berufsrichter und\nGeschworenen angebrachte Ablehnungsgesuch der Verteldiger\nzu Unrecht als unzulässig abgelehnt, führt zur Aufhebung\ndes Urteils,\n\nDie Verteidiger haben mit dem genannten ( Gesuch die\nBerufsrichter lanägerichtsdirektor Dr. SCHE, 12nigerichtsrat SEEN, Landgerichtsrat. CE \"una die\nDamen und Herren ‚Geschworenen, . deren Namen aus der Sitzungs-Niederschrift ersichtlich sind\", wegen Besorgnis. der\nBefangenheit abgelehnt. Das Gesuch leitet die. Besorgnis der\nBefangenheit daraus her, daß in der Hauptverhandlung am\n12.Februar 1969 unmittelbar vor der Vertagung der Verhandlung\nauf den 13. ‚Februar 1969 nach der Beweisaufnahme sowie vor\nden Schlußausführungen der Verteidiger und dem letzten: Wort\ndes Angeklagten ein Beschluß des Schwurgerichts verkündet\nworden ist, durch welchen die dem Angeklagten gewährte\nHaftverschonung u. ‚de mit. der Begründung widerrufen wurde,\nder Angeklagte müsse nach dem Ergebnis der zweitägigen Hauptverhandlung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen,\ner sei - auch nach dem Gutachten der beiden medizinischen\nSachverständigen, — ußergewöhnlich labil, besitze nur\ngeringe Willenskraft, neige aber zu .KurzschlußhändlLungen\ndergestalt, daß er sich unangenehmen Situationen durch\nVerlassen seines _Lebenskreises entziehe. Das Gesuch meint,\nmit der Behauptung, der Angeklagte müsse nach dem Ergebnis\nder zweitägigen Hauptverhandlung mit einer empfindlichen\nFreiheitsstrafe rechnen, habe das Schwurgericht über Schuld\nund Strafe vorweg entschieden, und macht geltenä, keiner der\nSachverständigen habe den Angeklagten als außergewöhnlich\nldbil bezeichnet und erklärt, der Angeklagte neige dazu,\n\n-4A-\n\n-4 -\n\nsich unangenehmen. Situationen durch Verlassen seines Lebens-\n\nu kreises zu, entziehen. Zur ‚Glaubhaftmachung nimmt das Gesuch\n\n\"auf, äienstliche Äußerungen. ‚der Berufsrichter: und. Geschworenen\nund einzuholende Äußerungen. der namentlich. genahnten\nSachverständigen Bezug. 5\n\n\"Das. Sehwurgericht.. hat ana Gesuch. in. der: Bauptverhandlung\n\nam 20. ‚Februar 1969. \"als unzulässig ‚Abgelehnt\",. Es. ist der\n\nAuffassung, . daß das Gesuch sich in Wahrheit gegen. das. Gericht\n\"als Ganzes. richte und der: ‚Ablehnungsgrunä: durch: Bezugnahme\nauf dienstliche Äußerungen der Berufsrichter und :Geschwörenen\nwegen. deren. Pflicht, das Beratungsgeheimnis.zu wahren, nicht\n\n. glaubhaft, gemacht. werden könne, Bei dieser: Etscheidung haben\n\nalle abgeiehnten Berufsrichter ‚und Geschworenen mitgewirkt.\n\nDas. Schwurgericht- hat das Ablehnung segesuch zu Unzeoht\nals unzulässig beurteilt. „Es. richtet..sich nicht gegen das\nSchwurgericht als. Ganzes, sondern gegen dessen: einzelne 'Mitglieder, Das ergibt sein Inhalt. Der Angeklagte wußte. und wei\nnicht, welche Berufsrichter. und Geschworenen: dem Beschluß,\naus. dem die. Besorgnis. der Befangenheit. hergeleitet wird,\n\nzugestimmt haben. ‚Die Besorgnis der Befangenheit konnte und\n\nkann \"sich. daher auf. jeden einzelnen Berufsrichter und-Geschworenen beziehen, der bei dem: Beschluß mitgewirkt hat.\nDie Behauptungen. des Gesuchs über ‚den genannten Beschluß,\nden Zeitpunkt seiner. Verkündung und-die Erklärungen..der\n\"Sachverständigen in. der Bauptverhandlung konnten :und:kKöhnen\n\"auch durch dienstliche Äußerungen - der Beruferichter. und -\nGeschworenen glaubhaft gemacht werden. Der Berufsrichter::\noder Geschworene, der sich nur hierüber äußert, verletzt\ndadurch noch nicht das Beratungszeheimnis. Da das :Gesuch\nKiernach nicht unzulässig war,.durften.bei der; Entscheidung\nüber das Gesuch auch nicht die abgelehnten Berufsrichter\nund Geschworenen mitwirken, Es hätten andere Richter\ndarüber ‚entscheiden müssen... - Zu\n\n:Der bloße, von der Revision eines Angeklagten gerügte\nUmstand, daß ein nicht ordnungsgemäß besetztes. Gericht ein\nAblehnungsgesuch des 'Angeklagten oder seines Verteidigers\nzu Unrecht als unzulässig verworfen hat, führt allerdings\nnicht unbedingt zur Aufhebung des Urteils. Ob. und unter\nwelchen Voraussetzungen das Revisionsgericht in einen\n\n‘. solchen: Falle berechtigt oder gar verpflichtet ist, zunächst\n\nzu prüfen, ob das. Gesuch begründet war, braucht. der Senat\nindessen im vorliegenden Falle nicht allgemein zu entscheiden,\nEine Verpflichtung, dies zu prüfen, besteht hier ‚jedenfalls\nnicht,-weil es an der für eine solche Prüfung 'erforderlichen\n..tatsächlichen Grundlage fehlt. Die in dem Äblehnungsgesüuch\n‚behauptete Tatsache, daß keiner der Sachverständigen die. im\n- Beschluß des Schwurgerichts vom '12,.Februar 1969.-verwerteten\nErklärungen abgegeben habe, kann - sei es für sich, sei es\nin Verbindung mit dem übrigen Inhalt. des Beschlusses -\n. sehr wohl die ‚Auffassung rechtfertigen, daß..der. Angeklagte\nbesorgte und auch besorgen konnte, die Berufsrichter und\nGeschworenen seien nicht mehr unbefangen, 'Auch insoweit -\nhatten die Verteidiger sich in dem Ablehnungsgesuch zur:\nGlaubhaftmachung u.a. auf dienstliche Äußerungen der Berufsrichter und Geschworenen bezogen. Die abgelehnten Berufsrichter und Geschworenen hatten sich nach den §§ 26: Abs.3\nund 31 StPO hierüber dienstlich zu äußern.: Der Angeklägte\nund seine Verteidiger waren unter den Voraussetzungen 'des\n$:33 StPO hierzu zu hören. Alles dies ist nicht geschehen.\nEs ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,:. insoweit nachzuholen, was das Tatgericht aus Rechteirrtum unterlassen\n. Der Senat kann nicht \"ausschließen, daß \"das Urteil auf\n\nden. dargelegten Mängeln I beruht. “ A Eee\n\nDie Entacheidung BGHSt 18,200 steht der. hier: vertretenen\nRechtsansicht nicht entgegen. Sie sagt nur, .der unbeäingte\n\n-6.-\n\n-6.-\n\nRevisionsgrund des § 338 Nr.3 StPO sei nicht schon deshalb\ngegeben, weil das Ablehnungsgesuch von seinem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht als unbegründet verworfen worden ist.\nEs komme vielmehr - ebenso wie bei einen irrtümlich als\nunzulässig verworfenen Ablehnungsgesuch - darauf an, ob das\nGesuch sachlich gerechtfertigt war. Das schließt nicht aus,\ndaß das Revisionsgericht in einem Falle, in dem es die Frage,\nob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war, mangels ausreichender tatsächlicher Beurteilungsgrundlagen nicht ohne\nweiteres beantworten kann, einen bedingten Revisionsgrunä als\ngegeben erachtet und, falis das Urteil hierauf beruhen kann,\ndieses aufhebt. Die in BGHS+t 18,200 zitierten Entscheidungen\nBGH 2 StR 265/59 vom 9.Dezember 1959 und 4 StR 477/61 vom\n10.August 1962 stehen ebenfalls nicht entgegen. Keine dieser\nEntscheidungen besagt, daß das Revisionsgericht verpflichtet\nwäre, zu prüfen, ob das Ablehnrungsgesuch begründet war. In\nder zuletzt genannten Entscheidung wird eine solche Verpflichtung ausdrücklich verneint.\n\nSarstedt Bundesrichter Siemer Schmitt\n. kann nicht unterschreiben,\nweil er beurlaubt ist,\nSarstedt\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/5-str-468-69","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-16/5-str-468-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.279726+00:00"}}