{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-12-09_5_StR_533_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-12-09","aktenzeichen":"5 StR 533/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR 533/69\n= BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n“den Kranführer Jürgen R EEE zu: TEE\ngeboren am EEEEEEEED 1949 in SCHE.\n\ngesetzliche Vertreter: Eltern Ernst und Frau\nAnnemarie geborene , ZAUEEEEER\n\n- Sachbezeichnung: HE u... -\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen\nschweren Diebstahls u.a.\n\nol\n\nDer 5.Strafsenat’ des” Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9.Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\n. Senatspräsident Prof.Dr. ‚Sarstedt u\n\"0 ale Vorsitzender, . nn\n Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Herrmann .\nals 'beisitzende Richter, _\n Bundesanwalt Dr Fe\nBE eis Vertreter der Aundeniuritenhaft,\n“ Rechtsanwalt [| 200) EEE. u.\nBE eis Verteidiger,\n\nBe Justizhauptsekretär Gimp i\n“ .& als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom\n21.Mai 1969, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch mit den betreffenden Fest-.\nstellungen aufgehoben. |\n\nInsoweit wird die Sache an eine Jugendstraf-\n\nkammer des landgerichts in Hannover zurück-\n\nverwiesen;: die auch über die Kosten des\nRechtsmittels. zu entscheiden hat. u\n\nIn. übrigen, wird ie Revision verworfen.\n\nbi Pr EEE Voraus; Ferne on.\n\n- Von Rechts. wegen -\n\n- 3.—\n\nDie Revision des Angeklagten hat nur zum Teil Erfolg.\n\n1. Im Schuldspruch erweist: sie’sich.als. unbegründet,\n\nDie Feststellungen des Landgerichts Kragen de Vorurbei-\n\nlungen. Zum Einzelvorbringen:;der:Revision tet zu.\nbemerken: ’ kl 2] Sonst LNETICHIBIEII\n\na) Die Fälle B I c); und d) hat das Landgericht rechts--\nfehlerfrei als zwei selbständige Handlungen gewertet, weil\nden Tätern der. .Gesamtvorsatz fehlte. Nach. den’ Feststellungen\nwaren die Angeklagten zunächst: darauf aus;,: \"einen\": PKW\naufzubrechen und daraus \"ein\" Radio zu entwenden. Erst\nnachdem sie das erbeutete Radio an ihre. Tatgenosgen abgeliefert hatten,: die in einiger Entfermung:-Schmiere standen,\nkehrten sie auf den Parkplatz zurück, um den nächsten PKW\naufzubrechen. Die Auslegung der Revision;:das: Landgericht\nhabe im ersten Falle nur obenhin von \"einem\" PKW und\n\"einem\" Radio gesprochen, in Wirklichkeit aber offengelassen,\nob die Angeklagten von. vornherein mehrere: Radios: stehlen\nwollten, wird weder dem. Wortlaut noch dem: Sinnzusammenhang\ndes Urteils gerecht. wo i\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge\nist unzulässig, weil sie die zu benutzenden Beweismittel\nnicht angibt‘ : 344 Abs. 2 ‚Satz ‚2 StPO; BeHSt 2, 168).\n\nb) Das Revisionsvorbringen im Falle B ılı dm\nerschöpft sich in unzulässigen ‘Angriffen gegen die einwandfreie tatrichterliche. ‚Beweiswürdigung. :Der. ‚Angeklagte hatte\neingeräumt, er wäre \"nit EEE nitgefahren, sofern dieser\nden fremden Kraftwagen in Gang ‚bekommen hätte. Daraus\n\nu -\n\ndurfte: die:Strafkammer::ohne: weiteres: auf: das eigene\n\nInteresse des Angeklagten an der Wegnahne ‚des‘: ‚Fahrzeuges\nschließen.\n\n2 “ Den Siemens spruch. kann ni otit- bestehenbleiben.\n\nZwar war das lendgericht: entgegen der; Auftassüng der\nRevision nicht gehindert, aus Art und Vielzahl der Straftaten auf. schädliche Neigungen des Angeklagten zu schließen.\nDas gilt jedenfalls für einen Täter, der nach den Urteilsfeststellungen derart. \"verführbar\" war, daß er sich zu\neiner großen Zahl von Diebstählen und Einbrüchen hinreißen\nließ und schließlich sämtliche Tatgenossen darin noch\nübertraf (BGHSt 11,169-171).\n\nDagegen hat das Landgericht zumindest nicht ausreichend\nberücksichtigt, daß schädliche Neigungen im Sinne des\n8 17 IGG nur Solche sind, die weitere Straftaten des\nAngeklagten besorgen lassen (5 StR 15/57 vom 26.März 1957,\nmitgeteilt in MDR 1957,397 und GA 1958,47). Nur so läßt\nes sich erklären, daß die Strafkammer folgende Feststellungen\nnicht unter dem Gesichtspunkt der künftigen Anfälligkeit\ndes Angeklagten würdigt: Der Angeklagte stamme aus geordneten Verhältnissen. Er habe eine dreijährige Lehre hinter\nsich gebracht, sei auch nach Aufdeckung der Straftaten\ngeregelter Arbeit nachgegangen und habe sich um \"ordnungsgemäße Lebensführung\" bemüht. Er habe alle Verfehlungen\nunumwunden zugegeben und Ansätze zur Selbstbesinnung\ngezeigt. Vor allem habe er sich \"redlich bemüht\", den\nSchaden wieder gutzumachen, und freiwillig weit über 1000 DM\nan verschiedene Geschädigte gezahlt. Bei solchen Feststellungen hätte das Landgericht darlegen müssen, ob der\nAngeklagte noch immer so \"leicht verführbar\" erscheint, das\nvon ihm weitere Straftaten zu besorgen sind.\n\n-5-\n\n„DIE Entscheidung entspricht. dem Antrage des General-NE ‚bundesanwalts *\n\nEs empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die\nFeststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen\nzugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im Urteil\n„nicht. wiederholt zu werden. :.. .\n\nSarstedt ' - Schmidt- ‘ Siemer\n\nun Börker .. : „Herrmann.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-09/5-str-533-69","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-09/5-str-533-69","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:09.050427+00:00"}}