{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1969-12-02_5_StR_587_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1969-12-02","aktenzeichen":"5 StR 587/69","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 587/69\n\n BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans 1 EEE 2: au,\ndort geboren an Ww >21,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges i.R. u.a.\n\n- 2.\n\nDer 5.Strafsenat -des\"Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2.Dezember 1969, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Prof.Dr. Sarstedt\nals Vorsitzender,\n’Bundesrichter Schmidt\nBundesrichter ° Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter ' Herrmann .\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr RU 1\n\nals‘ Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwslt EP au\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär a\n\nals Urkundsbeanter der, Geschäftsstelle, .:\nfir Recht‘ erkennt. _\n\n-Auf die Revision des Angeklagten ED\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin\nvom 18.Juni 1969 samt den ‚Feststellungen.\naufgehoben, soweit der Beschwerdeführer |\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts in.\nBerlin zurückverwiesen, die. auch über. u\n\ndie Kosten des Rechtsmittels. zu befinden ..\nhat. nn\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\n\nGrün a e\nDie Revision des Angeklagten ist begründet.\n\n1. Soweit der Angeklägte des Betrüuges im Rückfall\nfür schuldig befunden worden ist, beanstandet er mit\nErfolg das Verfahren der Strafkammer. 2\n\nDer Verteidiger hat in 8er Hauptverhandlung am\n16.Juni 1969 einen Hilfsbeweisamtrag gestellt, nach dem\ndie Zeugen WW und I | bekunden sollten, \"daß dem\nZeugen POEEEED 2. eine Woche hach dem 19. Februar 1:\naus einer Lieferung der Firma vo in HE vo\n24.Februar 1966 Ware (Auswahlsendung) angeboten worden\nist und dieses Angebot von dem Zeugen a 3 abgelehnt\nworden ist\". Der Verteidiger hat diesem Antrage eine\nschriftliche Begründung beigefügt, in der davon die Rede\nist, daß es sich bei der Ware, die dem Zeugen TED\nspäter angeboten wurde, um dieselbe Ware handelte, die\nihm eigentlich bis zum 19.Februar 1966 „geliefert werden\nsollte.\n\nDie Strafkammer ist diesem Beweisamtrage nicht nachgegangen. Sie hat den Antrag abgelehnt, weil die in das\nWissen der Zeugen gestellte Tatsache so behandelt werden\nkönnte, als wäre sie wahr.\n\nDas Landgericht geht nach ‘den Urteilsgründen davon\naus, daß der dem Zeugen |) entstandene Schaden\nwiedergutgemacht worden ist, nachdem ihm auch etwa, eine\nWoche nach dem vereinbarten Liefertermin schon Ware angeboten worden war, die EEE : aber nicht angenommen\nhatte. “ ze oo\n\nMit Recht macht die Revision geltend, daß diese\nFeststellung nicht in vollem Umfange dem Sinn und Inhalt\n\n- 4 -\n\n-A-\n\ndes Hilfsbeweisamtrages entspricht. Der eigentliche’ Antrag\nund die Begründung des Hilfsbeweisamtrages müssen als eine\nEinheit aufgefaßt werden. Aus ihrem Zusammenhang ergibt\n‘sich die Behauptung des Angeklagten, daß die für den\nZeugen Pl bestimmte ware, die erst mit einer Lieferung vom 24.Februar 1966 in Berlin eintraf, ihm etwa\neine Woche nach dem 19.Februar 1966 angeboten wurde, und\ndaß es sich um Ware handelte, die dem Angeklagten eigentlich bis zum 19.Februar 1966 geliefert werden sollte.\nDemgegenüber stellt die Strafkammer fest, daß die Ware\nschon am 19.Februar 1966 in Berlin war. Das widerspricht\nder Wahrunterstellung. Das war: unzulässig.\n\nAuf diesen Verstoß kann die Verurteilung wegen Rückfallbetruges beruhen. Es läßt sich nicht übersehen, ob |\ndas Landgericht auch bei vollständiger Einhaltung der\nWahrunterstellung zu dem Schluß gekommen wäre, der\nAngeklagte habe vorsätzlich zum Nachteil des Zeugen\n\nPo gehandelt.\n\nAuf die weitere Verfahrensbeschwerde zu dieser Verurteilung (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) und die\nSachrüge brauchte daher nicht eingegangen zu werden.\n\n2,.Die: Verurteilung wegen Untreue aus § 266 StGB\nkonnte aus sachlichrechtlichen Gründen nicht. bestehenbleiben. \"\n\nDie Strafkammer, die zunächst ein Vergehen gegen\n§ 95 BörsenG abgelehnt hat, kommt in rechtlich nicht zu”\nbeanstandender Weise zu dem Ergebnis, daß der zwischen \\\ndem Angeklagten und der Firma Weg geschlossene Vertrag\nentgegen seiner Bezeichnung kein Kommissionsverträg,\nsondern ein Kaufvertrag sei, bei dem das Wiederverkaufsrisiko auf die Firma des Angeklägten übergegangen sei.\nSie hält aber den zweiten Tatbestand, den Treubruchs-\n\n-5-\n\n-5.\ntatbestand, des § 266 StGB für erfüllt.\n\nDemgegenüber weist die Revision zwar mit Recht darauf\nhin, daß nicht jede Verletzung von Vertragspflichten, die\ndas Vermögensinteresse des Vertragspartners berühren, und\ninsbesondere nicht die Pflicht, den Vertrag zu erfüllen\nund auf die Interessen des Geschäftsgegners gebührende\nRücksicht zu nehmen, zur Verwirklichung des Treubruchtatbestandes des § 266 StGB ausreicht. Der Sachverhalt\nist aber hier ein anderer als in der von der Revision\nangeführten Entscheidung BGHSt 22,190. Dort handelte es\nsich um den Normalfall eines Verkaufs unter Figentumsvorbehalt an einen Wiederverkäufer mit dessen Verpflichtung, den Erlös getrennt von seinem anderen Vermögen aufzubewahren und sofort an den Lieferanten abzuführen. Die\nPflichten des Angeklagten gingen jedoch nach den sogenannten Kommissionsbedingungen (UA S.8) über die in dem\nerwähnten Normalfall bestehenden Pflichten eines Wiederverkäufers hinaus. Mit Recht verweist das Landgericht auf\ndie besondere Ausgestaltung des Vertrages, nämlich die\ndem Käufer auferlegten weitreichenden Pflichten, wie die\ngesonderte Aufbewahrung der Ware und den Abschluß besonderer Versicherungen. Hieraus konnte die Strafkammer\nohne Rechtsirrtum auf die besondere Pflicht für die Firma\ndes Angeklagten schließen, bei der Vertragsabwicklung die\nVermögensinteressen der Firma WB: Co. zu wahren.\nGegen diese im Vertrag übernommene Pflicht hat zwar der\nAngeklagte verstoßen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern er hierdurch für das Vermögen des Betreuten, der\nFirma vB»: Co., einen Nachteil, einen Vermögensschaden herbeigeführt hat. Die Strafkammer sieht - wie die\nRevision zutreffend vorträgt - diesen Vermögensschaden\nausschließlich darin (UA S.16), daß der Beschwerdeführer\ndie gelieferte Ware nicht zurückgegeben hat, obwohl der\nTermin zur Zahlung des Kaufpreises überschritten war.\nHierdurch allein ist aber ein Nachteil der Firma Wegw « Co.,\n\n6 -\n\n-6 -\n\ndie nach den Bekundungen des Zeugen Gevert nicht besonders\ndaran interessiert war, daß der Kunde sofort der ihm für\nden Fall der Nichtzahlung auferlegten Rückgabepflicht\nnachkam (UA S.14), nicht dargetan. Es bedarf daher näherer\nAufklärung zu diesem Punkte. Insbesondere wird es sich\nempfehlen, Feststellungen über den weiteren Verbleib der\n\nWaren zu treffen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.\n\nSarstedt Schmidt Siemer\n\nBörker Herrmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1969-12-02/5-str-587-69","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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